Facebook darf rechtswidrige Klauseln nicht mehr verwenden
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen als Kläger verlangte von Facebook (Beklagte) in mehreren Anträgen Unterlassung. Facebook soll die Funktion „Freunde finden“ nicht ohne vorherige Einwilligungserklärungen anbieten. In den Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten sollen auch Klauseln nicht mehr verwendet werden, die der Kläger als belästigende Werbung wertet. Außerdem rügt der Kläger die dem Nutzer vorgelegten Einwilligungserklärungen. Sie verstießen gegen deutsche Datenschutzbestimmungen.
Im Jahr 2010 meldete sich eine Nutzerin nach Aufforderung eines Bekannten per Mail mit einer Profilseite bei Facebook an. Der Kläger trägt vor, dass vor Versendung solcher Einladungen keine Einwilligungserklärungen, weder von neuen noch von registrierten Nutzern, durch die Beklagte abgefragt wurden. Obwohl zu diesem Zeitpunkt Facebook im Rahmen der Anmeldung noch verlangte, dass die Einladung eines Kontaktes mit einem zu setzenden Häkchen bestätigt werden musste.
Nach Ansicht der Klägerin ist die unverlangte Versendung von Mails an Nicht-Mitglieder von Facebook unzulässige Werbung, hierzu hätten weder der per Mail Einladende noch die Empfängerin ihre Einwilligung erklärt. Den Nutzern von Facebook werde die Reichweite seiner Erklärungen nicht in der notwendigen Deutlichkeit und vorgeschriebenen Schriftform mitgeteilt.
In der fehlenden Information über die Verwendung der Kontakte von Nutzern liegt nach Meinung der Klägerin auch ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen. Nach den AGB der Beklagten gelte dabei deutsches Recht.
Die Beklagte macht Verjährung von eventuell gegebenen Ansprüchen geltend. Die Versendung der Mails zwischen Nutzern und Dritten ist nach Ansicht von Facebook alleine Verantwortung von Absender und Empfänger. Die Nutzer hätten alle Informationen über den Zugriff auf ihre Daten von der Beklagten erhalten. Im Übrigen gelte dabei irisches Recht.
Facebook teilte auch mit, dass die verwendeten AGB und der Anmeldeprozess beginnend 2011 abgeändert wurden.
Das Landgericht Berlin entschied zugunsten der Klägerin.
Die Versendung von Einladungsmails sei unerbetene Werbung durch bewusste und gewollte Mitwirkung der Beklagten. Die Nutzer stellten die Adressdaten, während Facebook die Erstellung und Versendung der Mail übernehme.
Bei der Beurteilung einer Werbemaßnahme als unlauter komme es nur auf die Sicht des Empfängers an. Deshalb könne das legitime Interesse des Nutzers an sozialer Kommunikation nicht berücksichtigt werden.
Auch könne Verjährung nicht eintreten, da Facebook weiter solche unerbetenen Mails versende.
Die Einwilligung der Betroffenen sei nicht durch deutsche Datenschutzbestimmungen gedeckt, die im Verhältnis zwischen Facebook und seine Nutzer gelten.
Es liege keine wirksame Einwilligung des betroffenen Nutzers vor, da die Beklagte auch auf E-Mail-Kontakte des Nutzers zugreift, die nicht Facebook-Kunden sind. Der Nutzer werde darüber aber nicht hinreichend informiert. Aus Gründen des Datenschutzes müsse die Information zwingend vor dem Klick auf „Freunde finden“ erfolgen.
Es bleibt nach Ansicht des Gerichts hier offen, welche konkreten Nutzungsrechte sich Facebook durch die verwendeten AGB übertragen lässt. Die Klauseln zur Einräumung solcher Rechte seien zu weitgehend.
Die verwendeten Klauseln benachteiligten Nutzer unangemessen (§ 307 Abs. 2 BGB). Das gelte sowohl für die Klausel Zustimmung der Nutzer zu Änderungen als auch für das Einverständnis mit Weitergabe an dritte Werbepartner.
Der Vorbehalt, ohne Abmahnung außerordentlich zu kündigen, sei nicht mit den Grundsätzen des Vertragsrechts zu vereinbaren.
Das LG entschied zugunsten der Klägerin.
LG Berlin, Urteil vom 6. März 2012, Az. 16 O 551/10