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Einklagbarer Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde

VG Darmstadt, Urteil vom 18.11.2010, Az. 5 K 994/10.DA


Einklagbarer Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde

Das Verwaltungsgericht (VG) in Darmstadt hat mit seinem Urteil vom 18. November 2010 unter dem Az. 5 K 994/10.DA über die Einklagbarkeit des Einschreitens der Datenschutzbehörde entschieden.

Der Kläger begehrt vom Beklagten das Einschreiten gegen die Firma Y. Holding AG, da er sich gegen einen Eintrag in deren Datenbank wehren will.

Im Zuge einer Selbstauskunft hat die Y Holding den Kläger informiert, dass die Inkasso-Firma X GmbH folgendes mitgeteilt hätte: „Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass dieser Vertrag nicht ordnungsgemäß beendet wurde.“
Der zugrunde liegende Forderungsbetrag soll 1365 Euro betragen haben und die Titulierung soll am 25.04.2000 erfolgt sein. Die Firma Y teilte dem Kläger mit, Firma X habe die Meldevoraussetzungen bestätigt. Eintragungen würden in der Regel drei Kalenderjahre lang gespeichert, auch wenn in der Zwischenzeit ein Zahlungsausgleich vorgenommen wurde. Zu der vermerkten Forderung, die von der X Inkasso gemeldet worden war, liege ein Titel des Amtsgerichts Hünfeld vor.

Der Kläger beschwerte sich beim Regierungspräsidium Darmstadt, das als Aufsichtsbehörde über die Y. Holding fungiert, über die fehlerhafte Eintragung. Er machte dabei geltend, keinerlei Schulden zu haben und niemand besitze demzufolge einen Schuldtitel gegen ihn. Die Datenschutzbehörde sei verpflichtet, sich die entsprechenden Unterlagen vorlegen zu lassen. Das Regierungspräsidium Darmstadt ersuchte daraufhin die Inkasso X und die Y Holding um Auskunft. Von dort erhielt es eine Kopie des Vollstreckungsbescheids. Die Meldung der Forderung sei zu Recht erfolgt. Das Regierungspräsidium Darmstadt teilte dann dem Kläger mit, dass es nicht beabsichtige, gegen die Eintragung vorzugehen. Die Forderung sei tituliert worden und der Titel sei dem Kläger auch zugestellt worden. Die Forderung bestünde auch weiterhin, weil sie nicht ausgeglichen wurde.
Der Kläger reichte Klage beim VG ein und machte geltend, die Forderung sei fehlerhaft und er habe daher einen Anspruch auf Löschung. Der Rechtsstreit wurde dem Einzelrichter übertragen, wogegen der Kläger Beschwerde eingelegt hatte. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Kläger lehnte den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch wurde zurückgewiesen.

Die Klage ist zudem vom VG als unbegründet zurückgewiesen worden. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Löschung des gemeldeten Vollstreckungsbescheids von den Firmen X Inkasso und Y Holding verlange.

Ein Anspruch auf Einschreiten im Sinne des § 38 BDSG könne dann gegeben sein, wenn die Einhaltung der Regeln des BDSG in einem konkreten Fall auch die Individualbelange de Bürgers schützt. Voraussetzung sei dabei, dass das Ermessen der Behörde „auf Null“ reduziert sei; fehle es daran, bestehe ein Anspruch auf fehlerlose Ermessensausübung.
Ein Ermessensfehler sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar, an einem Verstoß fehle es bereits, weil die Daten rechtmäßig eingemeldet worden seien. Der Schutz der Konsumenten gehe vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

VG Darmstadt, Urteil vom 18.11.2010, Az. 5 K 994/10.DA


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