Freispruch von strafbarer Urheberrechtsverletzung (Filesharing)
Das öffentliche Zugänglichmachen von Video- oder Musikdateien auf Filesharing-Portalen ist strafbar. Allerdings muss der Inhaber eines Anschlusses, über den eine Vielzahl von Dateien (mehrere Tausend) zum Herunterladen abrufbar gemacht wurden, dann vom Tatvorwurf freigesprochen werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass er selbst als Person gehandelt hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es nicht auszuschließen ist, dass Familienangehörige, insbesondere die Kinder des Beschuldigten, das Internet nutzen konnten. Das Amtsgericht Mainz hatte sich mit einem solchen Fall zu beschäftigen und sprach aus den genannten Gründen einen Angeklagten frei. Der Angeklagte hatte sich nicht zu den Vorwürfen geäußert.
Urteil des AG Mainz vom 24.09.2009
2050 Js 16878/07-408ECs
JurPC Web-Dok. 25/2011