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Filesharing: Schweizer Bundesgericht entscheidet über Beschwerde wegen Verletzung des Datenschutzes


Das schweizer Bundesgericht entschied, dass das Verhalten einer privaten Aktiengesellschaft gegen das Datenschutzgesetz verstößt. Deren Geschäftsmodell besteht darin, im Auftrag von

Urheberrechtsinhabern in Peer-to-Peer-Netzwerken nach dort illegal angebotenen urheberrechtlich geschützten Werken zu suchen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hatte dieses Vorgehen als Verstoß gegen das Datenschutzgesetz beurteilt. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde gutgeheissen.

 

In seiner Empfehlung vom 9. Januar 2008 hielt der Eidgenössische

Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte fest, die betreffende Aktiengesellschaft (AG) suche mittels der von ihr entwickelten Software in Peer-to-Peer-Netzwerken nach unrechtmässig angebotenen urheberrechtlich geschützten Werken. Beim Herunterladen dieser Werke würden verschiedene Übermittlungsdaten aufgezeichnet und in einer Datenbank abgespeichert. Die so erhobenen Daten würden anschliessend an die Urheberrechtsinhaber weitergegeben und von diesen zur Identifikation des Inhabers des Internetanschlusses verwendet. Zu diesem Zweck reichten die Urheberrechtsinhaber unter anderem Strafanzeige gegen Unbekannt ein und verschafften sich die Identitätsdaten im Rahmen des Akteneinsichtsrechts.

Diese Daten würden sodann zur Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegen die mutmasslichen Urheberrechtsverletzer verwendet. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte gelangte zum Schluss, dass dieses Vorgehen das Datenschutzgesetz verletze und empfahl die unverzügliche Einstellung der Datenbearbeitung. Nachdem die AG dies abgelehnt hatte, gelangte der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte  an das Bundesverwaltungsgericht, das seine Klage indessen abwies.

 

Das Bundesgericht hatte zwei verschiedene Beschwerden gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen. Das Verfahren 1C_285/2009 betraf eine Beschwerde des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Dieser warf dem Bundesverwaltungsgericht vor, das Datenschutzgesetz falsch ausgelegt zu haben. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde ein und bejahte in einem zweiten Schritt auch die Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes. Denn die von der AG bearbeiteten Daten, zumindest die IP-Adressen, stellen Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes dar. Dessen Verletzung liegt im konkreten Fall darin begründet, dass das Bearbeiten der Daten durch die AG im Regelfall ohne Wissen der betroffenen Personen und in einer für diese nicht erkennbaren Weise erfolgt.

 

Das Bundesgericht entschied, dass das fragliche Vorgehen der AG nicht durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt ist, zumal ein solches Interesse nur zurückhaltend bejaht werden darf. Zwar erschwere die Möglichkeit der digitalen Vervielfältigung die umfassende wirtschaftliche Verwertung von Urheberrechten erheblich. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Vorgehen einen bedeutsamen Eingriff in die Privatsphäre von jedem betroffenen Benutzer mit sich bringt, welche der Staat zu schützen hat.

Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts erscheine deshalb das Interesse der AG und ihrer Auftraggeber nicht überwiegend, zumal solches nur zurückhaltend anzunehmen ist.

 

Im Verfahren 1C_295/2009 führte ein Verein Beschwerde, der es als sein Ziel erklärte, Peer-to-Peer-Netzwerke zu verteidigen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens 1C_285/2009 schrieb das Bundesgericht diese Beschwerde als gegenstandslos geworden ab.

 

08.09.2010 - 1C_285/2009, 1C_295/2009

Schweizerisches Bundesgericht - PM vom 08.09.2010


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