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Einstweilige Verfügung wegen Profil-Sperrung in sozialem Netzwerk

OLG Köln, Beschluss v. 09.05.2019, Az.: 15 W 70/18


Einstweilige Verfügung wegen Profil-Sperrung in sozialem Netzwerk

Das OLG Köln beschloss am 09.05.2019, Az.: 15 W 70/18 im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass ein soziales Netzwerk mit Firmensitz in Irland die Löschung eines Posts und Sperrung des dazugehörigen Profils zu unterlassen habe. Die Zustellung diverser gerichtlicher Schriftstücke an das ausländische Unternehmen sei außerdem auch dann wirksam, wenn diese nicht übersetzt wurden. Es komme hierfür u. a. auf den Umfang der Geschäftstätigkeit in Deutschland an.

Soziales Netzwerk löschte Post und sperrte Nutzer
Ein soziales Netzwerk löschte am 23.10.2018 den geposteten Textbeitrag eines Nutzers und sperrte sein Profil inklusive der Funktionen. Der Nutzer rügte die Sperrmaßnahme gegenüber dem sozialen Netzwerk-Betreiber sofort. Dieser gestand ein, dass der Post tatsächlich den „Gemeinschaftsstandards“ seines sozialen Netzwerks entsprach und er die Sperrung aufheben werde. Entgegen dieser Ankündigung geschah dies nicht und der Nutzer blieb weiter gesperrt. Die außergerichtliche Abmahnung des Nutzers blieb unbeantwortet. Am 23.11.2018 beantragte er beim Landgericht Köln über das besondere elektronische Anwaltspostfach (BEA), dem sozialen-Netwerk-Betreiber im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, einen bestimmten Textbeitrag des Antragstellers zu löschen oder ihn hierfür zu sperren und ihm insbesondere die Nutzung der Plattform-Funktionen wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten.

LG Köln: Antragsteller hat mit Verfügungsantrag zu lange gewartet
Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 26.11.2018 zurück. Als Begründung gab es an, dass der Antragsteller mit der Antragstellung zu lange – angeblich länger als einen Monat – gewartet habe. Er habe somit selbst widerlegt, dass die Sache dringlich sei. Darum greife die tatsächliche Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht ein. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 16.12.2018 wies der Antragsteller darauf hin, dass er die Monatsfrist eingehalten habe, da er den Verfügungsantrag elektronisch eingereicht habe. Das Landgericht erwiderte, dass die Handhabung der Monatsfrist ohnehin nicht starr sei und es darauf nicht ankäme, da es jedenfalls keinen Grund für das lange Abwarten des Antragsstellers erkennen könne. Entsprechend erließ das Landgericht am 18.12.2018 einen Nichtabhilfebeschluss.

OLG Köln: war der Post-Inhalt rechtswidrig oder nicht?
Nach Übertragung der Sache wies der Senat mit Beschluss vom 19.12.2018 darauf hin, dass der Antragsteller sehr wohl einen Verfügungsgrund habe. Er müsse aber den Gesamtzusammenhang der konkreten Äußerung seines Posts weiterdarlegen, damit die Rechtswidrigkeit bewertet werden könne. Daraufhin trug der Antragsteller vor, dass er wegen der Löschung des Drittprofils, auf das sich der Post bezog, keine weiteren Angaben dazu machen könne. Aber jedenfalls habe die Antragsgegnerin selbst zugegeben, dass sein Post die Gemeinschaftsstandards eingehalten habe. Ein rechtswidriger Kontext sei seiner Meinung nach nicht denkbar, da sein Post nur eine zulässige Bewertung unstreitig wahrer Tatsachen enthalten habe. Thema des Beitrags waren Tatsachen betreffend die Familie einer Politikerin. Der Senat ordnete am 07.01.2019 an, dass der Antragsgegnerin rechtliches Gehör gewährt werden solle. Da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland hat und die Auslandszustellung keine Übersetzungen der Schriftstücke enthielt, reichten die irischen Anwälte der Antragsgegnerin die Unterlagen mit Schriftsatz vom 16.04.2019 zurück. Ergänzend dazu teilte die Antragsgegnerin am 25.04.2019 mit, dass die Zustellung unwirksam sei und weitere Maßnahmen nicht zu erwarten seien.

Verfügungsgrund gegeben – ein Monat Warten schadet nicht
Das OLG Köln half der Beschwerde des Antragstellers ab und erließ die einstweilige Verfügung gegen die Betreiber des sozialen Netzwerks. Bezüglich des Vorliegens der Dringlichkeit, also eines Verfügungsgrundes, hielt sich der Senat kurz. Er wies lediglich darauf hin, dass in der Regel nur ein Zuwarten von mehr als einem Monat als dringlichkeitsschädlich angesehen werde. Auch ein Verfügungsanspruch sei gegeben. Der Senat erläuterte, dass er sich nicht damit auseinander zu setzen habe, dass eine Äußerung auch in dem vorliegenden Fall grundsätzlich nur im Gesamtzusammenhang zu würdigen sei und daher im Zweifel auch unter Glaubhaftmachung dazu vorzutragen sei. Darauf komme es ebenso wenig an, wie auf eine AGB-Kontrolle der Gemeinschaftsstandards oder der Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerks. Denn die Antragsgegnerin habe unter Zugrundlegung eben dieser Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen selbst eingestanden, dass die Löschung und Sperrung des Antragstellers unberechtigt gewesen sei. Die Antragsgegnerin müsse sich daran festhalten lassen, da sie nichts weiter zu ihren Gunsten vorgetragen hat.

Zustellungsfiktion der deutschen gerichtlichen Schriftstücke in Irland
Ausführlicher widmete sich der Senat dem Thema, dass er der Antragsgegnerin vor Erlass der Beschlussverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren geben wollte. Die Antragsgegnerin hatte gerügt, dass die Zustellung gemäß der Europäischen Zustellungsverordnung (Art. 14, 8 Abs. 1, 3 der VO (EG) Nr. 193/2007) unwirksam sei. Da ihr keine englischsprachige Übersetzung vorgelegt worden sei, habe sie die Zustellung zu Recht zurückgewiesen. Der Senat stellte hierzu klar, dass dies nicht korrekt sei. Die Antragsgegnerin habe ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Sie habe die Annahme der Zustellung, die unter Verwendung der Formblätter ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, zu Unrecht verweigert. Die Zustellung sei daher nach § 179 S. 3 ZPO, § 242 BGB als wirksam zu betrachten, was auch europarechtlich nicht zu beanstanden sei. Hierzu verwies der Senat auf die Entscheidung des EuGH v. 28.04.2016, C-384/14, Celex-Nr. 62014CO0384, juris Rn. 81 ff.

Firmensitz in Irland: deutsche Sprachkenntnisse für Zustellung erforderlich?
Nach Art. 8 der Zustellungsverordnung sei es allgemein anerkannt, dass sowohl die Sprachkenntnis der Organe der betroffenen juristischen Person als auch diejenigen der Person, die die Zustellung annimmt, unerheblich seien. Vielmehr sei es ausreichend, wenn es einen Sprachkundigen gebe und es nach den Gesamtumständen erwartet werden könne, dass er die Übersetzung der Schriftstücke übernimmt. Dies gelte, wenn es sich um eine übliche dezentrale Organisationsstruktur handle und der Sprachkundige zu der mit der Sache befassten Abteilung gehöre. Es müsse auch geprüft werden, ob der Umfang der Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Land so groß ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass es im Unternehmen speziell Mitarbeiter gibt, die sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Kunden kümmern. Ein wichtiger Anhaltspunkt sei, dass eine bestimmte Vertragssprache einvernehmlich verwendet werde. Dies allein genüge für die Annahme ausreichender Sprachkenntnisse aber nicht.

Interne Weiterleitung an deutsche Abteilung sei zumutbar
Die Antragsgegnerin habe in Deutschland Millionen Kunden und äußere sich im Verkehr auch durchgehend auf Deutsch sogar umfassend zu Fragen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen habe sie auch entsprechende Stellen im Unternehmen zu ertüchtigen und vorzuhalten. Möglicherweise könne sie sich zwar erfolgreich dagegen wehren, dass ihre inländischen Zustellungsvertreter als allgemein zustellungsbevollmächtigt gelten. Nichtsdestotrotz sei es ihr zuzumuten, ihren Betrieb in Irland entsprechend aufzustellen und die organisatorisch vorhandenen, sprach- und sachkundigen Stellen intern mit der Zustellung zu befassen. Der Antragsgegnerin, die in der Lage ist, die öffentliche Meinungsbildung weltweit nachhaltig zu beeinflussen, sollte es zumutbar sein, eine Zustellung eines Gerichts der deutschsprachigen Abteilung zuzuordnen. Diese Abteilung sollte dann wiederum in der Lage sein, festzustellen, weshalb die außergerichtliche Zusage der Aufhebung der Profilsperrung nicht eingehalten wurde.

OLG Köln, Beschluss v. 09.05.2019, Az.: 15 W 70/18

von Jacqueline Dischler, LL.M.


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