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Facebook-Messenger ist ein Diensteanbieter nach TMG

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2019, Az. VI ZB 39/18


Facebook-Messenger ist ein Diensteanbieter nach TMG

Der Bundesgerichtshof entschied am 24.09.2019, dass ein Auskunftsverfahren nach dem Telemediengesetz (TMG) nicht nur für soziale Netzwerke, sondern für jeden Dienstanbieter in Betracht komme. Daher müsse auch der Facebook-Messenger bestimmte Nutzerdaten herausgeben.

Wer ist als Diensteanbieter anzusehen?
Die Antragstellerin begehrte gegenüber Facebook Auskunft über bestimmte Nutzerdaten. Per Messenger wurden unter diversen Nutzernamen verschiedene Text- und Sprachnachrichten sowie ein Video an Freunde und Familienangehörige der Antragstellerin verschickt. Die Nachrichten enthielten teilweise beleidigende Inhalte und unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Antragstellerin hatte im Übrigen weder bei Facebook noch bei dem von Facebook betriebenen Messenger ein Nutzerkonto. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag zurück, wogegen die Antragstellerin Rechtsbeschwerde einlegte.

TMG verstößt nicht gegen Zweckbindung aus DSGVO
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die zugrundeliegende Regelung des TMG (§ 14 Abs. 3-5 TMG) nicht gegen die DSGVO verstoße. Denn personenbezogene Daten dürften nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden. Zudem dürften sie nicht in einer diesen Zwecken zuwiderlaufenden Weise weiterverarbeitet werden (sog. Zweckbindung). Allerdings könnten die Mitgliedstaaten ausnahmsweise eine zweckändernde Weiterverarbeitung von bereits erhobenen Daten gestatten. Eine solche Rechtsvorschrift stelle § 14 Abs. 3-5 TMG dar. Denn die Vorschrift diene der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Somit enthalte sie notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zum Schutz der durch die DSGVO genannten Ziele und unterfalle dem Grundsatz der Zweckbindung.

§ 14 Abs. 3 TMG ist auf alle Diensteanbieter anwendbar
Zudem entschied der BGH, dass § 14 Abs. 3 TMG nicht nur Diensteanbieter erfasse, die soziale Netzwerke betreiben. Vielmehr gelte der Anwendungsbereich für alle Diensteanbieter im Sinne des TMG. Zwar sei der Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig. Die in ihr enthaltene Verweisung könne sowohl in dem einen als auch in dem anderen Sinne verstanden werden. Sinn und Zweck der Vorschrift, die Entstehungsgeschichte und ihre systematische Stellung sprächen allerdings für die Erfassung aller Diensteanbieter. Denn damit solle rechtsverletzenden anonymen und pseudonymen Meinungsäußerung im Internet vorgebeugt werden. Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen solle es ermöglicht werden, die Bestandsdaten der Verletzer von Diensteanbietern zu erhalten. Somit seien auch die im TMG enthaltenen datenschutzrechtlichen Regelungen auf den Messenger anwendbar.

Sinn und Zweck der Regelung lässt keine andere Auslegung zu
Das Gericht befand, dass sich auch aus Sinn und Zweck der Regelung ergebe, dass der Auskunftsanspruch nicht nur auf Äußerungen in sozialen Netzwerken beschränkt sei. Vielmehr solle er für alle Persönlichkeits-rechtsverletzungen im Internet gelten. Daher seien alle Diensteanbieter erfasst. Eine engere Auslegung würde nämlich dazu führen, dass Fallgestaltungen wie sie dem Jameda-Urteil von 2014 zugrunde liegen – anonym auf ein Ärztebewertungsportal gestellte Äußerungen - gerade nicht unter 14 Abs. 3 TMG fielen. Aber gerade diese Fallgestaltungen seien Anlass und Grund für die Neuregelung gewesen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2019, Az. VI ZB 39/18


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