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Domainrecht - unzulässige Namensanmaßung


Domainrecht - unzulässige Namensanmaßung

Das Kammergerichts Berlin hatte am 07. Juni 2013 zum Aktenzeichen 5 U 110/12 durch Urteil ein Berufungsverfahren der Republik Aserbaidschan als Gebietskörperschaft gegen den Inhaber einer Domain mit dem Namen „aserbaidschan.de“ zu entscheiden.

Die Klägerin musste feststellen, dass der Beklagte den Namen „Aserbaidschan“ als Domainnamen gebrauchte, ohne entsprechende Inhalte zu vermitteln. Die Klägerin beruft sich auf das ihr zustehende Recht am eigenen Namen und klagt gegen dessen nicht legitimierte Benutzung. Beantragt wurde sowohl die Untersagung der Namensverwendung als auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. 

Der Beklagte, der seine Rechte an der streitgegenständlichen Domain ursprünglich in geschäftlicher Verbindung mit einer Gesellschaft ausübte, setzte sich gegen die Ansprüche mit der Argumentation zur Wehr, dass er durch das Verwenden der Top-Level-Domain „.de“ ausreichend klargestellt hätte, nicht für den aserbaidschanischen Staat tätig zu werden. Der Hinweis auf die deutsche Vergabestelle ließe den deutschen Nutzer vermuten, dass es sich um einen von deutschem Hoheitsgebiet aus operierenden Anbieter handelt, auch wenn die betriebene Webseite den Namen eines ausländischen Staates im Domainnamen trägt. Außerdem entspreche „Aserbaidschan“ gar nicht dem offiziellen Staatsnamen der Klägerin. Der offizielle Name lautet „Republik Aserbaidschan“ und wird darüber hinaus völlig anders geschrieben. Schließlich sei weder eine Wiederholungsgefahr gegeben, noch bestehe ein Rechtsschutzinteresse. Die Domain sei inzwischen auf die Klägerin übertragen worden.

Die Klägerin beruft sich darauf, dass den deutschen Internet-Nutzern ihren Staat unter der Bezeichnung „Aserbaidschan“ geläufig sei. Die amtliche Schreibweise und der Zusatz „Republik“ dagegen seien weniger verbreitet. Die Top-Level-Domain „.de“ weise nicht darauf hin, dass der Betreiber aus Deutschland sei sondern darauf, dass der Nutzer hier deutschsprachigen Inhalt erwarten könne. 

Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, legte der Beklagte Berufung gegen das Urteil ein und beantragte im Wege der Widerklage, ihm die Rechte an der streitgegenständlichen Domain zuzuerkennen.

Der 5. Senat des Kammergerichts, hier vertreten durch einen Einzelrichter, bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin und wies die Berufung ab, nachdem sie trotz technisch bedingter Zugangsprobleme bei der Berufungsbegründung für zulässig befunden worden war.

In der Sache sah der erkennende Einzelrichter das Namensrecht der Klägerin hinsichtlich der Bezeichnung „Aserbaidschan“ als gegeben an, so dass dieser den Anspruch auf Unterlassung einer unberechtigten Nutzung gemäß § 12 BGB geltend machen kann. Weder die Tatsache, dass es neben dem –Staat auch noch eine Region mit gleichem Namen gibt, noch die Verwendung einer dem deutschen Sprachgebrauch angepassten Schreib- und Sprechweise des Namens führen nach Ansicht des 5. Senats des Kammergerichts zu einer Aufweichung des Namensrechts der Gebietskörperschaft. Die Bezeichnung „Aserbeidschan“ für die Klägerin sei im deutschen Sprachgebrauch ebenso verwurzelt wie „Spanien“ oder „Frankreich“. Weder die amtssprachliche Schreibweise noch ein offiziell gebrauchter Zusatz über die Staatsform seien erforderlich, um von durchschnittlichen Internet-Nutzern in Deutschland als autorisierter Ländernamen erkannt zu werden. Unter der Top-Level-Domain „.de“ erwarten deutsche Internet-Nutzer deutschsprachige Informationen, die aber nicht von einem von Deutschland aus tätigen Anbieter stammen müssen. Bei Verwendung von Ländernamen werden offizielle Informationen über das Land erhofft. 

Weder das Rechtsschutzbedürfnis noch die Wiederholungsgefahr sind dadurch beseitigt worden, dass die Domain auf die Klägerin übertragen wurde, da der Beklagte jederzeit eine neue Domain mit dem Namen „Aserbaidschan“ anmelden könnte.

KG Berlin, Urteil vom 07. Juni 2013, Aktenzeichen 5 U 110/12


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