Google haftet für rechtswidrige Links in Suchergebnis
In dieser Entscheidung hatte sich das Landgericht Heidelberg mit der Frage zu beschäftigen, ob Anbieter von Internetsuchmaschinen dazu verpflichtet sind, Verlinkungen zu Internetseiten zu löschen, die Persönlichkeitsrechte von Dritten verletzen.
Speziell hat das Gericht hier einer Klägerin Recht gegeben, die unter Angabe ihrer Person und ihres Arbeitsplatzes auf einer Internetseite als "bekennende Rassistin" und "bekennende Islamhasserin" bezeichnet wurde.
Bei Eingabe ihres Namens in dem Portal der Internetsuchmaschine Google erschien bereits an erster Stelle eine Verlinkung zu der Internetseite mit dem negativ behafteten Artikel über ihre Person.
Die Klägerin gab an, durch diese Verunglimpfung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, ihre Arbeitsstelle verloren zu haben und aufgrund des Artikels Probleme beim Finden einer neuen Arbeit zu haben.
Sie hatte Google zunächst außergerichtlich dazu aufgefordert, die Verlinkung zu der rechtsverletzenden Internetseite zu löschen. Die Betreiber der Suchmaschine entsprachen dem Wunsch und löschten die Verlinkung zumindest temporär einige Male. Die Internetseite wurde von ihren Betreibern aber immer wieder ins Netz gestellt, so dass nur eine dauerhafte Sperrung die Rechtsverletzung beseitigen konnte.
Mit einer dauerhaften Sperrung des persönlichkeitsrechtsverletzenden Links nach Eingabe des Namens der Klägerin in die Suchmaschine hat sich Google jedoch nicht einverstanden gezeigt.
Die Betreiber der Suchmaschine sahen sich nicht in der Pflicht, den Link zu sperren. Sie gaben an, die Klägerin habe, wie auf der Internetseite mit dem ehrverletzenden Artikel ausgeführt (und im Übrigen auch vom Gericht als wahr angenommen), an mehreren politischen Veranstaltungen teilgenommen, die der rechten Szene zuzuordnen seien. Die Äußerungen auf der besagten Internetseite über die Klägerin seien somit reine Werturteile im Rahmen politischer Meinungsäußerung und als solche nicht rechtsverletzend. Den Betreibern von Google sei es nicht zuzumuten, solche freien Meinungsäußerungen zu sperren, zumal das Portal, welches die Internetseite angeboten hatte, nicht als extremistisch gelte.
Das Landgericht Heidelberg gab der Klägerin Recht und bejahte die Pflicht von Google, die Verlinkung mit dem Namen der Klägerin dauerhaft zu sperren.
Zuerst erkannte es, dass eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin überhaupt vorliegt. Auch wenn sie tatsächlich an mehreren Veranstaltungen teilgenommen habe, die der rechtspolitischen Szene zuzuordnen seien, so sei die Darstellung ihrer Aktivitäten unter Angabe ihres Arbeitsplatzes und ihrer Anwesenheitszeiten lediglich zur Ausgrenzung und Verunglimpfung gedacht. Gerade die Bezeichnung als "bekennende Rassistin und Islamhasserin" sei als feststehende Tatsache dargestellt gewesen und überschreite die Grenzen der freien politischen Meinungsäußerung.
Sodann erkannte das Gericht darauf, dass auch Google als Betreiber der Suchmaschine an der Rechtsverletzung der Klägerin mitgewirkt habe. Zwar treffe den Betreiber keine vorweggenommene Pflicht, jede erdenkliche Internetseite auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin Google über die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Betreiber der verunglimpfenden Internetseite informiert hatte, haben aber auch die Betreiber der Suchmaschine die Verpflichtung gehabt, den rechtswidrigen Zustand wieder zu beheben, an dem sie durch das Bereitstellen des Links in Verbindung mit dem Namen der Klägerin mitgewirkt haben.
Eine Sperrung von weiteren Links, die zur gleichen Domain führen, von der auch der rechtsverletzende Artikel stammte, sah das Gericht hingegen nicht als zulässig an. Vielmehr bestehe lediglich eine Verpflichtung der Betreiber von Google, die Verlinkung nur zu den konkreten rechtsverletzenden Seiten zu blockieren.
Die Entscheidung hat eine hohe Bedeutung für die Rechtsprechung, da sie klarstellt, dass Betreiber von Suchmaschinen ab Kenntniserlangung sowohl zur Löschung der rechtsverletzenden Verlinkung, als auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der aus der Unterlassung dieser Sperre resultiert.
Es ist somit zu erwarten, dass sich die Betreiber von Internetsuchmaschinen in Zukunft bereits außergerichtlich häufiger dazu bereit erklären werden, möglicherweise rechtsverletzende Seiten zu sperren, um einer Haftung zu entgehen.
LG Heidelberg, Urteil vom 09.12.2014, Az. 2 O 162/13