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Gegendarstellung bei Äußerungen auf der Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei

OLG Bremen, Urteil vom 14.01.2011, Az. 2 U 115/10


Gegendarstellung bei Äußerungen auf der Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei

1. Die Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei ist zumindest dann Telemedium im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages, wenn auf der Seite journalistische Inhalte redaktionell aufbereitete und veröffentlicht werden, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass die Webseite nicht nur der Eigendarstellung oder Werbung dient, sondern zur öffentlichen Kommunikation beiträgt.

2. Die Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei bereitete journalistische Inhalte redaktionell auf, wenn der Inhalt der Homepage in regelmäßig wiederkehrenden Abständen bearbeitet wird, also eine gewisse Aktualität gegeben ist.
(OLG Bremen, Urteil vom 14.01.2011, Az. 2 U 115/10).

Relevante Normen: §§ 1004, 824 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 des Strafgesetzbuches (StGB); § 56 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV)
 
Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Bei der Klägerin des Verfahrens handelte es sich um eine Gesellschaft für Kapitalanlagen, die u. a. in Deutschland aktiv ist. Sie verklagte eine Rechtsanwaltskanzlei aus Bremen, die als Partnerschaftsgesellschaft organisiert war. Auf dem Internetauftritt der Kanzlei wurden diverse Pressemitteilungen und journalistische Beiträge zu juristischen Themen- und Fragestellungen veröffentlicht.

So wurde in der Rubrik „Aktuelles“ eine Pressemitteilung bekannt gegeben, in der es um die Unterrichtung von Anlegern ging, die in wirtschaftlich gescheiterte Anlagen investierten. In der besagten Pressemitteilung wurde auch die klagende Gesellschaft für Kapitalanlagen erwähnt. Die Klägerin wurde auf diese Pressemitteilung aufmerksam. Sie war der Ansicht, dass der Inhalt der Pressemitteilung sie selbst in ein schlechtes Licht rückt. Sie machte geltend, die Pressemitteilung sei falsch und begehrte deshalb eine Gegendarstellung. Hiergegen erhob die beklagte Rechtsanwaltspartnerschaft den Einwand, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung, welcher vornehmlich auf den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) gestützt wurde, sei auf sie nicht anwendbar. Als Rechtsanwaltskanzlei sei sie keine Anbieterin eines Telemediums im Sinne des RStV. Nachdem gegen das erstinstanzliche Urteil des örtlich und sachlich zuständigen Landgerichts Bremen (vgl. LG Bremen, Urteil vom 09.09.2010, Az. 7 O 1338/10) Berufung eingelegt wurde, hatte das Oberlandesgericht den Rechtstreit zu entscheiden.
 
Rechtsanwaltskanzlei unterliegt dem RStV, wenn sie auf ihrer Homepage journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht – Auszug aus den Gründen

Die höchsten Richter der Hansestadt Bremen gaben der Berufung nicht statt. Im Ergebnis unterlag die beklagte Rechtsanwaltskanzlei. Dem Anspruch der Klägerin auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung wurde folglich antragsgemäß stattgegeben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist auch eine Kanzlei nicht grundsätzlich von den Vorschriften des RStV befreit. Denn die Internetseite der Kanzlei sei unstreitig ein Telemedium im Sinne der RStV. Zu diesem Befund gelangten die Richterinnen und Richter des zuständigen Zivilsenats, nachdem sie die Inhalte der Webseite untersucht hatten. Diese beinhalteten journalistische Inhalte, die redaktionell aufbereitet wurden, sodass das Gericht davon ausging, dass die Inhalte nicht nur der Eigendarstellung oder Werbung dienten. Dieses Ergebnis wurde vor allem durch die regelmäßig widerkehrende Veröffentlichung von Inhalten gestützt. Die Homepage wurde stets aktualisiert und diente nach Ansicht der Richterinnen und Richter dazu, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Im Urteil wird klar heraus gearbeitet, dass aus dem journalistischen Wert des Internetauftritts der Kanzlei eine Einstufung der Homepage als Telemedium gerechtfertigt ist. Die Kanzlei als Urheberin der Webseite ist damit Anbieterin eines Telemediums. Dies hat zur Folge, dass die Normen des RStV auf sie anwendbar sind.

Im Urteil machte die Zivilkammer auch klar, dass die Beklagte hinreichend beweisen konnte, dass der Inhalt der von der Klägerin monierten Pressemitteilung unrichtig ist. Das Gericht stützte einen Anspruch deshalb auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB.
 
Folgen für die Praxis
Für die Praxis hat das Urteil zur Folge, dass auch Rechtsanwaltskanzleien unter das RStV fallen können. Bei der Erstellung von Inhalten sollte deshalb größte Sorgfalt angewandt werden, um Gegendarstellungen zu vermeiden.

OLG Bremen, Urteil vom 14.01.2011, Az. 2 U 115/10


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