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Gegendarstellungspflicht bei privatem Blog

KG Berlin, Beschluss vom 28.11.2016, Az. 10 W 173/16


Gegendarstellungspflicht bei privatem Blog

Das Kammergericht Berlin verpflichtet den Betreiber eines privaten Blogs zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung (Beschluss vom 28.11.2016, Az. 10 W 173/16). Es beurteilt das fragliche Blog als journalistisch-redaktionelles Angebot im Sinne von § 56 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Maßgeblich für diese Bewertung sind die Kriterien Aktualität, Faktizität und Professionalisierungsgrad. Eine regelmäßige Veröffentlichung von Beiträgen halten die Berliner Richter indes für kein zwingendes Merkmal journalistisch-redaktioneller Angebote.

Sachverhalt
Nach dem Suizid des umstrittenen Piratenpolitikers Gerwald Claus-Brunner veröffentlichte der Parteikollege Simon Lange unter dem Titel "Ciao Faxe" auf seinem Blog einen Nachruf. Darin griff er den früheren Mitpiraten und heutigen SPD-Politiker Christopher Lauer scharf an. Er warf Lauer vor, zusammen mit anderen Parteimitgliedern Mobbing gegen Claus-Brunner betrieben zu haben. Insbesondere habe er den streitbaren Piraten parteiintern als "bankrott" verleumdet.
Hintergrund der Vorwürfe war, dass die Piratenpartei 2010 einen Wagen zur Teilnahme am Berliner Christopher Street Day anmeldete. Da der Veranstalter 1.000 Euro Kaution forderte, offerierte Claus-Brunner dem Bundesvorstand der Partei, persönlich für den Betrag zu bürgen. In diesem Zusammenhang bezeichnete Lauer, der die Einbringlichkeit der Bürgschaft bezweifelte, Claus-Brunner gemäß Lange als bankrott.
Lauer fühlte sich durch Langes Nachruf in seiner Ehre verletzt. Auf seinen Antrag verfügte das Landgericht Berlin die Veröffentlichung einer Gegendarstellung, in der Lauer festhielt: "Ich habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, Gerwald Claus-Brunner sei bankrott." Lange wollte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Berlin wies den Antrag zurück. Einer sofortigen Beschwerde half es nicht ab und legte die Sache dem Kammergericht Berlin zur Entscheidung vor.

Aus den Gründen
Das Kammergericht verneint den Anspruch Langes auf Prozesskostenhilfe, da sein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Lauer stehe ein Gegendarstellungsanspruch nach § 56 Abs. 1 RStV zu. Langes Blog sei ein Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot.
Die Beiträge erfüllten das Kriterium der Aktualität. Es komme nicht darauf an, dass Lange jede aktuelle politische Frage kommentiere. Seine Artikel hätten jeweils einen Bezug zu aktuellen Ereignissen beziehungsweise zu aktuellen politischen Debatten, das reiche.
Dass Lange auf seinem Blog nicht regelmäßig schreibt - manchmal liegen Monate zwischen seinen Einträgen - ändert für die Berliner Richter nichts. § 56 RStV erfordert ihrer Ansicht nach keine Periodizität. Dies sei daran ersichtlich, dass § 56 Abs. 1 RStV das Einstellen von Inhalten aus periodischen Druckerzeugnissen lediglich beispielhaft erwähne.
Das fragliche Online-Angebot zeichne sich auch durch ein genügendes Maß an Faktizität aus. Dagegen spreche nicht, dass Lange sein Blog zur politischen Meinungsäußerung benutze. Ein Faktizitätsanspruch sei bloß auszuschließen, wenn der Autor reale und fiktionale Darstellungen vermische oder sich auf fiktionale Darstellungen beschränke, was vorliegend nicht der Fall sei.
Ein weiterer Hinweis auf die journalistisch-redaktionelle Natur des Angebots sei die professionalisierte Arbeitsweise und der Grad an organisierter Verfestigung. In dieser Hinsicht unterscheide sich Langes Webseite deutlich von typischen privaten Blogs.
Im Übrigen habe Lauer die Gegendarstellung seinem ehemaligen Parteikollegen innerhalb von neun Tagen und damit unverzüglich im Sinne von § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV zugehen lassen. Ihr Wortlaut sei nicht zu beanstanden, zumal er weder mehrdeutig noch irreführend oder offensichtlich falsch sei.

Schlussbemerkung
Das Kammergericht legt die Messlatte an das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots bezüglich der Kriterien Aktualität und Professionalisierungsgrad sehr tief an. Für Gelegenheitsblogger, die sich auf einer einigermaßen professionell gestalteten Webseite hin und wieder zu aktuellen Themen äußern, kann die Berliner Entscheidung problematische Konsequenzen haben. Nicht nur müssen sie mit Gegendarstellungsansprüchen rechnen. Sie haben auch der journalistischen Sorgfaltspflicht nach § 54 Abs. 2 RStV und der erweiterten Impressumspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV zu genügen.

KG Berlin, Beschluss vom 28.11.2016, Az. 10 W 173/16


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