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Drohungen über Facebook

OLG Hamm: Drohungen über Facebook können Anordnungen nach dem GewSchG rechtfertigen


Drohungen über Facebook

Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Drohungen, die über Facebook ausgesprochen werden, auch längerfristige Schutzmaßnahmen, wie etwa ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung, nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gerechtfertigt sein können. Solche Schutzmaßnahmen sind nach § 1 GewSchG grundsätzlich zu befristen, allein in Ausnahmefällen kann eine unbefristete Gewaltschutzanordnung in Betracht kommen. Ein Ausnahmefall kann dann angenommen werden, wenn ein besonders schweres Gewaltdelikt vorliegt oder dem Opfer der Kontakt zu dem Täter nicht zugemutet werden kann.

Im vorliegenden Fall kannten die Antragsteller, eine Mutter und ihr 7-jähriger Sohn, die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ging davon aus, dass der Bruder der Antragstellerin betrügerische Aktivitäten gegenüber der Antragsgegnerin verübt hatte. Im Oktober 2011 bezeichnete sie deshalb die Antragstellerin und ihren Sohn über Facebook als „fette Tochter und ihren hässlichen Sohn“. Im Dezember 2011 schickte sie erneut Nachrichten, in denen sie die Antragstellerin als „Mongotochter“ und ihren Sohn als „dreckigen Ben“ bezeichnete. Sie kündigte außerdem an, den Sohn der Antragstellerin „kalt zu machen“, den Antragstellern „aufzulauern“ und dem Sohn einen Stein an den Kopf zu werfen. Das Familiengericht hat aus diesem Grund der Antragstellerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 Meter zu nähern, sich den Antragstellern näher als 30 Meter zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen. Insbesondere sei der Kontakt über E-Mail oder Facebook verboten. Die Antragsgegnerin hat dagegen Beschwerde eingelegt.

Die Richter des OLG Hamm sahen in den Äußerungen der Antragsgegnerin rechtswidrige Drohungen. Die Antragsgegnerin formulierte die über Facebook übermittelten Nachrichten, die eine Verletzung des Lebens des Antragstellers ankündigten, derart hinreichend, dass sie vorgab, auf den Eintritt der Rechtsverletzung Einfluss zu haben. Die Drohungen seien somit rechtswidrig, dass zuvor eine Straftat gegen die Antragsgegnerin ausgeübt wurde, entschuldige diese Vorgehensweise nicht.

Fraglich ist allerdings, ob es angemessen war, dass die angeordnete Schutzmaßnahme ohne Befristung erfolgte. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schreibt vor, dass die Maßnahme zu wählen sei, die eine Wiederholungsgefahr am ehesten ausschließe und zugleich in die Rechte des Täters am wenigsten eingreife. Aus diesem Grund sind Schutzmaßnahmen regelmäßig zu befristen. Bei der Bestimmung der Frist ist auf den Einzelfall abzustellen, bei entsprechender Schwere der Drohung oder bei wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verletzungshandlungen können auch längerfristige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Liegt ein Ausnahmefall vor, kann auch eine unbefristete Gewaltschutzanordnung gerechtfertigt sein. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn besonders schwere Gewaltdelikte begangen wurden. Hier kommt dann auch ausnahmsweise eine unbefristete Anordnung in Betracht, dem Opfer kann es nicht zugemutet werden, weiteren Kontakt zu dem Täter zu haben.

OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 2 UF 254/12


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