Haftung des Admin-C bei Verletzung von Rechten Dritter durch Domainname
Der BGH beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit eine Störerhaftung auf den Beklagten in seiner Eigenschaft als Admin-C in einem Verfahren wegen einer Markenrechtsverletzung (§§ 12, 677, 683 BGB i.V.m. § 15 MarkenG, §§ 670, 139 ZPO) anwendbar ist oder nicht.
Der BGH führt aus, dass sich Ansprüche aus der Störerhaftung gegenüber einem Admin-C herleiten lassen. Alleine die Stellung des Admin-C begründet jedoch noch keine Verletzungshandlung hinsichtlich zumutbarer Prüfungspflichten. Ein Admin-C fungiert als administrativer Ansprechpartner für eine bei der DENIC registrierte Domain und ist gleichzeitig der Administrator, jedoch meistens nicht Inhaber der Domain. Er erleichtert alle administrativen Aufgaben in Verbindung mit dem Domainvertrag. Meistens arbeiten diese Administratoren als IT-Spezialisten für Unternehmen. Daher beschränkt sich der Verantwortungsbereich des Admin-C auch auf diesen Bereich. Ob er hinsichtlich einer Rechtsverletzung über seine Tätigkeit hinaus dennoch in Anspruch genommen werden kann, hatte der BGH zu klären. Unter bestimmten Umständen hat der Admin-C jedoch zumutbare Prüfungspflichten hinsichtlich der Registrierung eines Domainnamens.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte sich der Beklagte bereit erklärt, für die in Großbritannien ansässige Firma G. Ltd. als Admin-C in allen Fällen einer Domainregistrierung zu fungieren. Die Klägerin trägt vor, dass das britische Unternehmen freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt und diese ohne Prüfung registrieren lässt. Eine Recherche, ob die Domainnamen Rechte Dritter verletzen, findet nicht statt. Die Klägerin macht Rechtsansprüche aus ihrer Wort-/Bildmarke geltend, die sie durch den registrierten Domainnamen verletzt sieht. Im Vorfeld dieses Rechtsstreits hatte sie die G. Ltd. als Domaininhaber bereits abgemahnt. Sie verlangte die Löschung der streitgegenständlichen Domain.
Der BGH sieht eine Zuordnungsverwirrung, denn die Namensgleichheit zwischen dem Domainnamen und der Unternehmensbezeichnung schränkt das berechtigte Namensinteresse der Klägerin ein. Interessenten können nicht erkennen, ob die zu dem Domainnamen gehörige Webseite von der Klägerin oder von dritten Personen betrieben wird. Der BGH hat eine zumutbare Prüfungspflicht des Admin-C bestätigt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und der BHG eine Haftung des Admin-C nicht generell bejaht. Zunächst stellt der BGH darauf ab, dass jeder Anmelder selbst überprüfen muss, ob der gewünschte Domainname die Rechte Dritter verletzt. Generell kann einem Admin-C nicht zugemutet werden, eigene Recherchen im Vorfeld der Domainregistrierung durchzuführen. Eine Ausnahme besteht, wenn er wirtschaftliche Interessen, zum Beispiel eine Vergütung, verfolgt. Die DENIC hat diese Stelle eingerichtet, um die mit der Domainregistrierung einhergehenden administrativen Tätigkeiten zu erleichtern.
Auch die Durchsetzung und die Wahrung eigener Rechte gegenüber im Ausland ansässiger Domaininhaber werden durch den Kontakt mit dem Admin-C erleichtert. Alleine aus dieser Tätigkeit ergibt sich jedoch noch keine eigene Verantwortung des Admin-C. Ob der Beklagte von der Abmahnung seines Auftraggebers aus Großbritannien wusste oder nicht, hatte das OLG offengelassen. Daher lässt auch der BGH die Frage offen, ob ein Admin-C verpflichtet ist, einen Domainnamen löschen zu lassen, wenn ein Rechtsverstoß derart offensichtlich ist, dass er sich regelrecht aufdrängt. In dieser Hinsicht muss das OLG erneut entscheiden.
Der BGH folgt jedoch dem Vortrag der Klägerin und stellt darauf ab, dass sich der Beklagte per Blankovollmacht bereit erklärt hat, als Admin-C für das Unternehmen aus Großbritannien tätig zu werden. Alle Domainregistrierungen liefen im automatisierten Verfahren ohne Prüfung ab. Mit seiner Tätigkeit für die britische Firma hat der Beklagte die „notwendige Ursache für das rechtsverletzende Handeln der G. Ltd. gesetzt“.
Aufgrund seiner Kenntnis, dass die G. Ltd. sich regelmäßig in einem automatisierten Verfahren Domainnamen ohne Überprüfung registrieren lässt, wäre der beklagte Admin-C verpflichtet gewesen, die Domainnamen auf Rechtsverletzungen Dritter zu überprüfen. Aufgrund dieser festgestellten Prüfpflicht kann der Beklagte als Störer in Anspruch genommen werden, denn diese Haftung besteht nur auf der Grundlage einer Prüfpflicht. Wäre der Beklagte seiner Prüfpflicht nachgekommen, hätte er die Störung (Rechtsverletzung) beseitigen können. Eine Täter- oder Teilnehmerhaftung ist jedoch ausgeschlossen, da die G. Ltd. aus Großbritannien die streitgegenständliche Domain registrieren lassen hatte.
Fazit
Diese Einzelfallentscheidung sollten sich alle IT-Experten, die sich bereit erklären, als Admin-C tätig zu werden, zu Herzen nehmen und nicht mit einer Blankovollmacht ihren Kopf hinzuhalten. In diesem Fall wissen sie nicht, für welche Domainnamen sie später verantwortlich gemacht werden, wenn diese Rechte Dritter verletzen.
BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 150/09