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Grundlose 1-Sterne-Bewertung bei Google muss gelöscht werden

Landgericht Lübeck, Urteil vom 13.06.2018, Az.: 9 O 59/17


Grundlose 1-Sterne-Bewertung bei Google muss gelöscht werden

Das Landgericht Lübeck entschied am 13.06.2018, dass ein Arzt eine schlechte Google-Bewertung löschen lassen könne, wenn diese ohne Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse und ohne Begründung erfolge. Google hafte als mittelbare Störerin, wenn sie der Aufforderung zur Löschung nicht nachkomme.

Ist eine grundlose schlechte Bewertung bei Google zu löschen?
Der Kläger war niedergelassener Kieferorthopäde; die Beklagte der Suchmaschinenbetreiber Google, welcher u.a. die Dienste „Google Maps“ und „Google+“ betreibt. Per „Google+“ können sich Nutzer registrieren lassen und ein Profil erstellen. Über ein derartiges Profil werden dann nähere Informationen wie Öffnungszeiten, Fotos oder Kontaktdaten veröffentlicht. Die hinterlegten Angaben werden per Symbol auf Google Maps gekennzeichnet und können direkt angeklickt werden. Registrierte Personen können zu den jeweiligen Profilen Bewertungen abgeben, u.a. in Form von Sternen. Hierbei reicht die Skala von einen bis fünf Sterne, wobei ein Stern als schlechteste Bewertung gilt. Der Kläger nutzte ein solches Profil bei „Google+“. Er beanstandete eine auf seinem Profil veröffentlichte 1-Sterne-Bewertung. Die Bewertung enthielt keinerlei Begründung; zudem nutzte der Bewerter die E-Mail-Adresse des Arztes. Der Kläger verlangte von Google die Löschung der Bewertung, da es sich seiner Meinung nach um ein Fake-Account bzw. Identitätsdiebstahl handelte. Eine unbekannte Person habe sich seines Namens bemächtigt; einen Patienten diesen Namens habe er jedenfalls nicht.

Schlechte Bewertung ist als Meinungsäußerung zu bewerten
Das Landgericht ging davon aus, dass es sich bei der Bewertung um eine Meinungsäußerung gehandelt habe. Denn es haben keinerlei Bezugspunkte und Tatsachen für die schlechte Bewertung vorgelegen. Meinungsäußerungen seien durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet. Tatsachenbehauptungen seien wiederum Aussagen, die sich mit den Mitteln des Beweises auf ihre Richtigkeit überprüfen ließen. Die vorliegende 1-Sterne-Bewertung sei als eine Mischung aus Wertung und Tatsache anzusehen. Bei Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengten, falle daher der Wahrheitsgehalt der enthaltenen Tatsachen ins Gewicht. Vorliegend habe es vollständig an einer Begründung für die schlechte Bewertung gefehlt. Auch habe der Bewerter den Namen des Kieferorthopäden benutzt. Dies sei besonders geeignet, das Ansehen des Arztes abzuwerten. Schließlich habe der Arzt auch nie einen Patienten mit diesem Namen behandelt. Diese Angaben habe die Beklagte auch nicht bestritten. Google hätte zudem zum Verfasser der Bewertung Kontakt aufnehmen können, was sie aber unterlassen habe.

Verletzung des Persönlichkeitsrecht durch grundlose negative Bewertung
Eine Meinungsäußerung ohne jede Tatsachengrundlage stelle jedoch einen rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, so das Gericht. Es werde nämlich ein Werturteil gefällt, jedoch ohne jede Berechtigung. Das Gericht habe die Bewertung auf verschiedene Weise interpretiert. Es könne sich um einen Patienten gleichen Namens gehandelt haben, der die ärztliche Leistung schlecht bewerten wollte. Oder der Patient habe einfach seinen Namen nicht preisgeben wollen. Auch möglich sei eine Fake-Bewertung eines Menschen, der tatsächlich kein Patient gewesen sei. Sämtliche Deutungsvarianten seien aber geeignet gewesen, das Ansehen des Arztes und seiner Dienstleistung negativ zu beeinflussen. Diese negative Beeinflussung entbehre jedoch jeglicher Tatsachengrundlage.

Google keine unmittelbarer Störerin
Das Gericht erachtete die Beklagte nicht als unmittelbare Störerin. Denn eine solche könne sie nur sein, wenn es sich bei der angegriffenen Bewertung um einen eigenen Inhalt handele. Hierzu gehörten auch solche Inhalte, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich Google aber zu Eigen mache. Davon sei aber regelmäßig nur dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte übernommen habe. Dabei sei jedoch grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Nach dem äußeren Anschein des Bewertungsportals habe das Gericht hieran erhebliche Zweifel.

Google aber mittelbare Störerin
Allerdings sei Google nach Ansicht des Gerichts jedenfalls als mittelbare Störerin verantwortlich. Denn sie habe selbst die Möglichkeit für die Abgabe derartiger Bewertungen eröffnet und somit adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen. Dabei könne auch die Unterstützung oder Ausnutzung von Handlungen eines eigenverantwortlichen Dritten genügen. Es reiche aus, dass der Haftende die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung gehabt habe. Dies setze insbesondere die Verletzung von Verhaltenspflichten wie z.B. Prüfpflichten voraus. Ein Hostprovider sei danach zwar nicht verpflichtet, Nutzerbeiträge vor Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er sei aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange. Weise ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, könne er verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern. Unter Umständen sei dabei die Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Bewertenden erforderlich.

Wiederholungsgefahr nur bei weiterer Rechtsverletzung
Eine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr lag nach Ansicht des Gerichts vor. Handlungs- bzw. Prüfpflichten des mittelbaren Störers werden erst durch die erstmalige Rechtsverletzung ausgelöst. Daher müsse es mindestens noch zu einer weiteren Rechtsverletzung kommen, um eine  Wiederholungsgefahr anzunehmen. Da die Beklagte zur unverzüglichen Löschung der beanstandeten Bewertung verpflichtet gewesen sei, könne eine solche weitere Rechtsverletzung angenommen werden. Eine vorherige angemessene Prüfpflicht sei selbst bei großzügiger Bemessung ohnehin lange abgelaufen. Da die Beklagte die Unterlassungsverpflichtung auch zu keinem Zeitpunkt rechtlich anerkannt habe, habe sie die Wiederholungsgefahr auch nicht beseitigt.

Urteil noch nicht rechtskräftig
Bislang beantworten die Gerichte recht unterschiedlich die Frage, ob eine eine unbegründete schlechte Bewertung rechtlich zulässig sei. Daher ist zu erwarten, dass Google Rechtsmittel einlegt.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 13.06.2018, Az.: 9 O 59/17


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