Einwilligung in Werbeanruf bei Gewerbetreibenden
Das OLG Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 27.01.2016 unter dem Az. 6 U 196/15 entschieden, dass ein vermuteter Bedarf an einem bestimmten Produkt nicht auch zu der Vermutung berechtigt, es würde eine Einwilligung zur Werbung per Telefonanruf bestehen. In dem vorliegenden Fall sollten orthopädisch wertvolle Sitzgelegenheiten an Personen verkauft werden, die überwiegend in sitzenden Berufen arbeiten. Das OLG entschied: Wenn es andere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme gebe, um die Waren zu präsentieren, seien diese anderen Möglichkeiten zu wählen, sofern nicht eine ausdrückliche Einwilligung in eine Telefonwerbung vorliege. Die Beklagte habe mit keinem Wort vorgetragen, warum eine postalische Werbung für sie nicht in Frage gekommen sein soll.
Die Klägerin ist eine Einrichtung zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Deutschland und als solche klagebefugt. Sie verlangt Unterlassung von unangeforderten Telefonanrufen durch die Beklagte. Beschwert hatte sich ein Rechtsanwalt bei der Klägerin.
Das Landgericht gab dem Unterlassungsantrag statt und hat die Beklagte auch zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 246 Euro verurteilt.
Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Sie ist der Meinung, dass sie von einer Einwilligung in die Telefonwerbung ausgehen durfte, da ein sachlicher Grund für die Kontaktaufnahme vorgelegen habe. Die kontaktierten Personen würden jeweils in einem Telefongespräch ausführlich über die Notwendigkeit einer gesunden Sitzgelegenheit am Arbeitsplatz aufgeklärt. Das sei besonders bei Personen wichtig, die vorwiegend im Sitzen arbeiten würden. Bei den angerufenen Personen handele es sich vor allem um Rechtsanwaltskanzleien, Steuerberaterbüros und Angehörige anderer Beurfsgruppen, die im Sitzen arbeiten würden.
Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Durch Beschluss hat das Gericht die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung verwies das OLG auf den vorangegangenen Hinweisbeschluss. Die Ausführungen seitens der Beklagten bezüglich der Verbreitung von Rückenleiden seien zwar interessant und auch die Senatsmitglieder des OLG seien der Ansicht, dass Rückenschmerzen ein Volksleiden seien. Das ändere aber nichts daran, dass mit den Telefonaten Werbezwecke verfolgt würden.
Für die Vermutung, dass die Angerufenen ihre Einwilligung erteilen würden, spreche nichts. Dafür genüge nämlich nicht schon die Vermutung, dass ein Bedarf an den beworbenen Waren bestehen könnte. Wichtig sei vielmehr auch die Frage, ob die Beklagte auch auf andere Weise mit den Angerufenen Kontakt hätte aufnehmen können, um ihre Waren zu präsentieren. Die Beklagte habe nicht belegen können, dass ein Bedarf bestehe.
Bereits in seinem Hinweisbeschluss habe der Senat des OLG die obigen Überlegungen dargelegt. Die Beklagte sei darauf jedoch mit keiner Silbe eingegangen und habe nicht erklärt, weshalb es ihr in dem streitigen Fall nicht möglich gewesen sein soll, ihre Produkte in einer anderen Art und Weise, zum Beispiel durch Unterbreitung ihres Anliegens per Post zu präsentieren. Die Ausführungen der Beklagten seien daher unerheblich.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.01.2016, Az. 6 U 196/15