Eintrag in Internet-Branchenverzeichnis anfechtbar
Das Landgericht (LG) in Offenburg hat mit seinem Urteil vom 15.05.2012 unter dem Aktenzeichen 1 S 151/11 entschieden, dass eine Überraschung im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB vorliegt, wenn in einem Angebotsschreiben ein Kostenhinweis für die Eintragung in ein Branchenverzeichnis getarnt wird, indem man den Preis in das Adressfeld gesetzt hat. Eine solche Vorgehensweise stellt zudem eine arglistige Täuschung dar und berechtigt zu einer Anfechtung, sofern das Schreiben nach Plan dazu eingesetzt wird, ein verkehrsgerechtes Verhalten vorzutäuschen, um in Wirklichkeit den Adressaten zu schädigen.
Mit dem Urteil wurde der Berufung des Beklagten stattgegeben und das Urteil der Vorinstanz (Amtsgericht Wolfach) aufgehoben bzw. abgeändert.
In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin auf die Zahlung eines Entgelts für den Eintrag des Beklagten in ein Branchenverzeichnis im Internet geklagt. Das AG hatte der Klage stattgegeben, da die Parteien einen wirksamen Vertrag geschlossen hätten. Hiergegen richtger sich die Berufung des Beklagten, der den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
Die Berufung hat auch Erfolg, denn das LG sieht in der Klausel, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützt, einen Verstoß gegen § 305 BGB, aus dem hervorgeht, dass mehrdeutige oder überraschende Klauseln keinen Vertragsbestandteil bilden können.
Unbestritten hat die Klägerin das streitbefangene Schreiben für eine Anzahl von Verträgen verwendet und mit ihr die überraschende Klausel.
Überraschend ist eine Klausel dann, wenn der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen brauchte. Das ist im vorliegenden Fall zutreffend, denn der Preis für die Dienstleistung ist im Adressfeld versteckt und so getarnt, dass man ihn nicht deutlich erkennen kann. In Angeboten muss jedoch der Preis klar erkennbar abgehoben werden.
Auch ein weiterer Hinweis auf die Kosten finde sich nur in verklausulierter Form, so das Gericht und entspricht somit nicht den Anforderungen an die Transparenz.
Somit war das Schreiben geeignet, den Adressaten zu täuschen.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Unterschrift des Beklagten allein auf der Irreführung beruhe und auch planmäßig weitere Empfänger getäuscht worden seien, wie es aus einer Vielzahl ähnlicher Prozesse deutlich hervorgehe.
Hinzu komme, dass die Klägerin selbst von der Unzulänglichkeit ihrer Schreiben Kenntnis hat, da sie sich selbst auf entsprechende Urteile berief. Zwar seien diese Urteile zu ihren Gunsten ausgegangen, doch haben sie der Klägerin auch das Wissen darüber vermittelt, dass ihre Kunden sich getäuscht fühlen. Dieser Täuschungsvorsatz bestätigt sich auch daraus, dass das Schreiben den falschen Eindruck erweckt, die Dienstleistung sei unentgeltlich oder bereits bestellt worden. Das Schreiben sei jedenfalls nicht werbetypisch und fördere nur dann den Absatz, wenn der Empfänger über den Preis im Unklaren gelassen werde.
Dass die Klägerin über zufriedene Kunden verfügt, sei nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen.
Der Berufung wurde somit stattgegeben und eine Revision wurde nicht zugelassen.
Landgericht Offenburg, Urteil vom 15.05.2012, Aktenzeichen 1 S 151/11
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sellini
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