• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Einwilligung in Werbeanrufe bei Gewinnspielen

Gewinnspiel-Anmeldung stellt keine zwingende Einwilligung in Werbeanrufe dar


Einwilligung in Werbeanrufe bei Gewinnspielen

Das OLG Stuttgart hat sich in seinem Urteil vom 11. November 2010 mit der Frage auseinandergesetzt, ob Verbraucher konkludent in Werbeanrufe eingewilligt haben, wenn sie zuvor bei einem Gewinnspiel Ihre persönliche Telefonnummer angegeben haben. Das Gericht hat diese Frage im Ergebnis verneint. Nach Ansicht der Richter wird diese Rechtsauffassung auch nicht dadurch erschüttert, dass die Einwilligung für die Werbeanrufe zusätzlich abgefragt wurde. Es ist lebensnah davon auszugehen, dass einige Teilnehmer an dem Gewinnspiel unter Nennung eines falschen Namens teilnehmen möchten. Dies steht von vornherein einer wirksamen Einwilligung entgegen. Die Beweislast, dass der Teilnehmer an dem Gewinnspiel und der auf der Gewinnspielkarte angegebene Name personenidentisch sind, trägt derjenige, von dem aus die Werbeanrufe getätigt werden. Insbesondere greifen die Regeln der Beweislastumkehr in diesem Fall nicht ein, das sich letztendlich bei den Angaben um freizugängliche, jedoch nicht um höchstpersönliche Daten handelt. 

Die Parteien des Rechtsstreits waren Mitwettbewerber im Bereich von Energiedienstleistungen. Derweil bestand eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen ihnen nicht. Einen eigenen Vertrieb hatte die Beklagte nicht. Stattdessen hat sie die Vertriebsverträge durch externe Firmen durchführen lassen. Zu diesem Zweck sollten Kunden insbesondere durch einen Telefon Vertrieb geworden werden. Aufgrund dieser vertraglichen Beziehungen zu den externen Firmen wurden mehrere Kundinnen der Klägerin im August 2009 im Auftrag der Beklagten angerufen. In dem Gespräch wurde ihnen ein Anbieterwechsel zu der Beklagten angeraten. Zuvor sollen die Klägerkundinnen ihre Einwilligung in die Telefonwerbung bei der Teilnahme eines Gewinnspiels abgegeben haben. Die Klägerin hat in dem Rechtsstreit sodann behauptet, dass keiner ihrer Kundinnen an einem derartigen Gewinnspielen teilgenommen hat. Darüber hinaus handelt es sich ihrer Auffassung nach oben eine unwirksame Einwilligung gemäß § 307 BGB, so dass ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet ist.

Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, dass die Kundinnen der Klägerin letztendlich an den Gewinnspielen teilgenommen haben. Da sie dadurch ihre Einwilligung in die Telefonanrufe erklärt haben, waren diese ihrer Ansicht nach zulässig und wirksam.

Das OLG Stuttgart teilt weitestgehend die Rechtsauffassung der Klägerin. Bis zum Jahr 2009 war es durchaus möglich, eine konkludente Einwilligung eines Verbrauchers anzunehmen, wenn die Gesamtumstände darauf schließen ließen. Durch das am 03.08.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes gilt dieser Grundsatz nicht mehr. Telefonwerbung ist nach diesen Vorschriften nur noch dann zulässig, wenn der Verbraucher in den Telefonanruf ausdrücklich eingewilligt hat. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind folglich solche Werbeanrufe nicht mehr zulässig, die aufgrund einer Einwilligung vorgenommen werden, die sich lediglich schlüssig aus dem Handeln des Verbrauchers ergeben. Nach Auffassung des OLG Stuttgart stand es in dem Rechtsstreit bereits fest, dass die Kundinnen der Klägerin nicht an den streitgegenständlichen Gewinnspielen teilgenommen haben. Sie konnten insofern keine Einwilligungserklärung durch die Abgabe des Teilnahmescheins abgegeben haben. Die Ansicht der Beklagten, dass bei den Gewinnspielen die privaten Daten der Kundinnen angegeben wurden, stellt nach Auffassung des Gerichts keinen Beweis dafür dar, dass die Gewinnspiele auch tatsächlich von den Kundinnen durchgeführt wurden.

Denn diese privaten Daten, wie zum Beispiel Name oder auch die Telefonnummer, sind durch die Eintragung in das Telefonverzeichnis frei zugänglich. Insoweit hätten sie von jedermann abgerufen werden können. Die Beklagte durfte nach Auffassung des OLG Stuttgart daher nicht davon ausgehen, dass in dem konkreten Fall kein Missbrauch vorgelegen haben konnte. Demgemäß konnte sie auch nicht von einer Einwilligung der Kundinnen ausgehen. Die Werbeanrufe durch die beauftragten Firmen waren nach Auffassung der Oberlandesrichter im Ergebnis unzulässig.

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 29/10 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland