Google Street-View
Das Landgericht (LG) Detmold hat mit seinem Urteil vom 12.10.2013. Az. LG Detmold, 12 O 153/10 für Klarheit gesorgt, wie weit der Schutz des Einzelnen im Zusammenhang mit Aufnahmen von Google Street View oder vergleichbaren Dienstanbietern geht.
Der Kläger hatte, noch bevor eine Aufnahme seiner Straße oder gar seines Hauses durch den Internetdienst Google Street View gemacht worden war, einer Veröffentlichung von dessen Fotos im Internet widersprochen. Bei diesen speziellen Bildern handelt es sich um Rundum-Panoramaaufnahmen, mit deren Hilfe sich ein Betrachter einen Eindruck von der aufgenommenen Gegend (in der Regel Großstädte) machen kann.
Den im März 2010 verfassten Einspruch des Klägers beantwortete das Unternehmen im August 2010 mit der Bestätigung, dass man dort den Widerspruch bearbeite. Durch diese Aussage fühlte sich der Kläger jedoch nicht ausreichend geschützt und befürchtete, dass im Falle einer im Internet veröffentlichten Aufnahme seines Wohnhauses seine Privatsphäre Schaden nehmen und außerdem anhand des Bildmaterials ein Einbruch geplant werden könne. Er berief sich hinsichtlich der Schutzwürdigkeit seiner Daten auf § 29 Abs. 2 Nr. 1a und Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Um seine Interessen auch künftig gewahrt zu wissen, beantragte der Kläger deshalb, dass die Beklagte im Fall des Zuwiderhandelns ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro zu zahlen oder ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anzutreten habe. Darüber hinaus beantragte er, dass die Prozesskosten von der Beklagten übernommen werden sollen.
Da es sich bei der Beklagten um eine Tochterfirma des US-amerikanischen Betreiberunternehmens handelte, schätzte sie sich als die falsche Beklagte ein und kritisierte deshalb, dass es an der Begründetheit für diesen Prozess fehle. Sie sah im Gegensatz zum Kläger dessen Interessen auch gewahrt, da bisher keine Fotos von seinem Grundstück gemacht wurden und das Unternehmen den Eingang seines Widerspruchs und dessen Bearbeitung bestätigt hatte.
Das LG Detmold ging auf die Frage, ob es sich bei der Beklagten um den richtigen Prozessbeteiligten handelt, nicht näher ein und bewertete diese Frage als nachrangig. Vielmehr wies es die Klage deshalb zurück, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht erkennen konnte, dass der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis haben könnte: Bislang wurden keine Aufnahmen von seinem Grundstück gemacht, außerdem hatte er bereits der Veröffentlichung von künftigen Aufnahmen widersprochen. Der Rechtsschutz sei für die Zukunft bereits dadurch gewahrt, dass die Beklagte den Eingang des Widerspruchs schriftlich bestätigt hatte. Das LG konnte auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Kläger künftig eine Veröffentlichung von Fotos befürchten müsse. Vielmehr hat die Beklagte sogar in Zusammenarbeit mit den Datenschutzbehörden eine Durchführungsvereinbarung angefertigt in der festgelegt wurde, dass bei einem Widerspruch das Unternehmen keine Fotos des betreffenden Objekts veröffentlichen darf oder es unkenntlich machen muss.
Damit kann der Kläger keine Ansprüche auf Unterlassung gem. §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf der Basis des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder anderer Gründe nach dem BDSG oder dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) geltend machen.
Das LG verurteilte den Kläger zur vollen Kostenübernahme des Rechtsstreits gem. § 91 ZPO und sprach die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen eine Sicherheitsleistung von 110 % gem. § 709 ZPO aus.
LG Detmold, Urteil vom 12.10.2013, Az. 12 O 153/10