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Facebook: Teilen bedeutet kein Sich-zu-eigen-Machen

OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017, Az. 4 U 1419/16


Facebook: Teilen bedeutet kein Sich-zu-eigen-Machen

Wer auf Facebook oder anderen sozialen Medien einen Beitrag teilt, macht ihn sich nicht zu eigen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 7. Februar 2017 (Az. 4 U 1419/16) entschieden. Das Teilen dient lediglich der Weiterverbreitung von Drittinhalten. Eine zustimmende Stellungnahme des Teilenden ist damit nicht verbunden. Anders sieht es aus, wenn das Sharen mit einem "Like" oder einem positiven Kommentar verbunden wird. In diesem Fall macht sich der Teilende den weiterverbreiteten Inhalt zu eigen – mit allen sich daraus ergebenden Risiken.
 
Der Sachverhalt
Ein Journalist unterstellte dem Verfügungskläger in einem Artikel, auf Facebook Angela Merkel mit Hitler verglichen zu haben. Hintergrund der Behauptung war, dass der Kläger die Facebook-Seite eines Schriftstellers geteilt hatte mit dem Hinweis, die Seite sei "zu lesenswert um [sie] zu unterschlagen". Auf der geteilten Facebook-Seite fand sich ein Beitrag, in dem der Schriftsteller auf eine angebliche "geistige Wahlverwandtschaft" zwischen Hitler und Merkel hinwies und die beiden miteinander verglich.
 
Erbost, dass der Journalist ihm den Hitlervergleich des Schriftstellers in die Schuhe geschoben hatte, verlangte der Kläger von dessen Verlag im Eilverfahren die Unterlassung der inkriminierten Aussage. Gegen die durch Endurteil ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Dresden erhob der Verlag Berufung.
 
Nachdem der Kläger bereits in einem anderen Verfahren ein Gegendarstellungsrecht erstritten hatte, verzichtete er auf die Vollziehung der Unterlassungsverfügung. Er stellte dem Verlag weder eine Urteilsabschrift zu noch beantragte er die Ansetzung von Ordnungsmitteln.
 
Aus den Gründen
Das Oberlandesgericht Dresden heißt die Berufung des Verlags gut. Es hebt die einstweilige Verfügung auf, da der Kläger die einmonatige Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 i. V. m. § 936 ZPO ungenutzt verstreichen ließ.
 
Die Richter halten die Verfügung zudem für unbegründet. Sie gehen davon aus, dass die streitgegenständliche Aussage, der Kläger habe einen Hitlervergleich gemacht, einen beweisfähigen Tatsachenkern enthält. Es handle sich daher um eine Tatsachenbehauptung, nicht um eine Meinungsäußerung. Die behauptete Tatsache sei wahr, denn der Kläger habe sich die auf der Facebook-Seite des Schriftstellers enthaltenen Aussagen zu eigen gemacht. Die Aneignung liege jedoch nicht im Teilen der Seite. Die Share-Funktion diene nur dazu, andere Nutzer auf private Beiträge eines Dritten hinzuweisen. Der Teilende beziehe zum verbreiteten Inhalt – anders, als wenn er den "Gefällt-mir"-Button drücke – keine Stellung.
 
Vorliegend erkennt das Gericht indessen eine Stellungnahme des Klägers. Indem er die Facebook-Seite des Schriftstellers als "zu erwägenswert, um [sie] zu unterschlagen" bezeichnet habe, habe er eine Leseempfehlung abgegeben. Empfänger der geteilten Seite, die von seinen Überzeugungen wüssten, verstünden die Leseempfehlung des Klägers so, dass er sich mit den Ansichten des Schriftstellers uneingeschränkt identifiziere. Mit der Formulierung "zu erwägenswert" drücke er aus, dass er sich mit den Facebook-Texten des Schriftstellers auseinandergesetzt habe und sie als so bedeutend einschätze, dass er sie mit seinen Facebook-Freunden teilen müsse. Eine Distanzierung vom Hitlervergleich des Schriftstellers sei dagegen nicht festzustellen.
 
Der streitgegenständliche Artikel enthielt keine Angaben, in welcher Form der Kläger seinen Hitlervergleich gemacht hatte. Dennoch beurteilt das Oberlandesgericht die Behauptung des Journalisten als wahr. Der Durchschnittsleser wisse, dass Meinungen in sozialen Medien meist nicht durch eigene Postings, sondern durch Sharen, Liken und Verlinken von Drittbeiträgen geäußert würden. Deshalb schließe er zumindest nicht aus, dass der Hitlervergleich durch einen zustimmenden Kommentar zu einem fremden Beitrag zustande gekommen sei.
 
OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017, Az. 4 U 1419/16


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