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Freundefinder bei Facebook ist wettbewerbswidrig

KG Berlin, Urteil vom 24.01.14, Aktenzeichen 5 U 42/12


Freundefinder bei Facebook ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht (LG) Berlin hatte mit seinem Urteil vom 06.03.2012 unter dem Aktenzeichen 16 O 551 entschieden, dass der so genannte "Freundefinder", eine Funktion bei Facebook, nicht zulassig ist. Hiergegen hat der Betreiber von Facebook Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt. Mit Urteil vom 24. Januar 2014 unter dem Aktenzeichen 5 U 42/12 wies das KG Berlin nunmehr die Berufung zurück und bestätigte das Urteil des LG Berlin.

Zur Begründung berief sich das Kammergericht auf das Urteil der Vorinstanz. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., gegen die Facebook Ireland Limited, die durch ihren Vorstand vertreten wird.

Das LG verurteilte Facebook, es bei Meidung eines bei jeder Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250000 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern aus Deutschland Mitteilungen zu versenden, ohne zuvor eine Erlaubnis zur Nutzung der jeweiligen Mailadresse erlangt zu haben.

Außerdem sei es zu unterlassen, den so genannten Freundefinder im Rahmen des Registrierungsprozesses zu verwenden. Mit dem Freundefinder werde den Verbrauchern die Möglichkeit eingeräumt, Kontaktdaten aus einer Adressdatei zu Facebook zu übertragen. Es wird hierbei nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass bei Betätigung des Links "Passwort wird von Facebook nicht gespeichert" ein Popupfenster geöffnet wird.

Die Nachrichten, die die Verbraucher dann erhalten, enthalten die Mitteilung, Fotos des Betroffenen seien auf Facebook veröffentlicht. In den Mails werden die Adressaten zum Besuch bei Facebook aufgefordert.

Eine solche Aufforderung erhielt auch eine beim Kläger angestellte Zeugin. Diese hatte weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber Facebook in die Nutzung ihrer Mailadresse zu derartigen Werbezwecken eingewilligt. Es wäre auch nicht möglich, dass dies jemand stellvertretend für sie tun würde. Wie der Kläger ausführte, liege ein Verstoß gegen § 8 UWG und auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor. Bei den Mails handele es sich um Werbung. Eine besondere Belästigung stelle vor allem auch die Erinnerungsmail dar.

Zudem enthalte die Beklagte ihren Nutzern Informationen vor, da sie ihnen unterstelle, in die Nutzung der Adressdaten von Bekannten eingewilligt zu haben. Doch erst auf der nächsten Seite im Zuge des Registrierungsprozesses erscheinen in Bezug auf die Einwilligung relevante Informationen.

Es finde auch keine Information darüber statt, dass auch auf die Daten von Kontakten der jeweiligen Nutzer zugegriffen werden soll, welche nicht bei Facebook registriert sind.

Dem hält die Beklagte entgegen, zum Einen seien etwaige Ansprüche verjährt, zum Anderen sei die Nutzung der Mailadressen (von Bekannten) für die Verbraucher nicht überraschend. Sie könnten der Nutzung widersprechen und es stehe ihnen auch im Übrigen frei, ob und inwiefern sie mit Facebook in Kontakt stehen möchten.

Doch diese Einwände ließ das KG nicht gelten und gab der Berufung nicht statt. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich um unerwünschte Werbung, so das Gericht. Zwar hätte die Nutzung von Facebook aus der Sicht der Mitglieder einen sozialen Zweck, doch sei die Beklagte auf die Vergrößerung ihrer Nutzerschaft zum Absatz ihrer Dienstleistungen angewiesen. Die Versendung der E-Mails sei nicht nur den einladenden Nutzern geschuldet. Vielmehr würden diese und die Beklagte gemeinsam als Mittäter handeln, da sie bewusst zusammenwirken. Die Mitglieder stellen die Adressdaten zur Verfügung, während Facebook den Versand übernehme.

Der damit einhergehenden Unlauterkeit stehe es auch nicht entgegen, dass Nutzer ein legitimes Interesse am "Freunde finden" hätten, das gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten zwar erheblich erscheine. Gem. § 7 UWG komme es aber allein auf den Willen des jeweiligen Adressaten der Direktwerbung an, welcher gem. UWG ausdrücklich erklärt werden müsse. Auch eine Spürbarkeit der Beeinträchtigung sei nicht erforderlich.

Es sei vielmehr im Rahmen der Fallgestaltung stets von einer Belästigung auszugehen.

Es liege auch keine Verjährung von Ansprüchen vor.

Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten sei auch durchaus das deutsche Datenschutzrecht anzuwenden.

Kritisiert werde klägerseitig zu Recht, dass der Verbraucher nicht über Art und Weise der Datennutzung informiert wird. Offenbar liege es dem Beklagten im Sinn, gezielt auf den jeweiligen Nutzer zugeschnittene Werbung platzieren zu können. Dies verberge die Firma Facebook hinter der unklaren Formulierung „deinen Namen und dein Profilbild in Verbindung mit kommerziellen oder gesponserten Inhalten verwenden". Hinzu komme, dass unerwartet die Einwilligung erst am Schluss der Klausel Erwähnung findet, während im vorhergehenden Satz von der logisch nachfolgenden Beschränkungsmöglichkeit durch Nutzer die Rede sei.

Auch die Kündigungsklausel sei zu beanstanden, ferner sei die Klausel „Informationen von anderen Webseiten" unwirksam. 

Zum Schluss des Registrierungsprozesses werde darauf hingewiesen, dass der Nutzer mit Klick auf "Registrieren" den Datenschutzbestimmungen zustimmt. Doch es fehle der Hinweis darauf, dass und zu welchem Zweck Daten erhoben werden. 

KG Berlin, Urteil vom 24.01.14, Aktenzeichen 5 U 42/12


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