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Google muss nicht für Suchergebnisse haften

LG Mönchengladbach, Urteil vom 05.09.2013, Az. 10 O 170/12


Google muss nicht für Suchergebnisse haften

Die jüngste BGH-Entscheidung zur Autocomplete-Funktion von Google (Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12) hatte für Aufsehen gesorgt. Das Gericht hatte entschieden, dass der Internet-Gigant automatische Suchvorschläge bei der Eingabe von Wörtern in das bekannte Suchfeld zu löschen habe, wenn Begriffe im Zusammenhang beispielsweise mit einem Unternehmen geeignet sind, Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Das LG Mönchengladbach hat jetzt in einem ähnlichen Fall ein Urteil gefällt - und entschied im Ergebnis und zum großen Teil auch in der Begründung anders als der BGH.

In dieser Sache ging es nicht um die Suchergänzungsfunktion (Autocomplete), sondern die Aufführung einer bestimmten Seite in der Suchergebnisliste von Google bei der Eingabe des Namens eines Professors. Über diesen war in einem Blog ein Text erschienen, der nach Auffassung des Klägers ehrenrührige Tatsachenbehauptungen enthalten hatte. Der Professor begehrte mit der Klage nunmehr, Google zu einer Unterlassung zu verurteilen: Bei der Eingabe seines Namens als Suchbegriff dürfe die Internetadresse mit dem beanstandeten Artikel nicht mehr erscheinen.

Das LG Mönchengladbach wies die Klage des Professors ab. Denn die Persönlichkeitsverletzung sei auf den Autor des Blogs zurückzuführen, nicht auf den Suchmaschinenbetreiber. Als Störer käme Google deshalb nicht in Betracht, weil von dieser Seite keine zurechenbare Ursache für die Rechtsverletzung gesetzt worden sei. Google sei als Suchmaschine darauf ausgerichtet, Suchergebnisse bereitzustellen. Diese würden durch einen Vorgang generiert, der auf technisch-mathematischen Grundlagen basiere. Deshalb könne dies nicht als Bewertung verstanden werden. Es handele sich bei den Suchergebnissen um eine Darstellung dessen, was in Bezug auf einen bestimmten Suchbegriff im Internet zu finden sei.

Der BGH hatte dagegen in seiner Autocomplete-Entscheidung ausgeführt, dass auch beim automatischen Erscheinen bestimmter Begriffe im Zusammenhang mit Sucheingaben ein "fassbarer Erklärungsgehalt" bestimmbar sei. Deshalb könne Google für Persönlichkeitsverletzungen schon auf der Basis der Suche an sich verantwortlich gemacht werden - allerdings erst, sobald der Betreiber der Suchmaschine Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung erlange.

Das LG Mönchengladbach führte dazu aus, dass in diesem Fall noch nicht einmal die automatische Suchergänzungsfunktion einen ehrverletzenden Begriff im Zusammenhang mit dem Namen des Professors dem Nutzer unterbreite. Selbst in den sogenannten Snippets (kurze Texte zur Beschreibung der einzelnen Inhalte der Suchergebnisse) seien ehrenrührige Behauptungen nicht aufgetaucht.

Allerdings lässt sich die Argumentation des LG Mönchengladbach, die im Wesentlichen darauf basiert, dass Google die Ergebnisse aufgrund mathematischer Algorithmen zusammenstellt - und die User von Google dies in der Regel auch wissen würden - durchaus auch ein anderes Ergebnis bezüglich der Autocomplete-Funktion zu. Denn auch diese beruht ja auf einem Algorithmus. Unterstellt man aber, dass dem Großteil der Google-Benutzer diese Funktionsweise bewusst ist, ist die Annahme einer Störereigenschaft von Google in Bezug auf Ehrverletzungen auch bei Autocomplete nur noch sehr schwer zu begründen. Unterstützt wird diese Argumentation auch durch den Hinweis der Mönchengladbacher Richter darauf, dass Nutzer von Suchmaschinen auf die Neutralität der Suchergebnisse vertrauen dürften.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 05.09.2013, Az. 10 O 170/12 


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