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Entsperren von Mobiltelefonen mit SIM-Lock

Urkundenfälschung und Sachbeschädigung: Unbefugtes Entsperren von Mobiltelefonen mit SIM-Lock


Entsperren von Mobiltelefonen mit SIM-Lock

Im Internet finden sich zahlreiche Angebote zum Entfernen der Sim-Lock-Sperre bei Mobilfunktelefonen und auch zum Kauf von auf diese Weise entsperrten Handys. Diese Angebote sind aufgrund strafrechtlich relevanter Aspekte mit Vorsicht zu genießen, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Nürtingen zeigt:

Der Angeklagte suchte nach einem Weg, sein Studium zu finanzieren. Er erwarb bei diversen Fachhändlern über 600 Mobiltelefone mit Sim-Lock-Sperren und entfernte diese unter Verwendung eines Geräts. Die Mobiltelefone wurden von ihm anschließend als neu und sim-lock-frei über eBay-Konten weiterveräußert. Er erzielte pro Verkauf einen Gewinn zwischen 10 und 30 €.

Das Amtsgericht Nürtingen stellte fest, dass der Angeklagte die Daten, die die Sim-Lock-Sperre bewirkt hatten, durch den Anschluss an das Gerät gelöscht beziehungsweise verändert hatte. Die Befugnis zur Entfernung der Sim-Lock-Sperre lag - wie dem Angeklagten auch bewusst war - ausschließlich beim Provider. Nach den Ausführungen im Urteil wurde dem Programm durch das Einwirken vorgespiegelt, es hätte bereits eine reguläre Entsperrung durch den Provider stattgefunden. Durch die Entfernung der Sim-Lock-Sperre hatte der Angeklagte zugleich im Rechtsverkehr - beim Verkauf der Handys über eBay - den Eindruck erweckt, die Sperre sei ordnungsgemäß durch den Provider entfernt worden.

Das Amtsgericht Nürtingen sah dadurch den strafrechtlichen Tatbestand des Vergehens der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB in Tateinheit mit dem Tatbestand der Datenveränderung nach § 303a StGB als verwirklicht an. Der Strafrahmen sah eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Strafbarkeit des Entsperrens von Mobiltelefonen, gewerbsmäßig oder im Einzelfall, und die mögliche strafrechtliche Belangung von Kunden, die derart entsperrte Mobiltelefone erwerben, wird unter Heranziehung unterschiedlichster Tatbestände des StGB diskutiert. Eine Entscheidung des BGH zur strafrechtlichen Relevanz dieser Sachverhalte lag zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Kommentars nicht vor. Der BGH hat zu dem Thema bislang lediglich aus markenrechtlicher Sicht Stellung genommen und das Vorliegen eines Verstoßes gegen das MarkenG durch das Entfernen der Sim-Lock-Sperre bejaht.

Ein Aspekt, der im Zusammenhang mit der Entfernung von Sim-Lock-Sperren noch Beachtung finden könnte, liegt in der Tatsache, dass die Händler vom Käufer beim Erwerb getäuscht werden. Der Erwerber hat bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden von vornherein nicht die Absicht, die Mobiltelefone mit der Sim-Lock-Sperre zu verwenden. Sein Ansinnen ist darauf gerichtet, die Mobiltelefone nach Entfernen der Sperre gewinnbringend weiterzuveräußern. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Händler die Mobiltelefone einem Erwerber, der diese Absicht ihnen gegenüber offen legen würde, nicht oder jedenfalls nicht zu dem reduzierten Preis verkaufen würden. Der Schaden zum Nachteil der Händler kann in der Differenz zwischen dem gestützten Verkaufspreis und dem Marktwert eines nicht gesperrten Mobiltelefons liegen. Es ist letztlich nicht relevant, ob die Handys vom Erwerber dann tatsächlich entsperrt werden oder nicht. Die gemäß § 263 StGB strafbare Betrugshandlung liegt bereits in der zuvor erfolgten Täuschung.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickelt. Auf das zeitlich nachfolgende Urteil des Amtsgericht Göttingen vom 04.05.2011, Az. 62 Ds 51 Js 9946/10, kann in diesem Zusammenhang verwiesen werden.

Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 20.09.2010, Az. 13 Ls 171 Js 13423/08 


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