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Einstweilige Verfügung gegen Adblock Plus

LG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2015, Az. 308 O 375/15


Einstweilige Verfügung gegen Adblock Plus

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 entschieden, dass es von der Antragsgegnerin zu unterlassen ist, in dem Forum auf ihrer Homepage „Adblockplus.org" programmierte Codes verbreiten zu lassen bzw. selbst zu verbreiten, wenn durch das Programm die Softwareverschlüsselung auf der Homepage „bild.de" umgegangen werden soll. Dies ist jedenfalls vorliegend in dem Forum „bild.de adblock detect unskippable" geschehen.

Das Gericht begründete den Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 97 Abs. 1, 95a UrhG. Dem Rechtsstreit lag der Antrag einer einstweiligen Verfügung der Antragstellerin - hier der Betreiberin der Homepage "bild.de" - zu Grunde. Anwendung finden dabei die prozessualen Regelungen im Sinne der §§ 935 ff., 922 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit begründete das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO, da die von der Antragstellerin gerügten Programmcodes auch im Gerichtsbezirk des Landgerichts abgerufen werden können. Bei dem Unterlassungs- bzw. Verbotsanspruch handle es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch. Gemäß § 890 ZPO sei auch die Anordnung von Ordnungsmitteln gerechtfertigt.

Nach Auffassung des Gerichts ergab sich der Unterlassungsanspruch hoch der Antragstellerin gemäß §§ 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 95a Abs.3 UrhG, 1004 Abs.1 BGB. Danach sei es der Antragsgegnerin zu verbieten gewesen, ihre erstellten Programmcodes über das Internet zu verbreiten, insoweit damit die Erkennungssoftware der Antragstellerin manipuliert werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien von der Antragstellerin in dem Rechtsstreit nicht nur dargelegt, sondern auch entsprechend glaubhaft gemacht worden. Die Aktivlegitimation der Antragstellerin ergebe sich daraus, dass sie selbst die Inhaberin der Homepage "www.bild.de" ist. Auf der Internetseite werden vom Urheberrecht geschützte Werke veröffentlicht. Dabei handle es sich insbesondere um Sprachwerke sowie Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 2 UrhG. Darüber hinaus werden auch Lichtbilder gemäß § 72 UrhG für den Leser veröffentlicht.

Die Antragstellerin habe vorliegend auch glaubhaft machen können, dass die über ihre Homepage abzurufenden Werke sowie Leistungen, die urheberrechtlich geschützt sind, unter einer Bedingung gestellt werden. Die öffentliche Zugänglichmachung erfolge nämlich mit der Maßgabe, dass der Leser haben entweder einen kostenpflichtiges Abonnement mit ihr abschließt oder die auf der Internetseite ein gepflegte Werbung abruft. Sobald der Leser jedoch den Programmcode der Antragsgegnerin verwendet, werde die Werbung und folglich auch der Abruf der Werbeinhalte durch das Programm unterdrückt. Am 13. Oktober 2015 habe die Antragstellerin auf diesen Umstand bereits in hinreichendem Maße reagiert, indem sie eine Verschlüsselungstechnik eingeführt hat. Dadurch soll vermieden werden, dass der Nutzer die Internetseite überhaupt aufrufen kann, wenn er sich der streitgegenständlichen Adblock-Software bedient.

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber ihr Programm "Adblock-plus" über das Internet verbreitet. Durch die Software können Werbeseiten durch den Einsatz von so genannten Filterlisten unterdrückt werden. Darüber hinaus betreibt sie ein Internetdiskussionsforum.

Am 13. Oktober 2015 eröffnete ein Nutzer einen Thread in dem Forum, wobei er die anderen angemeldeten User um Hilfe gebeten hat, die von der Antragstellerin installierte Erkennungssoftware mit der Software der Antragsgegnerin zu umgehen. Bereits wenige Minuten nach seiner Frage erhielt er von einem Mitarbeiter einen Programmcode. Durch die Bereitstellung sei es dem fragenden somit möglich gewesen, den Sicherheitsmechanismus der Antragstellerin gewissermaßen auszuhebeln. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Glaubhaftmachung der Antragstellerin darauf zurückzuführen, dass sie sowohl Screenshots als auch eine eidesstattliche Versicherung als Beleg angeboten hat. Darüber hinaus habe auch die Reaktion des Fragenden - "works great" - zur Glaubhaftmachung des Vortrags beigetragen. Bei den veröffentlichten Codes handle es sich auch um technische Schutzmaßnahmen gemäß § 95a Abs. 3 UrhG. Sie seien geeignet, von der Antragstellerin installierten Vorrichtungen wirksam zu umgehen. Dies sei darüber hinaus der ausschließliche Zweck. Der Verstoß gegen das Urheberrecht durch den Mitarbeiter der Antragsgegnerin sei ihr auch zuzurechnen, da sie für die Handlungen ihrer Beschäftigten verantwortlich sei.

Das Landgericht Hamburg konnte sich ferner auch davon überzeugen, dass derselbe Mitarbeiter die Programmcodes auch über ein anderes Forum verbreitet hat. Obwohl zwei unterschiedliche Benutzernamen verwendet worden sind, so dass das Gericht als bewiesen an, dass Personenidentität vorgelegen hat.

Zuvor hatte bereits ein anderer Mitarbeiter drei neue Filterbefehle in die entsprechenden Listen der Antragsgegnerin eingefügt. Die Befehle seien geeignet, um die Schutzmechanismen der Antragstellerin ebenfalls zu umgehen. Das Gericht verkannte auch nicht, dass die Befehle bereits nach einiger Zeit wieder entfernt worden sind. Denn alleine die Existenz reiche bereits aus, dass eine konkrete Gefahr besteht. Es müsse jederzeit damit gerechnet werden, dass die veröffentlichten Befehle wieder in die Listen eingepflegt werden. Die Vorschrift des § 95a UrhG sei auch ein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs.2 BGB. Dementsprechend könne die Antragstellerin bei einem Verstoß und der Annahme einer Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr Unterlassung im Sinne von § 1004 Abs.1 BGB verlangen. Bereits durch die einmalige Verletzung des Rechts könne die Wiederholungsgefahr vermutet werden. Obwohl die Antragsgegnerin am 15. Oktober 2015 von der Antragstellerin abgemahnt worden ist, wurden die veröffentlichten Programmcodes nicht von der Internetseite entfernt. Diese konnten auch am 19. Oktober 2015 auf der Internetseite abgerufen werden. Dies sei nach Auffassung des Landgerichts Hamburg auch deswegen besonders verwerflich, weil die Antragsgegnerin auf die Abmahnung am 16. Oktober 2015 reagiert hat. Der streitgegenständliche Link sei jedoch ohne große Mühe noch auffindbar gewesen. Die Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin sei auch nicht geeignet, die konkrete Gefahr einer Wiederholung zu erschüttern.

LG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2015, Az. 308 O 375/15


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