Facebook: gerichtliches Verbot der Übermittlung von personenbezogenen Daten
Eine bisher übliche Form zur Erteilung einer Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten bei dem sozialen Netzwerk Facebook ist unwirksam. Dies stellte das LG Berlin in einem Urteil vom 09.09.2013 (Az. 16 O 60/13) fest und untersagte dem Netzwerk daher die weitere Verwendung einer entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB).
Facebook hatte dabei im Vorfeld regelmäßig Spiele in einem sogenannten „App-Zentrum“ in der Form präsentiert, dass der Verbraucher mit dem Klick auf den Button mit der Bezeichnung „Spiel spielen“ automatisch auch die Einwilligung zur weiteren Verwendung seiner Daten erteilte. Dadurch wurde es Facebook unter anderem ermöglicht, Informationen und Nachrichten im Namen des Verbrauchers im Netzwerk zu veröffentlichen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte dagegen vorliegend eine entsprechende Klage eingereicht, da er in diesem Vorgehen Facebooks einen weitreichenden Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Verbraucher sah.
Dieser Auffassung schloss sich auch das LG Berlin an und erließ daher das vorliegende Versäumnisurteil, nachdem Facebook im Vorfeld der Entscheidung den gerichtlichen Anweisungen nicht nachgekommen war.
Die Berliner Richter bejahten dabei als erste Voraussetzung die Anwendbarkeit des deutschen Rechts zur Klärung des vorliegenden Sachverhalts nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO (kollisionsrechtliche Vereinbarungen hinsichtlich des internationalen Privatrechts).
Ferner sah das Gericht durch das Vorgehen von Facebook auch den Tatbestand des § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als erfüllt an. Demnach sei die Verknüpfung des Buttons „Jetzt spielen“ mit der Erteilung einer Erlaubnis zur unbegrenzten Verwendung der persönlichen Daten grundsätzlich irreführend und folglich unwirksam. Insbesondere könne der Verbraucher den Richtern zufolge nämlich die Reichweite seiner mutmaßlich erteilten Erklärung nicht richtig abschätzen, weshalb die bewusste Erteilung einer derartigen Erlaubnis entsprechend auch gar nicht erst wirksam möglich sei.
Auch würde die zur Diskussion stehende AGB-Klausel vorliegend den Tatbestand des § 307 Abs. 1 BGB erfüllen, da sie intransparent und ihre Reichweite unzureichend bestimmt sei.
Entsprechend des Verbots zur Verwendung von unzulässigen AGB sei die besagte Regelung somit insgesamt unwirksam.
Mit dem vorliegenden Urteil hat das LG Berlin damit klar Stellung für einen transparenten und für Verbraucher verständlichen Umgang mit den eigenen persönlichen Daten bezogen, was insbesondere unter Berücksichtigung der immer wieder publik werdenden Skandale im Bereich des Datenschutzes als wichtiges Signal zu werten ist.
Neben dem gerichtlichen Schutz vor zweifelhaften Geschäftspraktiken verdeutlicht die vorliegende Entscheidung jedoch auch erneut die Notwendigkeit, die im Internet verwendeten Dienste stets kritisch hinsichtlich der Verwendung von eigenen Daten im Auge zu behalten und gegebenenfalls eine Nutzung zu überdenken.
Nach einer Ankündigung durch Facebook hat sich das LG Berlin bereits in diesem Jahr aufgrund eines entsprechenden Einspruchs erneut mit dem Sachverhalt zu beschäftigen. Es wird sich daher erst noch zeigen müssen, ob die vorliegende Rechtsauffassung auch auf Dauer überzeugen kann und Bestand behält.
LG Berlin, Urteil vom 09.09.2013, Az. 16 O 60/13