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Empfehlungs-eMail Tell A Friend

Warnung vor Verwendung der Tell-A-Friend-Funktion


Empfehlungs-eMail Tell A Friend

Empfehlungs-E-Mails, die über eine Website eines Unternehmens durch Eingabe der eigenen und einer weiteren E-Mail-Adresse verschickt werden können und bei einem Rechtsanwalt ohne dessen Zustimmung eingehen, stellen unverlangt versandte Werbe-E-Mails und damit einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Gewerbebetrieb dar.

Der klagende Rechtsanwalt nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der jedermann seine eigene E-Mail-Adresse und eine weitere E-Mail-Adresse eingeben konnte. An die weitere E-Mail-Adresse wurde nach der Eingabe eine automatisch generierte E-Mail versandt, die auf den Internetauftritt der Beklagten hinwies. Als Absender dieser E-Mail wurde die Beklagte ausgewiesen. Der Kläger mahnte die Beklagte nach dem Erhalt mehrerer solcher Empfehlungs-E-Mails ab. Die Beklagte erklärte sich bereit, seine E-Mail-Adresse für den Erhalt der Empfehlungs-E-Mails zu sperren. Dennoch gingen in weiterer Folge wiederum mehrere Empfehlungs-E-Mails beim Kläger ein. Die Beklagte änderte daraufhin die Empfehlungsfunktion dahin gehend, dass diese nicht mehr von automatischen Programmen genutzt werden konnte, und unterband zudem den Versand an E-Mail-Adressen, die sie in eine Liste aufgenommen hatte.

Der Kläger hatte den Unterlassungsantrag allgemein gefasst. Der Bundesgerichtshof verneinte einen Anspruch des Klägers auf ein generelles Kontaktaufnahmeverbot per E-Mail für die Beklagte. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des Unterlassungsantrags führte zum Ergebnis, dass als minus auch die konkrete Verletzungsform enthalten war und der Kläger der Beklagten lediglich verbieten lassen wollte, an ihn ohne seine ausdrückliche Einwilligung Empfehlungs-E-Mails zu versenden.

Die ohne Einverständnis des Klägers versandten Empfehlungs-E-Mails qualifizierte der Bundesgerichtshof als unverlangt zugesandte Werbung, da das Ziel der Beklagten darin gelegen war, durch die Empfehlungsfunktion Dritte auf ihre Leistungen aufmerksam zu machen. Es kam nicht darauf an, dass der konkrete Versand letztlich auf dem Willen eines Dritten beruhte. Die vorzunehmende Interessenabwägung fiel zulasten der Beklagten aus. Jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers stellt nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine unzumutbare Belästigung dar. Der Empfänger muss sich jede E-Mail einzeln ansehen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen, um eine weitere Zusendung zu verhindern. Die Übersendung ist in diesen Fällen daher grundsätzlich rechtswidrig. Die Bagatellklausel des § 3 UWG, die eine Rechtswidrigkeit des Eingriffs ausschließen könnte, ist auf diese Fälle nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof sah eine Haftung der Beklagten für die Zusendung der E-Mails als Täterin als gegeben an. Sie schien als Absender auf, der Versand ging unmittelbar auf die zur Verfügung gestellte Weiterentwicklungsfunktion zurück.

Die notwendige Wiederholungsgefahr war durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert. Allein durch die Aufgabe des rechtsverletzenden Verhaltens entfällt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die zur Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr hätte führen können, hatte die Beklagte aber nicht abgegeben.

Die Kosten für die Abmahnung wurden dem Kläger nicht zugesprochen, da sich ein Rechtsanwalt nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs im Fall der eigenen Betroffenheit seiner Sachkunde bei der Abmahnung bedienen muss. Bei typischen, unschwer zu verfolgen Rechtsverletzungen ist die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts nicht notwendig, dies gilt auch für den Fall einer Selbstbeauftragung.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichtes Köln hinsichtlich des Unterlassungsantrags auf und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2103, Az. I ZR 208/12 


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