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Fliegender Gerichtsstand bei Filesharing


Fliegender Gerichtsstand bei Filesharing

Die urheberrechtswidrige Nutzung eines Fotos über eine Internetseite oder durch bundesweit verbreitete Printmedien kann nach Auffassung der meisten deutschen Gerichte an jedem Gerichtsstand durch eine einstweilige Verfügung sanktioniert werden. Ein Kölner Amtsrichter sprach sich nun in einem Beschluss ausdrücklich gegen die seiner Meinung nach rechtsmissbräuchliche Praxis des "fliegenden Gerichtsstands" aus. Dennoch musste er der gegenteiligen Ansicht des Kölner Landgerichts und Oberlandesgerichts folgen. Das ist in einem Beschluss des AG Köln vom 04.09.2013, Az. 125 C 388/13, nachzulesen.

Der Inhaber von Nutzungsrechten an einem Foto hatte vor dem Amtsgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten beantragt. Dieser hatte ein Foto ohne die erforderliche Zustimmung des Antragstellers verwandt. 

Im Grundsatz sind Gerichte bei unerlaubten Handlungen nur dann zuständig, wenn die Handlung in ihrem Bezirk begangen wurde (vgl. § 32 ZPO). Im Fall von Urheberrechtsverletzungen über Printmedien oder das Internet haben sich die Oberlandesgerichte jedoch dahingehend geeinigt, dass der Gerichtsstand an dem Ort besteht, an dem ein urheberrechtsverletzendes Werk "zur Kenntnis gelangt".

Im Regelfall wird etwa ein Foto, das über ein bekanntes Printmedium verbreitet wird, im gesamten Bundesgebiet verteilt. Das hat die praktische Folge, dass der Gerichtsstand "fliegend" ist, d.h. die Antragssteller können sich das Gericht aussuchen, das ihrer Ansicht am nächsten kommt. Im Regelfall sind dies die Gerichte, die an wichtigen Standorten der Medienindustrie ansässig sind. Beim "fliegenden Gerichtsstand" besteht auch die Möglichkeit, an mehreren Gerichten gleichzeitig einen Antrag zu stellen und darauf zu hoffen, dass wenigstens ein Gericht dem Antrag stattgibt.

Gegen diese Praxis wandte sich nun ein Kölner Amtsrichter mit ungewohnter Deutlichkeit. Er ließ in seinem Beschluss vermerken, dass er die Bedenken des Verfügungsbeklagten (also des Adressaten der einstweiligen Verfügung) teile. Auch er halte das Vorgehen des Antragstellers für unseriös. Deshalb begrüße er das vor kurzem vom Bundesrat verabschiedete "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" ausdrücklich. Das Gesetz verbietet das Modell des "fliegenden Gerichtsstands" für Klagen gegen Verbraucher wegen Urheberrechtsverletzungen.

Da sich der Amtsrichter den zumeist im Sinne der Verwertungsindustrie ergehenden Entscheidungen des LG und OLG Köln gegenübersah, waren ihm die Hände gebunden. Hätte er das AG Köln für örtlich unzuständig erklärt, wäre diese Entscheidung sicherlich vom Landgericht aufgehoben worden. Die deutlich ablehnende Haltung des Beschlusses dürfte dennoch aufhorchen lassen.

Der Kölner Amtsrichter fügte sich durch seine Entscheidung in die Reihe derjeniger ein, die die Praxis des "fliegenden Gerichtsstands" zunehmend kritischer beäugen. Entsprechende Urteile ergingen bspw. schon durch das AG Frankfurt a.M. (Entscheidung vom 13.02.2009, Az. 32 C 2323/08) oder das LG Krefeld (Urteil vom 14.09.2007, Az. 1 S 32/07). In der Tat erscheint es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten schwer begründbar, warum man sich unter allen deutschen Amtsgerichten das Gericht mit der vorteilhaftesten Rechtsprechung aussuchen darf. Es ist sehr begrüßenswert, dass dem durch das kommende "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" ein Riegel vorgeschoben werden wird.

AG Köln, Beschluss vom 04.09.2013, Az. 125 C 388/13


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