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Filesharing – Vermieter haftet nicht für Mieter einer Ferienwohnung


Filesharing – Vermieter haftet nicht für Mieter einer Ferienwohnung

Die 6. Zivilkammer des LG Frankfurts musste am 28.06.2013 in ihrem Urteil entscheiden, ob ein Eigentümer einer Ferienwohnung als Anschlussinhaber für etwaige Urheberrechtsverletzungen einstehen muss, wenn er zuvor den Vermietern einen eigenen Gastzugang für die Nutzung des Internets gewährt hat.

Der dem Gericht vorliegende Sachverhalt war folgender: Die Kläger sind Eigentümer einer Ferienwohnung. Jene war am Tag der Urheberrechtsverletzungen an die Angehörigen einer Firma vermietet. Den Firmenangehörigen wurde nach Ankunft und auf Anfrage hin ein eigener Gastzugang für das Internet über den hauseigenen Router gewährt. In der ländlichen Gegend um die Ferienwohnung gibt es bislang keinen gut ausgebauten Internetanschluss; allein schon aus diesem Grund wurde zwischen den Klägern und den Firmenangehörigen die Absprache getroffen, den Gastzugang nur für das Versenden von E-Mails und für gelegentliche berufliche Zwecke zu nutzen. Während dieses Aufenthalts wurde über den Internetzugang der Kläger, dem zu diesem Zeitpunkt eine dynamische IP-Adresse zugeordnet war, zweimal zu unterschiedlichen Zeiten innerhalb eines Tages eine Tonaufnahme in einer Tauschbörse zum Download angeboten.

Der Beklagte, der Mitkomponist und Mitdichter der Aufnahme war, ließ die Kläger in Folge der beiden Urheberrechtsverletzungen anwaltlich abmahnen.

Gegen die Abmahnungen und deren mögliche Rechtsfolgen wollten sich die Kläger nun vor der sechsten Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wehren. Sie beantragten festzustellen, dass der Beklagte aus den ausgesprochenen Abmahnungen keinerlei Rechte gegenüber ihnen geltend machen kann. Schließlich gingen nach Klägeransicht die Urheberrechtsverletzungen von den Gästen der Ferienwohnung aus, obwohl ihnen eine derartige Benutzung des Internetanschlusses absprachegemäß nicht erlaubt war. Überdies sei ihr Zugang zum Internetanschluss hinreichend verschlüsselt gewesen; ein Eingriff von außen wäre daher nicht möglich gewesen. Sie wären aus diesen vorgebrachten Gründen ihren Pflichten als Anschlussinhaber nachgekommen und mithin exkulpiert.

Der Beklagte wiederum stellte Antrag auf Klageabweisung, weil er die Abmahnungen für rechtmäßig erachtete. Nach seiner Ansicht könnten keine geringeren Anforderungen an die einzelnen Prüf- und Sicherungspflichten des Anschlussinhabers gelten wie bei Privathaushalten. Gleichermaßen müssten hier für die Inhaberpflichten strenge Maßstäbe gelten.

Die Richter des Landgerichts kamen zu dem Ergebnis, dass die Klage begründet sei und gaben den Klägern Recht. Der Beklagte kann nach Gerichtsauffassung keine Rechte aus den Abmahnungen gegenüber den Klägern in ihrer Eigenschaft als Inhaber des Internetanschlusses geltend machen. Für die von den untergebrachten Firmenangehörigen begangene Urheberrechtsverletzung könnten sie in keiner Weise – weder als Täter noch als Gehilfe - verantwortlich gemacht werden. Da die Nutzungsüberlassung des Zugangs von Anfang an beschränkt war, bedurfte es auch keines ausdrücklichen Verbotes von illegalen Aktivitäten im Internet wie etwa dem Filesharing. Denn eine Beschränkung wurde nach richterlicher Anschauung darin begründet, dass die Firmenangehörigen den Zugang lediglich für das Versenden von Nachrichten oder für andere berufliche Zwecke nutzen durften. Ferner hätten die Kläger dadurch ihre zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten eingehalten. Aufgrund des schutzwürdigen Interesses der Allgemeinheit an der Nutzung von Internetzugängen während des zeitlich begrenzten Aufenthalts in Unterkünften wie etwa Ferienwohnungen sei es nicht angezeigt, in jedem Fall ein ausdrücklich ausgesprochenes Verbot illegaler Internetaktivitäten einzufordern. Hier käme es freilich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

LG Frankfurt, Urteil vom 28.06.2013, Az.: 2-06 O 304/12


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