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Domaininhaber ist nicht zwingend Diensteanbieter

LG Wiesbaden, Urteil vom 18.10.2013, Aktenzeichen 1 O 159/13


Domaininhaber ist nicht zwingend Diensteanbieter

Das Landgericht (LG) Wiesbaden hat sich mit seinem Urteil vom 18.10.2013 unter dem Aktenzeichen 1 O 159/13 zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag über eine Reise zustande kommt. 

Die Kläger machten Ansprüche aus einem nicht erfüllten Reisevertrag geltend. Sie hatten über eine Internetseite eine Reise nach Thailand gebucht und kommunizierten mit der Beklagten per E-Mail. Auf diesem Wege erhielten sie auch eine Buchungsbestätigung. Diese enthielt den Hinweis, die Buchung könne zu dem gewünschten Termin erst erfolgen, wenn der Preis vollständig bezahlt wäre. Die Kläger überwiesen den restlichen Betrag und bestanden auf der Beibehaltung des ursprünglich gewählten Antrittstermins der Reise.

Die Klage richtete sich zunächst an das Landgericht Köln und gegen den Reiseveranstaltet "aaa.de", dessen Anschrift dem Impressum der Internetpräsenz entnommen werden konnte. An diese Anschrift konnte die Klage jedoch nicht zugestellt werden. Es musste daher durch das LG Köln eine Änderung des Passivrubrums erfolgen, nunmehr mit Frau C als Adressatin. Die Zustellung an Frau C, c/o aaa.de in Wiesbaden konnte erwirkt werden, der Streit wurde an das LG Wiesbaden abgegeben.

In DENIC eG, der Datenbank für Domaindaten, ist als verantwortliche Person für die Domain aaa.de die Beklagte mit ihrer Anschrift in Wiesbaden angegeben. Sie besitzt eine E-Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Abgesehen davon gibt es keine weiteren Verbindungen der Frau C zu dem Internetauftritt aaa.de.

Per Fax teilte die Klägerin dem Gericht mit, sie sei Webmaster von aaa.de und habe die Seite errichtet und gewartet.

Daraufhin bestritten die Kläger die Behauptung der Beklagten, für die Dienstleistungen von aaa.de nicht verantwortlich zu sein.

Unter der in dem Fax genannten Adresse war die Beklagte postalisch nicht zu erreichen. 

Nach Klägeransicht folgt aus dem offenen Rest-Betrag von 209,76 € kein Kündigungsrecht ohne vorherige Mahnung. Daher sei die Reise zu Unrecht storniert worden. Daraus folge ein Rückerstattungsanspruch der bisher gezahlten Beträge nebst einem Anspruch auf Entschädigung für die verschwendete Urlaubszeit in Höhe des Reisepreises (1623,23 € pro Person).

Zudem sei die Beklagte haftpflichtig aus Delikt, da Verstöße gegen das TMG und das HGB vorlägen.

Das Gericht teilte mit, die Klage sei nicht schlüssig. Ein abgeschlossener Vertrag sei zwischen den Parteien aus dem Klägervortrag nicht ersichtlich. Auch sei nicht zu erkennen, dass die Beklagte kaufmännisch tätig sei oder Dienste anbieten würde. Es sei zudem zweifelhaft, ob die Reiseleistung fällig wäre, ohne dass der volle Reisepreis bezahlt ist.

Nachdem die Beklagte zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist, beantragten die Kläger Versäumnisurteil.

Das Gericht wies trotz der fehlenden Anwesenheit der Beklagten die Klage ab, da der Vortrag der Kläger den Klageantrag aus den oben genannten Gründen nicht gerechtfertigt hätte.

Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte bei DENIC als Ansprechpartner (Admin-C) geführt wird, lasse sich nicht schließen, dass sie Vertragspartner der Kläger ist.

Das Gericht verkenne nicht, dass Vorleistungsklauseln in Reiseverträgen unwirksam seien, auch wenn ein so genannter Sicherungsschein vorliege. Jedoch mangele es an dem klägerischen Vortrag im Hinblick auf Fälligkeit des Preises und Zahlungskonditionen. 

Auch deliktische Ansprüche seien nicht gegeben.

LG Wiesbaden, Urteil vom 18.10.2013, Aktenzeichen 1 O 159/13


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