Einwilligung in den Erhalt von telefonischen Werbeanrufen
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Einwilligung in den Erhalt telefonischer Werbeanrufe nur dann wirksam ist, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind.
In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Krankenkasse an die Teilnehmer einer Informationsveranstaltung Flyer verteilt. Im Falle der Angabe des Namens und der Anschrift gegenüber der Krankenkasse wurde in dem Flyer ein Gratisprodukt versprochen. An den Text, der das Gratisprodukt versprach, schloss sich nahtlos ein nicht angekreuztes Kästchen mit dem Text „Ja, ich bin mit Telefonanrufen durch […] aus Gründen der Information über Ihre Leistungen einverstanden“ an, und in kleinerer Schrift noch der Hinweis "Bitte ankreuzen". Hieran anschließend forderte die Krankenkasse zur Abgabe einer Unterschrift auf.
Die Wettbewerbszentrale sah in dem Flyer einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Daraufhin nahm sie die betroffene Krankenkasse auf Unterlassung in Anspruch und ging gegen diese gerichtlich vor. Das Landgericht Berlin hatte zu entscheiden. Es folgte der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale und verurteilte die Krankenkasse. Diese hat es also zukünftig zu unterlassen, die beanstandeten Flyer zu verteilen.
In der Urteilsbegründung bemängelten die Richter gleich vier Punkte in dem Flyer der beklagten Krankenkasse. Insbesondere sei in dem beanstandeten Text nicht genügend über den Nutzungszweck der vom Betroffenen zur Verfügung gestellten Informationen hingewiesen worden. Der bloße Hinweis auf "Information über ... Leistungen" der Krankenkasse sei dabei nicht ausreichend. Weiterhin rügte das Gericht die fehlende optische Abgrenzung zwischen der Bestellung des Gratisprodukts und der Einwilligung in die Telefonwerbung. Hierdurch bleibe der Betreffende im Zweifel, ob sich seine geleistete Unterschrift auf den Bestellung eines Gratisprodukts oder die Einwilligung in Werbeanrufe oder auch auf beide Punkte beziehe. Außerdem bleibe im Unklaren, ob nur diejenigen ein Gratisprodukt von der Krankenkasse erhalten, die auch dem Eingang von telefonischen Werbeanrufen zustimmen. Als letzten Punkt stellte das Landgericht Berlin fest, dass der Flyer keinerlei Hinweise darauf enthält, ob und wie der Betreffende seine Einwilligung zum Erhalt telefonischer Werbeanrufe gegenüber der Krankenkasse widerrufen kann. Eine entsprechende Belehrung über das Recht zum Widerruf der Einwilligung hätte jedoch erfolgen müssen.
Die Richter sahen in dem streitigen Flyer einen Verstoß gegen die hier einschlägigen datenschutzrechtlichen Normen, nämlich § 67b Absatz 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch X und § 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz.
Das deutsche Datenschutzrecht schützt den Verbraucher vor unerwünschter Telefonakquise. So ist die telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken nur erlaubt, wenn der Betroffene zuvor in Schriftform eingewilligt hat (§ 7 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb). Hat ein Verbraucher einmal seine schriftliche Einwilligung zur Telefonwerbung erteilt, kann er diese jederzeit widerrufen. Die persönlichen Daten dürfen dann nicht mehr zu Werbezwecken genutzt werden (§ 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz). Auf Verlangen des Betroffenen muss diesem gemäß § 34 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Herkunft und den Zweck der Speicherung erteilt werden.
LG Berlin, Urteil vom 14.06.2016, Az. 16 O 446/15