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Europäische Firmen haben Vorrecht auf .eu-Domains

EuGH, C-376/11


Europäische Firmen haben Vorrecht auf .eu-Domains

Der Europäische Gerichtshof hat über die Registrierung von eu-Domainnamen oberster Stufe entschieden. Die Richter mussten zu der Frage der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission und Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.04.2002 entscheiden. Die Richtlinie legt die „allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung“ fest.

Die Umsetzung der Richtlinie begann am 07.12.2005 mit dem Vorrang des ersten Antragstellers (Windhundprinzip). Die Vorabregistrierungsfrist wurde während der ersten vier Monate durchgeführt. Während dieser Sunrise Period waren alleine amtliche Stellen und Inhaber früherer Rechte berechtigt, einen Antrag auf Registrierung einer „eu“-Domain oberster Stufe zu stellen. Diese Viermonatsfrist wurde nochmals unterteilt. Während der ersten zwei Monate wurden die entsprechenden Domains für geografische Angaben und die Inhaber nationaler Marken und Gemeinschaftsmarken reserviert. EURid (European Registry for Internet Domains) ist für die Umsetzung der Rechtsvorschriften zuständig. Die Amtsstelle nimmt die Registrierung der eu-Domainnamen im Auftrag der in den Unionsstaaten ansässigen Unternehmen, Amtsstellen und natürlichen Personen vor. Zu berücksichtigen ist, dass eine Person, die einen eu-Domainnamen für einen Markeninhaber registriert, die Marke jedoch nicht kommerziell verwertet, nicht als Lizenznehmer im Sinne der früheren Rechte zu behandeln ist. Lizenznehmer, die die mit dem Domainnamen verbundene Marke kommerziell nutzen, fallen in den Kreis der Lizenznehmer früherer Rechte während der Vorabregistrierungsfrist (Sunrise Period).

Walsh Opticals ist eine amerikanische Gesellschaft, die Brillen und Optikerzubehör über das Internet vertreibt. Sie hatte die Benelux-Marke „Lensworld“ vor Beginn der Vorabregistrierungsfrist angemeldet. Mit der belgischen Gesellschaft Bureau Gevers schloss sie einen Lizenzvertrag ab. Bureau Gevers bietet Dienstleistungen im Bereich des geistigen Eigentums an. Der Lizenzvertrag verpflichtete die belgische Gesellschaft, die Registrierung eines eu-Domainnamens oberster Stufe zu erwirken. Die Registrierung sollte auf den eigenen Namen, jedoch auf Rechnung für die Walsh Opticals erfolgen. Bureau Gevers wurde am ersten Tag der Vorabregistrierungsfrist tätig und beantragte bei der EURid die Registrierung des Domainnamens „lensworld.eu“. Dieser wurde am 10.07.2006 im Namen von Bureau Gevers eingetragen. An dieser Stelle schaltete sich die belgische Gesellschaft Pie Optiek in das Geschehen ein. Sie vertreibt gleichfalls Brillen und Brillenzubehör über das Internet. Pie Optiek warf Bureau Gevers die missbräuchliche und spekulative Eintragung eines eu-Domainnamens vor. Auch sie hatte am 06.01.2006 den Antrag auf Eintragung des Domainnamens „lensworld.eu“ bei der EURid gestellt. Kurz davor hatte sie die Anmeldung der gleichnamigen Benelux-Wort/Bildmarke beantragt. Aufgrund der Tätigkeit von Bureau Gevers wies EURid den Antrag von Pie Optiek zurück. Die rechtliche Auseinandersetzung ging vor die nationalen Gerichte in Belgien. Zuletzt war das Rechtsmittel beim Cour d’appel de Bruxells, vergleichbar mit der deutschen Berufungsinstanz, anhängig. Dieser rief den Europäischen Gerichtshof an, um eine Entscheidung betreffend den Begriff „Lizenznehmer“ im Sinne der Vorabregistrierungsfrist „Sunrise Period“ zu erwirken. Nach der ständigen Rechtsprechung der Union ist der Begriff Lizenznehmer nicht definiert.

Der Europäische Gerichtshof weist darauf hin, dass die Richtlinie betreffend die eu-Domains oberster Stufe geschaffen wurde, um den realen Binnenmarkt im Internet besser abbilden und verfolgen zu können. Mit der Domain „eu“ soll eine eindeutige Verbindung der eingetragenen Domainnamen zu der Europäischen Union geschaffen werden. Diese Verbindung betrifft in erster Linie natürliche Personen und Organisationen mit Wohn- und Amtssitz innerhalb der Europäischen Union. Unternehmen müssen als Antragsteller ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptniederlassung oder ihre Hauptverwaltung innerhalb der EU nachweisen können. Nichteuropäische Firmen sollen bei der Vergabe der eu-Domainnamen nicht berücksichtigt werden. Eine missbräuchliche und spekulative Eintragung von eu-Domains für nichteuropäische Firmen durch europäische Firmen, die lediglich als „Strohmänner“ fungieren, soll verhindert werden. Für die Inhaber früherer Rechte gelten dieselben Vorschriften. Sie müssen die Voraussetzung der Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Europäischen Union erfüllen. Lizenznehmer aus dem Kreis der früheren Rechte sind berechtigt, die Eintragung eines eu-Domainnamens zu beantragen, wenn sie das Kriterium der Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Europäischen Union erfüllen. Sie müssen anstelle des Inhabers über einen bestimmten Zeitraum über das frühere Recht verfügen. Nicht berechtigt sind Personen, die sich regelmäßig im Hoheitsgebiet der Europäischen Union aufhalten, jedoch nicht Inhaber des entsprechenden Rechts sind. Sie sind nicht berechtigt, anstelle der Inhaber einen eu-Domainnamen zu beantragen, wenn diese das Anwesenheitskriterium nicht erfüllen.

Der Europäische Gerichtshof stuft den Vertrag zwischen Walsh Opticals und Bureau Gevers als Dienstleistungsvertrag ein. Die Voraussetzungen eines Lizenzvertrages können die Richter nicht erkennen. Zur Begründung führt der Gerichtshof an, dass Bureau Gevers lediglich verpflichtet ist, die Registrierung eines eu-Domainnamens für den Inhaber der Marke „Lensworld“, Walsh Opticals, zu erwirken. Erschwerend kommt hinzu, dass Bureau Gevers die Eintragung der Domain auf eigenen Namen und auf Rechnung der Walsh Opticals beantragt hat. Unter diesen Umständen ist Bureau Gevers nicht als Lizenznehmer früherer Rechte im Sinne der Rechtsvorschriften der EU-Richtlinie anzusehen, da das Unternehmen nicht berechtigt ist, die Marke wie ein klassischer Lizenznehmer kommerziell zu verwerten. EURid hätte für Bureau Gevers keinen eu-Domainnamen oberster Stufe vergeben dürfen.

EuGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. C-376/11


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