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Domainweiterleitung

LG Kiel, Urteil vom 17.10.2013, Az. 15 O 102/13


Domainweiterleitung

Leitet ein Kunde eine Domain auf die Webseite des technischen Ansprechpartners der DENIC weiter und verletzt dadurch die Markenrechte eines Dritten, findet § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anwendung. 

Erfolgt die Weiterleitung einer Kundendomain auf die geschäftlich geführte Webseite eines technischen Ansprechpartners der DENIC, wodurch Markenrechte eines Dritten verletzt werden, liegt die Vermutung nahe, dass der technische Ansprechpartner davon wusste und diese Verfahrensweise gebilligt hat, obgleich er den Umstand hätte unterbinden können. Nach Meinung des Landgerichts Kiel findet § 12 Abs. 2 UWG Anwendung, um die Unterlassungsansprüche aufgrund gewerblicher Schutzrechte schnell durchzusetzen. 

Zur Sachlage: 

Die Klägerin bietet in Deutschland umfangreiche Telekommunikationsleistungen an. Sie ist Inhaberin einer beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierten Wortmarke. Diese ist im Bereich der Telekommunikation bekannt. Außerdem ist sie im „Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für Vermietung und Service von Systemen und Geräten der Kommunikationselektronik, Daten-, Ton- und Bildübertragung über Funkdienste“ eingetragen.

Der Beklagte führt ein Einzelhandelsunternehmen. In diesem offeriert er „Dienstleistungen im Bereich Server- und Domain-Hosting sowie die Registrierung von Domains- und Web-Hosting“. Er bietet die Leistungen ebenfalls über das Internet an. 

Nachdem die Klägerin bemerkte, dass über die „Domain www.[...]24.de“ ebenfalls die Leistungen des Beklagten in der Abteilung „Web-Hosting, Domainregistrierung, Serverkonfiguration, Serverbereitstellung und Software“ erschienen, veranlasste sie die anwaltliche Abmahnung. 

Das Gericht folgte der Darstellung der Klägerin und untersagte durch eine einstweilige Verfügung dem Beklagten, über die benannte Domain seine Leistungen in diesem Bereich bewerben zu lassen. 

Dagegen legte der Beklagte Widerspruch beim Landgericht Kiel ein. 

Er stützte seine Argumentation darauf, dass er nicht Inhaber der benannten Domain sei, nie gewesen ist und deshalb für die Inhalte keinerlei Verantwortung trägt. Die Domain gehöre einem ehemaligen Kunden, der später eine Weiterleitung der Domain www.[...]24.de auf sein Internetangebot geschaltet hat. Er, der Beklagte, hatte davon keine Kenntnis und habe die Weiterleitung nicht geschaltet oder veranlasst. Zudem sei er gleich nach Abmahnung tätig geworden. Er habe die Domain deaktiviert und eine Weiterleitungssperre eingerichtet. Er sehe durch die Weiterleitung die Markenrechte der Klägerin nicht verletzt. Zudem handle es sich um unterschiedliche Dienstleistungen, sodass die Kennzeichnungsverletzung auszuschließen sei. Unter diesem Hintergrund forderte der Beklagte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung. 

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte sehr wohl über die Vorkommnisse um die Domain und die Weiterleitung auf seinen Shop informiert war. Denn er selbst hätte diese laut Auskunft des ehemaligen Kunden veranlasst. Außerdem ist der Beklagte nach Übertrag durch den ehemaligen Kunden Domaininhaber und als technischer Ansprechpartner bei der DENIC registriert gewesen. Nach Ansicht der Klägerin liegt eine Kennzeichnungsverletzung vor. 

Aufgrund des Widerspruchs des Beklagten oblag dem Landgericht Kiel nunmehr die Entscheidung mit Urteilsspruch. 

Die Klägerin, so das Gericht, hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte es unterlässt, über die Domain www.[...]24.de seine Leistungen, die gleich denen der Klägerin sind, zu bewerben. Es ist nach § 14 Abs. 5 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einem Dritten untersagt, identische oder ähnliche Zeichen, bei denen Verletzungsgefahr besteht, im Geschäftsverkehr zu benutzen. 

Das Gericht folgte im Ergebnis der Argumentation der Klägerin und sieht ihre Darstellung als „glaubhaft gemacht“ an. Der Beklagte hatte die Möglichkeit, die Weiterleitung zu unterbinden, tat das allerdings erst nach anwaltlicher Abmahnung. Im Ergebnis bleibt der Unterlassungsanspruch durch die einstweilige Verfügung besehen, auch weil das Gericht eine Wiederholungsgefahr durch den Beklagten vermutet, für den diese Praxis ein „gutes Geschäft“ war. 

LG Kiel, Urteil vom 17.10.2013, Az. 15 O 102/13


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