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Eigenhaftung des Reiseveranstalters

BGH, Urteil vom 12.01.2016, Az. X ZR 4/15


Eigenhaftung des Reiseveranstalters

Ein Reiseveranstalter, der mehrere Reiseleistungen zusammen in einem Paket erbringt, muss möglicherweise auch dann für Reisemängel haften, die sich auf einem Ausflug gezeigt haben, wenn er darauf hingewiesen hat, dass dieser von einem eigenständigen Unternehmen vor Ort veranstaltet wurde. Das hat der 10. Senat am Bundesgerichtshof in seinem am 12.01.2016 verkündeten Urteil zum Aktenzeichen X ZR 4/15 entschieden. Nach Ansicht der Richter, die den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz vorgelegt bekommen hatten, entscheidet der äußere Gesamteindruck des Angebots darüber, ob der Reisende davon ausgehen darf, dass Ausflüge mit zum Programm des Veranstalters gehören.

Streitgegenstand war eine Jeep-Tour im Rahmen einer Pauschalreise nach Bulgarien, die der Kläger im Sommer 2013 angetreten hatte. Die Beklagte war Reiseveranstalterin und bot vor Ort eine deutschsprachige Reiseleitung an. Am Urlaubsort hatten die örtlichen Mitarbeiter der Beklagten ein mit „Ihr Ausflugsprogramm“ betiteltes Informationsblatt für die frisch eingetroffenen Urlauber bereitgelegt. Der Kläger entschied sich, an einer Jeep-Tour teilzunehmen, die dort unter anderem angeboten wurde. Am Ende des Informationsbogens fiel die besonders fett gedruckte Aufforderung „Reservieren Sie bei Ihrer Reiseleitung!“ ins Auge. Im Fließtext, der die „Jeep-Safari“ beschrieb, waren der Name des Veranstalters und der Hinweis darauf, dass die Tour direkt per E-Mail oder per SMS gebucht werden könnte, angegeben. Auf den ersten, optischen Eindruck wurde das Informationsblatt durch das oben abgedruckte Logo des Beklagten und durch die unter den Text gesetzte, fettgedruckte Aufforderung zur Buchung bei der Reiseleitung dominiert.

Der Kläger buchte den Ausflug bei der Reiseleitung. Während des Ausflugs kam es zu einem Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde. Unabhängig von der noch nicht abgeschlossenen Feststellung eines Verschuldens verlangte der Kläger auf der Grundlage des bestehenden Reisevertrages von der Beklagten Schadensersatzleistungen wegen Mängeln der Reiseleistung gemäß § 651 f BGB. Die Beklagte lehnte jede Verantwortung für das Geschehen während des Jeep-Ausfluges in Bulgarien ab. Sie wies darauf hin, dass in ihrem Informationsblatt zum Ausflugsangebot der Name des bulgarischen Veranstalters der Jeep-Safari erwähnt worden sei. Außerdem sein eine E-Mail-Adresse angegeben worden, aus der sich leicht erkennen ließ, dass es sich bei dem Veranstalter um ein in Bulgarien ansässiges Unternehmen und nicht um ein dem deutschen Reiseveranstalter angeschlossenes Team handelte. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass er die Tour direkt beim bulgarischen Veranstalter oder durch Vermittlung der Reiseleitung buchen könne.

Der Kläger erhob Klage bei dem Landgericht Duisburg. Vor dem Landgericht hatte die Klage ebenso wenig Erfolg wie im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Kläger legte gegen das Berufungsurteil Revision beim Bundesgerichtshof ein. Die Richter des 10. Senats am Bundesgerichtshof hoben das Berufungsurteil auf und verwiesen den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es eine Frage des Gesamteindrucks ist, ob der Reisende davon ausgehen kann, dass angebotene Ausflüge zu den Reiseleistungen dazugehören. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Ausflugsangebot eines bulgarischen Dienstleisters auf einem Informationsschreiben angeboten, das von seiner grafischen Gestaltung her deutlich erkennen ließ, dass es von ihr stammte. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass ein Reiseveranstalter möglicherweise auch dann für gesondert zu bezahlende Zusatzleistungen am Urlaubsort haftet, wenn die Leistungen von einem Dritten erbracht werden, er sich das Angebot aber organisatorisch zu Eigen macht. Dies sei im vorliegenden Fall durch die Form, in der auf Ausflugsmöglichkeiten hingewiesen wurde, geschehen. Das habe bei der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ begonnen und sei mit dem schrifttechnisch herausgehobenen „Call-to-Action“ am Ende abgerundet worden. Die Aufforderung, beim Reiseleiter Ausflüge zu buchen, deutet bei einer Pauschalreise, zu der mehrere Einzelangebote zusammengefasst sind, darauf hin, dass hier eine weitere Leistung aus dem Angebotspaket in Anspruch genommen werden kann. Ein Hinweis darauf, dass die Reiseleitung nur vermittelnd tätig werden sollte, fehlte.

BGH, Urteil vom 12.01.2016, Az.  X ZR 4/15


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