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Domainlöschung bei offensichtlichem Missbrauch

BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 131/10


Domainlöschung bei offensichtlichem Missbrauch

Die für die Registrierung von Internet-Domains zuständige DENIC ist verpflichtet, eine Domainregistrierung zu löschen, wenn ein eindeutiger Rechtsverstoß vorliegt. Die Verpflichtung tritt in dem Moment der Kenntnisnahme ein, im vorliegenden Fall liegt eine Namensrechtsverletzung (§ 12 BGB) vor.

Eine hochwertige Internetpräsenz mit einem seriösen Domain-Namen ist vergleichbar mit einer Visitenkarte für Behörden und Unternehmen. Diese Ansicht vertritt auch der Freistaat Bayern und klagt gegen die DENIC auf Löschung mehrerer Domainnamen für unterschiedliche Unternehmen in Panama. Diese hatten sich unter anderem die Domain www.regierung-oberfranken.de registrieren lassen. Ferner bestehen noch fünf weitere Domains, die sich gleichfalls auf die Regierung Oberfranken beziehen. Der Freistaat begründet seine Klage mit einem Verstoß gegen das Namensrecht. Die in Panama ansässigen Unternehmen machen sich der Namensanmaßung schuldig, indem sie unter dem Namen der verschiedenen Bezirke der Regierung Oberfranken auftreten.

Es handelt sich um eine Irreführung der Verbraucher, die annehmen müssen, mit Aufruf dieser Internet-Adressen an die zuständigen Bezirksregierungen in Oberfranken weitergeleitet zu werden. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um in Panama ansässige Unternehmen beziehungsweise Privatpersonen handelt, die die festgestellte Zuordnungsverwirrung noch verstärkten. Die schutzwürdigen Interessen des Freistaates Bayern werden zudem verletzt, indem die streitgegenständlichen Domain-Namen den Anschein erwecken, der Kläger habe die Benutzung und Namensführung der Bezeichnung „Regierung Oberfranken“ in verschiedenen Varianten für ausländische Unternehmen in Panama gestattet.

Die Verletzung des Namensrechts ist eindeutig und drängt sich laut Aussage der Richter sogar regelrecht auf. Als Störer kann auch jemand in Anspruch genommen werden, der nicht selbst Täter oder Mittäter ist. Einen Beitrag leistet bereits derjenige, der die Handlung eines Dritten unterstützt. Durch die Registrierung der Domainnamen hat die DENIC Unterstützung zu dem festgestellten Rechtsverstoß geleistet. Der BGH gab der Klage des Freistaats Bayern statt, da es sich eindeutig um eine Verletzungshandlung auf der Grundlage des Namensrechts handelt. Mit diesen Domain-Namen erwecken die Unternehmen in Panama den Anschein, es handele sich um die offizielle Internetpräsenz der Verwaltung „Regierung Oberfranken“. Aus diesem Grund steht der Klägerin ein Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Domain gegen die DENIC zu.

Die umstrittenen Domainnamen wurden gelöscht und anschließend auf der Grundlage sogenannter Dispute-Einträge für den Kläger registriert, der den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte. Die Beklagte schloss sich dieser Erklärung jedoch nicht an, so dass über die Frage zu entscheiden war, ob die Klage überhaupt begründet war. Die DENIC vertritt die Ansicht, eine Störerhaftung trete nur mit Urteil oder bei einer offenkundigen Rechtsverletzung ein, beides sei hier nicht gegeben. Das Gericht bestätigt die Begründung der Klage und erlegt der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.

Die DENIC führt die Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Anträge auf Registrierung werden in einem automatisierten Verfahren bearbeitet, das nach festgelegten Prioritätsgesichtspunkten erfolgt. Der DENIC obliegen lediglich eingeschränkte Prüfpflichten. Erst wenn die Beklagte auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wird, ist sie verpflichtet, den registrierten Domain-Namen zu überprüfen. Allerdings muss der gemeldete Rechtsverstoß offensichtlich und ohne juristischen und tatsächlichen Aufwand feststellbar sein. Die Rechtsverletzungen der Unternehmen in Panama sind für die Registrierungsstelle auf den ersten Blick zu erkennen, da es sich um offizielle Bezeichnungen verschiedener Regierungsbezirke des Freistaats Bayern handelt. Eine fundierte juristische Fachkenntnis des zuständigen Sachbearbeiters hinsichtlich des Namensrechts war nicht notwendig. Die Störerhaftung der DENIC (§ 12 BGB) tritt bei dieser offenkundigen Rechtsverletzung ein und die Klage war von Anfang an begründet.

BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 131/10


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