Einschränkung des "fliegenden Gerichtsstands" bei Tauschbörsenfällen
Der Beklagte hatte im Internet in einer Peer-to-Peer-Tauschbörse eine Musikdatei angeboten. Die Urheberrechte an dem Titel standen der Klägerin zu. Nach einer Abmahnung des Beklagten hatte sie ihn beim Amtsgericht Frankfurt am Main auf Schadenersatz und Abmahnkosten verklagt.
Das AG Frankfurt a.M. hat die Klage jedoch mangels örtlicher Zuständigkeit für unzulässig befunden und abgewiesen.
Einen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des AG Frankfurt a.M., der eine örtliche Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO begründen würde, habe der Beklagte nicht.
Die von der Klägerin angenommene örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO hat das Gericht ebenfalls verneint. Diese Norm regelt den besonderen Gerichtsstand für Klagen aus unerlaubter Handlung, die bei dem Gericht zu erheben sind, in dessen Bezirk das Delikt begangen wurde. Der Beklagte habe zwar - so das AG Frankfurt a.M. - durch das unbefugte Einstellen der Musikdatei eine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin und damit eine unerlaubte Handlung begangen. Die daher grundsätzlich mögliche Anwendung des § 32 ZPO scheide dennoch aus, weil der Beklagte das Delikt nicht im Bezirk des AG Frankfurt a.M. begangen habe. "Begangen" im Sinne von § 32 ZPO sei ein Delikt sowohl an dem Ort der Handlung des Täters als auch an dem Ort, an dem sich der Verletzungserfolg der Handlung verwirklicht habe.
Im vorliegenden Fall habe die Handlung des Beklagten im Einstellen der Musikdatei in die Tauschbörse bestanden. Auch wenn er dabei nicht in Frankfurt am Main gehandelt habe, könne der Verletzungserfolg seines Tuns durchaus im Bezirk dortigen Gerichts eingetreten sein. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass sich bei Urheberrechtsverletzungen der Verletzungserfolg an vielen verschiedenen Orten verwirklichen könne. § 32 ZPO begründe insoweit einen "fliegenden Gerichtsstand", d.h. der Verletzte könne in jedem Gerichtbezirk klagen, in dem der Erfolg eingetreten sei. Diese gelte grundsätzlich nicht nur für traditionelle Medien, sondern auch für das Internet.
Wenn ein geschütztes Werk durch die Möglichkeit des Downloads in einem Peer-to-Peer-Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht werde, könne von jedem beliebigen Ort mit Zugang zum Netzwerk darauf zugegriffen werden, in Deutschland also praktisch überall. Dies würde bedeuten, dass der Verletzte bei jedem ordentlichen deutschen Gericht Klage erheben und damit auch den Gerichtsstand an seinem Sitz oder an seinem Wohnort wählen könnte. Da dies sachlich nicht gerechtfertigt wäre, müsse § 32 ZPO einschränkend ausgelegt werden.
Der hinter § 32 ZPO stehende Aspekt erleichterter Aufklärung bei ortsnaher Beweiserhebung spiele bei unerlaubten Handlungen im Internet durch weltweit abrufbare Angebote keine Rolle.
Nach der zivilprozessualen Grundregel sei eine Klage am Wohnort oder Sitz der Beklagtenpartei zu erheben. Dadurch solle vermieden werden, dass die Beklagtenpartei nicht nur in einen ihr unerwünschten Rechtsstreit gedrängt würde, sondern diesen zudem noch vor einem möglicherweise weit entfernten auswärtigen Gericht mit allen damit verbundenen Erschwernissen führen müsse. Bei einer uneingeschränkten Anwendung des fliegenden Gerichtsstands könnte die Klagepartei ohne sonstigen Bezug und ohne jede Vorhersehbarkeit oder Steuerbarkeit für die Gegenseite dieser jeden beliebigen Gerichtsstand ihrer Wahl aufzwingen. Damit steige das Risiko, dass gerade in gerichtlichen Dingen unerfahrene Personen dazu verleitet werden könnten, "den Kopf in den Sand zu stecken" und sich nicht auf den Prozess einzulassen.
Daher sei - so das AG Frankfurt a.M. - bei im Internet begangenen unerlaubten Handlungen der Verletzungsort, der nach § 32 ZPO eine Zuständigkeit begründen könne, auf die Orte zu beschränken, an denen die Handlung sich "bestimmungsgemäß auswirken sollte".
Da der Beklagte als Anbieter der Musikdatei in der Internet-Tauschbörse keinerlei Möglichkeit gehabt habe, den Adressatenkreis zu beeinflussen oder zu bestimmen, wo die Datei herunterladen und damit der Verletzungserfolg eintreten werde, könne eine "bestimmungsgemäße Auswirkung" seiner Urheberrechtsverletzung im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt a.M. nicht festgestellt werden. Daher bestehe keine örtliche Zuständigkeit.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2012, Az. 31 C 2528/11