Ehrverletzende Facebook-Äußerungen
Das Amtsgericht (AG) in Bad Segeberg hat unter dem Aktenzeichen 17a C 49/14 mit seinem Beschluss vom 10.04.2014 entschieden, dass eine Äußerung in einem Internetforum oder sozialen Netzwerk keine ehrverletzende Behauptung darstellt, wenn sie sich auf die Mitteilung von Tatsachen beschränkt, aus denen der Leser sich eigene Schlüsse ziehen kann.
Damit wies das Gericht den Antrag des Antragsstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und erlegte ihm die Kosten auf. Als Streitwert wurde 5000 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller begehrte im Wege einer einstweiligen Verfügung, den Antragsgegner zur Unterlassung wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen zu bestimmen.
Der Antragsteller besitzt seit 2012 ein Grundstück unter der Anschrift X. Er möchte dort ein Altersheim errichten. Auf dem Grundstück befindet sich ein Fleischereibetrieb mit Imbiss, dem er Räumlichkeiten auf dem Grundstück vermietet. Durch Kauf des Grundstücks ist er in den Mietvertrag eingetreten.
Zwischen Antragsteller und der Metzgerei war eine Räumungsklage anhängig, die abgewiesen wurde.
Der Antragsteller hatte mit Hilfe einer eidesstattlichen Versicherung hiergegen eine einstweiligen Verfügung wegen tätlicher Angriffe beantragt.
In dem Betrieb habe es außerdem zwei Mal gebrannt.
Der Antragsgegner habe bei Facebook abfällige Bemerkungen dahingehend gepostet, dass der Imbiss- und Metzgereibetreiber verprügelt worden sei und dass es seltsam sei, dass nach Übernahme des Grundstücks durch den Antragssteller Brände gelegt und Reifen zerstochen worden seien. Auch anhand eines Zeitungsartikels sei der Verdacht aufgekommen, der Antragssteller habe mit den Angriffen zu tun.
Das Gericht sieht darin jedoch keine ehrverletzende Tatsachenbehauptung.
Dabei sei es unerheblich, ob der Antragsgegner den Antragsteller namentlich genannt hat. Bei Auslegung so genannter verdeckter Aussagen sei zu unterscheiden zwischen der Mitteilung von Fakten, aus welchen der Leser Schlüsse ziehen könne und solle, und der „verdeckten“ Aussage, mit welcher der Autor mittels Zusammenspiels von Äußerungen eine zusätzliche Aussage macht und diese als unabweisliche Folgerung nahe lege. Nur in letzterem Fall sei eine „verdeckte“ Aussage einer "offenen" gleichzustellen.
Nach Ansicht des Gerichts seien die Äußerungen des Antragsgegners keine „verdeckten“ Aussagen dahingehend, dass der Antragsteller Urheber von Straftaten sei. Es werden zunächst lediglich Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die auch wahr sein dürften. Es mag zwar zutreffen, dass mit dem Wort „Jemand“ nur eine bestimmte Person gemeint sein könne, hieraus folge aber nicht, dass es sich nur um den Antragsteller handeln könne. Ein Bezug zu diesem könne nur insoweit hergestellt werden, als es sich um "einen gewissen Zeitraum" gehandelt haben soll, denn es sei offen geblieben, welcher Zeitraum gemeint ist. Nur bei einer konkreten Zeitangabe hätte in diesem Fall der Antragsgegner zur Unterlassung veranlasst werden können.
Amtsgericht (AG) Bad Segeberg, Aktenzeichen 17a C 49/14, Beschluss vom 10.04.2014