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„fliegende Gerichtsstand“ auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

OLG Schleswig, Urteil vom 21.01.2014, Az. 2 AR 4/14


„fliegende Gerichtsstand“ auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Die Richter am Oberlandesgericht Schleswig haben entschieden, dass der sogenannte fliegende Gerichtsstand auch im Fall von Persönlichkeitsrechtsverletzungen anzuwenden ist.

Der Kläger ist Mitglied der monegassischen Fürstenfamilie und klagt gegen die Zeitschrift „Die Aktuelle“ vor dem Landgericht Lübeck. Er geht gegen die Bildberichtserstattung der Zeitschrift vor, durch die er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sieht. Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass der Fall vor dem ursprünglich angerufenen Amtsgericht Lübeck zu verhandeln ist.

Der Kläger geht gegen ein sogenanntes Paparazzi-Foto vor, durch das er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sieht. Nachdem der Verlag eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, zahlte er jedoch nur einen Teil der durch den Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Der Kläger wendete sich an das Amtsgericht Lübeck, das sich jedoch als nicht zuständig erklärte, weil es an einem örtlichen Bezug fehle. Die Richter verwiesen den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg als Sitz des klägerseitigen Anwaltes. Das Amtsgericht Hamburg bestritt jedoch gleichfalls die Zuständigkeit und legte die Klärung dieser Frage dem Oberlandesgericht Schleswig zur Vorabentscheidung vor. Dies erklärte das Amtsgericht Lübeck als das für diesen Rechtsstreit zuständige Gericht.

Die Zeitschrift „Die Aktuelle“, deren Verlag in München ansässig ist, erscheint bundesweit und richtet sich nicht nur an Verkehrskreise in einem lokal oder regional begrenzten Markt. Darunter befinden sich auch Leser des Amtsgerichtsbezirks Lübeck. Laut § 32 ZPO ist damit der Ort der unerlaubten Handlung gegeben. Es kann sich sowohl um einen Ort handeln, an dem eine Rechtsverletzung eingetreten ist oder um einen Ort, an dem die Handlung durch einen Rechtsverletzer stattgefunden hat. Entsprechend § 35 ZPO hatte der Kläger die Wahl zwischen verschiedenen im Bundesgebiet ansässigen Amtsgerichten. Er ist weder verpflichtet, auf die Rechtsbelange der Beklagten Rücksicht zu nehmen, noch das Gericht auszuwählen, an dem die geringsten Kosten entstehen. Mit der Wahl des Amtsgerichts Lübeck als Gerichtsstand hat der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, wie von der Gegenseite behauptet. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, bereits mehrere, fast identische Gerichtsverfahren hinsichtlich der Berichterstattung über die „Monegassen-Familie“ willkürlich und zwecks Kostenmaximierung angestrengt zu haben. Ferner entscheide sich der Kläger vorsätzlich für einen Gerichtsstandort, der eine große Entfernung zum Verlagssitz in München aufweist, um das Verfahren für die Beklagte wirtschaftlich unattraktiv zu gestalten. Auch wendet die Beklagte ein, der Kläger habe nie behauptet, am Ort des Klageverfahrens ein Exemplar der streitgegenständigen Zeitschrift festgestellt zu haben.

Das Amtsgericht Lübeck als zuständiger, deliktischer Standort ist begründet, da der Kläger sich hinsichtlich der Verbreitung der Zeitschrift „Die Aktuelle“ schlüssig eingelassen und den Vertrieb im gesamten Bundesgebiet bewiesen hat. Nicht relevant dabei ist, ob der Kläger oder sein bevollmächtigter Anwalt selbst das Vorhandensein mindestens einer Zeitschrift im Amtsgerichtsbezirk Lübeck positiv festgestellt haben. Entscheidend ist, dass die streitgegenständliche Zeitschrift bundesweit und damit auch in Lübeck vertrieben wird. Die Beklagte hat jedoch eingewandt, der Kläger hätte geltend gemacht, dort keine Ausgabe festgestellt zu haben. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass sich der in Hamburg ansässige Rechtsanwalt des Klägers offensichtlich für einen Gerichtsstand in der Nähe seines Kanzleisitzes entschieden hat. Warum die Entscheidung auf Lübeck als zuständiges Gericht gefallen ist, ist im Rahmen des fliegenden Gerichtsstandes unwichtig. Der Kläger ist berechtigt, zu testen, welches der im Umfeld des Kanzleisitzes seines Rechtsanwaltes ansässigen Amtsgerichte zeitnah und mit hoher Wahrscheinlichkeit im Sinne seiner Rechtsbelange entscheidet.

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lübeck an das Amtsgericht Hamburg entfaltet keine rechtliche Bindung. Dieser Beschluss enthält nur eine kurze Begründung, jedoch keine ausführliche Einlassung zu den entscheidenden Fragen hinsichtlich des Begehungsortes der unerlaubten Handlung, wozu Anlass bestand, nachdem beide Parteien ihre Standpunkte ausführlich dargelegt hatten. Im Vorfeld dieses Rechtsstreites wird alleine über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes entschieden, nicht jedoch über die Frage, ob dem Kläger der geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, in diesem Fall eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, auch tatsächlich zusteht. Diese ist für die Entscheidung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nicht relevant. Es handelt sich dabei um die sogenannten doppelrelevanten Tatsachen, die für die örtliche Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage von Bedeutung sind, jedoch bei der Zulässigkeitsprüfung keines Nachweises bedürfen.

OLG Schleswig, Urteil vom 21.01.2014, Az. 2 AR 4/14


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