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Domain "xyz-Schaden" bei fremdem Unternehmen erlaubt

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.09.2015, Aktenzeichen 6 U 181/14


Domain "xyz-Schaden" bei fremdem Unternehmen erlaubt

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 24.09.2015 zum Aktenzeichen 6 U 181/14 als Berufungsgericht einen Rechtsstreit um die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden. Geklagt hatte eine Anlagegesellschaft, die Beteiligungen an Immobilienfonds anbietet. Beklagt war ein Rechtsanwaltskanzlei, das sich auf die Vertretung von Mandanten, die durch Zeichnung von geschlossenen Immobilienfonds Nachteile erlitten haben, spezialisiert hat. Die Klägerin beanstandete, dass die Beklagte zur Benennung einer Online Domain den von ihr geführten Namen und dem Zusatz „-schaden“ benutzt hatte. Die Beklagte publizierte auf ihrer Domain ein Angebot, das sich an solche Personen wandte, die sich als Anleger durch die Klägerin benachteiligt fühlten. Die Klägerin, die sich selbst als „Marktführerin auf dem Gebiet der geschlossenen Immobilienfonds“ empfiehlt, war schon mehrfach in Rechtsstreitigkeiten verwickelt, in denen die Beklagte als Prozessbevollmächtigte auftrat. Die Beklagte konnte deshalb auf Beispielsfälle aus dem eigenen Arbeitsbereich hinweisen, um dem am Thema interessierten Besucherkreis der Domain Probleme und Lösungsmöglichkeiten vor Augen zu führen. Gegenstand des Angebots auf der streitbefangenen Domain ist das Leisten juristischer Hilfe bei rechtlichen Auseinandersetzungen über geschlossene Immobilienfonds.

Die Klägerin hatte beim Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt, die dieser untersagte, für ihre Domain den Namen der Klägerin mit dem Zusatz „-schaden“ zu verwenden. Die Beklagte setzte sich gegen die einstweilige Verfügung nicht zur Wehr. Im vorliegenden Prozess machte die Klägerin durch Klage beim Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzansprüche und einen Auskunftsanspruch zur Ermittlung der Schadenshöhe geltend. Zur Klärung der rechtlichen Fragen war es notwendig, dass sich die Richter noch einmal mit der Berechtigung des auf ein Namensrecht und das Persönlichkeitsrecht der Klägerin gestützten Unterlassungsanspruchs zu beschäftigen. Nachdem die Klage in erster Instanz vom Landgericht abgewiesen worden war, legte die Klägerin Berufung ein und erweiterte ihre Klagebegründung um wettbewerbsrechtliche Ansprüche, die hilfsweise geltend gemacht wurden. Die Form, in der die Beklagte den Namen der Klägerin als Domain-Namen verwendete, war nach von der Beklagten vertretener Ansicht herabsetzend gestaltet und zur Irreführung von potentiellen Geschäftspartnern geeignet und bestimmt.

Die Richter des 6. Senats am Oberlandesgericht Frankfurt am Main wiesen die Berufung als zulässig, aber unbegründet ab. Marken- und namensrechtliche Ansprüche dürften zwar grundsätzlich gegeben sein, können aber aufgrund der Tatsache, dass die Tätigkeitsschwerpunkte der Parteien sich deutlich voneinander unterscheiden, nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen. Nur dann, wenn ein Begriff, der als Marke geschützt ist, so verwendet wird, dass eine Verwechslung stattfinden kann, ist der Verwender zur Unterlassung und möglicherweise zur Schadensersatzleistung verpflichtet. Weil die Klägerin Fondbeteiligungen vermarktet und die Beklagte Anleger, die sich benachteiligt fühlen, anwaltlich berät, kann eine Verwechslung ausgeschlossen werden. Das in § 12 BGB festgeschriebene Namensrecht könnte hier grundsätzlich Anwendung finden, weil es durch markenrechtliche Vorschriften nicht ausgeschlossen ist. Es führt allerdings im vorliegenden Fall hinsichtlich des Domain-Namens mit dem Zusatz „-schaden“ ebenfalls nicht zu einer Unzulässigkeit des Gebrauchs. Nicht einmal die Tatsache, dass durch Nutzung der Top-Level-Kennzeichnung „.de“ der Zugang der ursprünglich namensberechtigten Klägerin eingeschränkt würde, führt zu einem anderen Ergebnis.

Eine sogenannte „Zuordnungsverwirrung“ ist ausgeschlossen, da nicht nur der Namenszusatz sondern auch der Inhalt der Domain keinen Zweifel daran lässt, dass nicht in die Branchentätigkeit der Klägerin eingegriffen wird. Pressemitteilungen über Verfahren, die die Beklagte als Vertreterin von Personen, die sich durch Geschäftspraktiken der Klägerin geschädigt fühlten, zeigen, dass nicht für Anlagebeteiligung, sondern für anwaltliche Dienstleistungen geworben wird. Auch die erst in der Berufungsinstanz hilfsweise in den Streit eingeführten wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Zwischen den Parteien fehlt jedoch das Konkurrenzverhältnis, das eine Anwendung des UWG erst ermöglichen würde. Die angebotenen Leistungen sind unterschiedlich und stehen zueinander in Bezug auf die Kundengewinnung nicht im Wechselverhältnis.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.09.2015, Aktenzeichen 6 U 181/14


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