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Google Street View

StreetView darf Haus von der Straße aus fotografieren!


Google Street View

Das Landgericht (LG) in Berlin, hat mit seinem Urteil vom 13.09.2010 unter dem Aktenzeichen 37 O 363/10 entschieden, dass im Rahmen des Internetangebotes "Google Street View" angefertigte Bilder von Wohnhäusern keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen, wenn durch die Art der Aufnahme keine anderen Einblicke ermöglicht werden als denen, die sich Passanten auf der Straße darbieten, die an diesen Häusern vorbeilaufen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Vorgärten, Räumlichkeiten oder Personen identifizierbar sind.

Es liege daher hierbei keine Verletzung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor. Denkbar sei dies allenfalls bei Bildern, die Personen zeigen, welche sich auf der Straße aufhalten.

Außerdem sollen Personen und ggf. auch Gebäude vor der Veröffentlichung der Bilder unkenntlich gemacht werden.

Damit wies das LG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Die Antragstellerin besitzt ein Einfamilienhauses in einer ruhigen Lage in Berlin. Die Antragsgegnerin ist die Betreiberin des Internetangebots "Street View", des es ermöglichen soll, 360-Grad-Panorama-Ansichten von Straßenzügen aller Großstädte in Deutschland zu erlangen. Hierzu werden seit einigen Jahren Fahrzeuge mit Kameras durch die Straßen geschickt.

Die Antragstellerin beantragte, der Antragsgegnerin die Aufnahme ihres Hauses zu untersagen, da sie befürchtet, der private Bereich ihrer Wohnräume und des Vorgartens seien auf den Bildern zu sehen. Dies sei sogar sehr wahrscheinlich. Auch die Hausnummer sei zu erkennen. Auf Schreiben habe die Antragsgegnerin nicht reagiert.

Diese Sachverhaltsschilderung reichte dem LG Berlin nicht aus, um eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Denn der Antragstellerin stünde keine Unterlassung nach §§ 823, 1004 BGB analog zu, auch sei keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und 2 GG) oder sonstige Rechtsverletzungen (KUG oder BDSG) zu erkennen. 

Offen bleiben könne, ob der Antrag schon deshalb unbegründet ist, weil die Aufnahmen bereits gemacht worden sind und ein vorbeugender Rechtsschutz somit nicht in Betracht kommt.

Auch fehle es an einer Rechtsgutverletzung. Denn es könne nicht angenommen werden, dass das bloße Abbilden von Häuserzeilen rechtliche Relevanz besitzt.

Zwar stelle eine Aufnahme der Privaträume und des Vorgartens eine Rechtsverletzung dar, weil hierdurch mehr als die Sozialsphäre tangiert wäre. Es sei jedoch nicht dargetan worden, dass eine solche Rechtsverletzung überhaupt aufgetreten sei. Dieser Sachverhalt stehe dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen.

Zu einem anderen Ergebnis wäre die Kammer gekommen, wenn es sich um Aufnahmen der Familie der Antragstellerin auf der Straße handeln würde. Das Abfahren der Kamera auf der Straße dauere jedoch nur wenige Sekunden. Dass sich die Antragsstellerin und/oder ihre Familie ausgerechnet dann auf der Straße aufhalten würden, erscheine sehr unwahrscheinlich. In diesem Fall hätten Gesichter auf den Bildern unkenntlich gemacht werden können und müssen.

Die Antragsstellerin hält diesen Ausführungen entgegen, es könne nicht angehen, dass ein Rechtsverstoß zuerst von ihr hingenommen werden und dann unter Angabe weiterer Daten die Unkenntlichmachung beantragt werden müsse.

Doch nach Ansicht des Gerichts fehlt es hier an einer ernstlichen Besorgnis einer Verletzung von Rechtsgütern. Eine bloß mögliche aber unwahrscheinliche Rechtsgutverletzung habe die Antragsstellerin jedoch gemäß der Rechtsordnung hinzunehmen. 

Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 13.09.2010, Aktenzeichen 37 O 363/10


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