• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Facebook muss vorerst keine Pseudonyme zulassen

OVG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 5 Bs 40/16


Facebook muss vorerst keine Pseudonyme zulassen

Die Anordnung des Hamburger Datenschutzbeauftragten, mit der Facebook verpflichtet werden soll, einer Nutzerin die Verwendung eines Pseudonyms zu erlauben, ist nicht sofort vollziehbar. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2016 (Az. 5 Bs 40/16) entschieden.

Das Gericht verweist darauf, dass ungeklärt sei, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung gelange. Facebook hat in Deutschland zwar eine Tochtergesellschaft, die sich um Marketingbelange kümmert. Die Daten seiner Nutzer verarbeitet der Konzern jedoch in seiner irischen Niederlassung. Kritisch beurteilen die Hamburger Richter überdies, dass der Datenschutzbeauftragte seine Anordnung gegenüber dem irischen Ableger von Facebook erlassen hat. Sie bezweifeln seine Eingriffsbefugnis gegenüber einer Gesellschaft, deren Sitz sich außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes befindet.

Sachverhalt
Die Nutzungsbestimmungen von Facebook verlangen, dass die User sich mit ihrem wahren Namen registrieren. Dennoch nutzte eine Rechtsanwältin ihren Facebook-Account unter einem Pseudonym. Facebook erhielt davon Kenntnis und sperrte ihr den Zugang. Die Anwältin, die verhindern wollte, dass Mandanten sie über das soziale Netzwerk kontaktieren, war nicht bereit, den Nutzernamen auf ihren Klarnamen zu ändern. Gleichzeitig fürchtete sie, durch die Zugangssperre von sozialen Kontakten abgeschnitten zu werden. Sie wandte sich daher an den Hamburger Datenschutzbeauftragten.
Dieser erkannte im Vorgehen von Facebook eine Verletzung von § 13 Abs. 6 TMG, der von den Diensteanbietern verlangt, eine pseudonyme Nutzung zu ermöglichen. Er verpflichtete Facebook Ireland Limited, den Account der Anwältin unter dem von ihr gewählten Pseudonym wieder freizuschalten und ordnete die sofortige Vollziehung an. Facebook Ireland erhob Widerspruch und ersuchte beim Verwaltungsgericht Hamburg um vorläufigen Rechtsschutz.
Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 3. März 2016 (Az. 15 E 4482/15) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Obwohl Facebook mit Facebook Germany GmbH eine deutsche Niederlassung hat, war das Gericht der Auffassung, deutsches Datenschutzrecht komme nicht zur Anwendung. Die deutsche Tochtergesellschaft diene vornehmlich der Werbevermarktung. Die fragliche Datenverarbeitung finde bei Facebook Ireland statt, weshalb irisches Recht anzuwenden sei.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhob der Datenschutzbeauftragte Beschwerde an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht.

Aus den Gründen
Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück. Nach bisherigem Stand der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 lit. a der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) sei nicht geklärt, ob deutsches Datenschutzrecht anzuwenden sei. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (Az. C-131/12) zwar die Anwendung des spanischen Datenschutzrechts auf die spanische Tochtergesellschaft von Google, die - wie Facebook Germany - primär Marketingaufgaben erfüllt, bejaht. Anders als in besagtem Fall finde die Datenverarbeitung vorliegend aber nicht bei der Muttergesellschaft außerhalb der Union, sondern bei einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat statt. Zurzeit ist beim EuGH auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts ein Vorabentscheidungsverfahren hängig (Az. C-210/16), das die nationale Zuständigkeit bei Konzernen mit mehreren Niederlassungen in der EU klären soll.
Falls deutsches Recht zur Anwendung kommt, bezweifeln die Hamburger Richter die Eingriffsbefugnis des Hamburger Datenschutzbeauftragten gegenüber der irischen Tochtergesellschaft von Facebook. Sie berufen sich auf den Vorlagebeschluss zum erwähnten Vorabentscheidungsersuchen (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016, Az. 1 C 28.14). In dessen Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht in Rn. 42 aus, eine Kontrollstelle dürfe keine "hoheitlichen Maßnahmen jenseits ihrer territorialen Zuständigkeit ergreifen".
Angesichts der unklaren Erfolgsaussichten des Widerspruchs nimmt der Senat bezüglich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Interessenabwägung vor. Da er bereits die Eingriffsbefugnis des Datenschutzbeauftragten gegenüber Facebook Ireland für fraglich hält, spricht seines Erachtens wenig für die sofortige Durchsetzung der Anordnung. Durch die Preisgabe des Klarnamens seien keine elementaren Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit der beteiligten Anwältin gefährdet. Ihre Sorge, die Sperrung ihres Facebook-Profils behindere sie in der Pflege sozialer Kontakte, überwiege die Interessen von Facebook Ireland an der aufschiebenden Wirkung nicht.
Darüber hinaus sieht das Oberverwaltungsgericht in der Hoffnung, dass Facebook bei einer zustimmenden Entscheidung allen Nutzern den Gebrauch von Pseudonymen erlauben würde, kein schützenswertes öffentliches Interesse. Ohnehin müsse Facebook den pseudonymen Zugang - falls § 13 Abs. 6 TMG zur Anwendung komme - nur unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit gewähren.

OVG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 5 Bs 40/16


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland