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Ermäßigte Abmahngebühren trotz unbefugter Verwendung mehrerer fremder Fotos

AG Köln, Urteil vom 21. April 2011, Az. 137 C 691/10


Ermäßigte Abmahngebühren trotz unbefugter Verwendung mehrerer fremder Fotos

Wird zur Minderung des Schadens eine mangelhafte Ware vom Käufer bei ebay zum Weiterverkauf unter Nutzung der ursprünglichen Fotos des Verkäufers eingestellt, so handelt es sich hierbei um eine Urheberrechtsverletzung. Dadurch, dass der Verkäufer die mangelhafte Ware geliefert hat, stellt sich der Eingriff in sein Urheberrecht jedoch als unerhebliche Rechtsverletzung dar. Dies hat sowohl Folgen hinsichtlich der Abmahnkosten als auch des Schadenersatzes für die verwendete Bilder. Das Gericht kann die Lizenzschäden dann selbst nach eigenem Ermessen festsetzen und muss nicht auf die Honorarempfehlung des Fotoverbandes zurückgreifen. Ferner sind die Abmahnkosten auf 100 € begrenzt. Eine Erhöhung wegen fehlender Urheberbenennung ist nur dann möglich, wenn sich hierauf explizit berufen wird.

Sachverhalt
Der Beklagte erwarb über ebay einen Reifensatz Felgen von der Klägerin. Kurz darauf stellte der Beklagte fest dass die Reifen relativ stark deformiert waren und die Felgen, entgegen der Beschreibung der Beklagten, nicht auf das vom Kläger genutzte Fahrzeug passten und für dieses nicht zugelassen waren. Der Kläger teilte die Mängel mit. Zu einer Einigung mit der Beklagten kam es nicht. Aus diesem Grund versteigerte der Beklagte den Reifensatz weiter und verwendete echs ursprüngliche Bilder der Klägerin.

Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin kostenpflichtig ab und verlangte Unterlassung. Zudem zahlte der Beklagte insgesamt 565,70 € an Abmahnkosten und Schadenersatz. Die Klägerin hatte insgesamt 1.800 € Schadenersatz, mithin 300 € pro Bild, verlangt und weitere 1.000 € Abmahnkosten geltend gemacht. Der Beklagte meint, zur Zahlung der weiteren Beträge nicht verpflichtet zu sein.

Entscheidung
Das Amtsgericht Köln sah hier eine nur unerhebliche Urheberrechtsverletzung und setzte die Forderungen der Kläger erheblich herab. Ein verbleibender Zahlungsanspruch bestand dann nicht mehr.

Obwohl die Klägerin aufgrund der mangelhaften Lieferung der Ware selbst gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat, musste sie nicht die kostenfreie Nutzung der von ihr gefertigten sechs Lichtbilder dulden. Vorliegend handelt es sich jedoch nur um eine unerhebliche Urheberrechtsverletzung nach § 97 a UrhG. Demnach sind die Kosten der Abmahnung auf 100 € begrenzt. Die von der Klägerin geltend gemachten höheren Kosten sind mithin rechtsgrundlos erfolgt.

Auch die Schadenersatzforderungen sind deutlich überhöht. Die Abmahnung erfolgte erstmalig. Die verwendeten Bilder wurden für den Zeitraum von einer Woche lediglich einmalig für den Weiterverkauf der mangelhaften Felgen vom Beklagten genutzt. Dieser verfolgte damit auch ausschließlich private Zwecke. Die Klägerin hat ferner die Schadenshöhe nicht konkret dargelegt, sondern lediglich nicht zutreffende Empfehlungen aus der Fotomarketing Tabelle verwendet. Dabei hat sie verkannt, dass die Auktion nur eine Woche dauerte und es sich auch nicht um einen Berufsfotografen handelt. Das Gericht hat daher einen Abschlag von 50 % auf die jeweiligen Honorarempfehlungen vorgenommen, sodass pro Bild lediglich 45 € zu zahlen waren. Ein höherer Schaden ist nicht ersichtlich.

Dies gilt insbesondere, weil der gerügte Quellennachweis zwar fehlt, die Klägerin sich aber vermeintlich Nutzungsberechtigte nicht darauf berufen kann. Der Quellennachweis schützt lediglich direkt den Urheber, sodass auch dies zu keiner Erhöhung des Schadens führt.

Fazit
Das Amtsgericht Köln berücksichtigt die Besonderheiten des Einzelfalls und will dem Kläger, neben der mangelhaften Ware, nicht zusätzlich mit einem hohen Schadenersatz belasten. Ferner macht das Gericht deutlich, dass bei erstmaligen Verstößen, von denen aufgrund der Einmaligkeit auch keine Wiederholungsgefahr zu erwarten ist, lediglich Abmahnkosten von 100 € ersatzfähig sind, da die Rechtsverletzung insgesamt als unerheblich anzusehen ist. Dies gilt auch unabhängig davon, ob es sich um einen Weiterverkauf mangelhafter Ware handelt oder unabsichtlich fremde Lichtbilder einmalig verwendet werden. Für Privatverkäufer wird die Gefahr überhöhter Schadenersatzforderungen und Kosten für die Abmahnung damit abgeschwächt.

AG Köln, Urteil vom 21. April 2011, Az. 137 C 691/10


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