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Domain-Registrar haftet für Rechtsverletzung auf Filesharing-Plattform

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.08.2018, Az. 6 U 4/18


Domain-Registrar haftet für Rechtsverletzung auf Filesharing-Plattform

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 31.08.2018, dass der Inhaber einer Domain (sog. Registrar) die Konnektierung der Domain zu unterlassen habe, wenn dessen Domain zu einem urheberrechtsverletzenden Inhalt auf einer Online-Filesharing-Plattform führe. Der Anspruch sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass er nicht selbst die Plattform betreibe. Seine Haftung ergebe sich vielmehr daraus, dass er die Domain registriert habe und verwalte.

Kann auch ein Domaininhaber für Rechtsverletzungen haften?
Die Klägerin war Inhaberin exklusiver Verwertungsrechte an einem Spielfilm, der Beklagte bot Dienstleistungen im Internet an, insbesondere Domain-Anmeldungen. Der Beklagte war auch Registrar zahlreicher URLs der Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“. Die Plattform ist darauf ausgerichtet, Musik, Filme oder Computerprogramme rechtswidrig Dritten zur Verfügung zu stellen. Mit Hilfe der Seite können die Nutzer die Werke herunterladen und tauschen. Über die Seite wurde auch der fragliche Spielfilm ohne klägerseitige Einwilligung zum Download angeboten und verbreitet. Der Domaininhaber von „The Pirat Bay“ war bereits in Schweden rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Aber selbst nach dessen Inhaftierung wurde die Plattform von unbekannten Dritten weiterbetrieben. Daher versuchte die Klägerin erfolglos, die Inhalte der Webseite beim sog. Hostprovider löschen zu lassen. Danach forderte sie den deutschen Registrar auf, die Domains zu „dekonnektieren“, also die Zuordnung des Domainnamens zu der jeweiligen IP-Adresse im Domain-Name-System aufzuheben. Die Webseite wäre dann über ihren Domainnamen nicht mehr erreichbar. Der Beklagte wies dies zurück, denn dazu sei er nicht in der Lage. Grund sei, dass die Dekonnektierung nur von der Vergabestelle selbst vorgenommen werden könne. Eine Haftung als Störer scheide auch aus, da er nur subsidiär hafte und keinerlei Prüfpflichten verletzt habe. Die Vorinstanz gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Hiergegen richtete sich seine Berufung.

Diskonnektierung als Handlungspflicht
Das OLG Köln entschied, dass die Klage hinreichend bestimmt sei. Denn der Inhalt der Unterlassungsverpflichtung ergebe sich daraus, welche Prüf- und Handlungspflichten für den Störer bestehen. Diese könnten allerdings nicht immer hinreichend präzise im Erkenntnisverfahren bestimmt werden. Daher sei dies eine Frage der Begründetheit. Aus der Klageschrift und den Entscheidungsgründen der Vorinstanz werde hinreichend deutlich, dass die Klägerin das Unterlassen der Registrierung durch den Beklagten begehre. Denn der Beklagte habe als Registrar zur Konnektierung der Daten beigetragen und könne dies durch entsprechendes Verhalten gegenüber der Vergabeorganisation (Registry) „rückgängig“ machen. Nur so wirke sich sein Verhalten nicht mehr auf die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung aus.

Weiterleiten der Daten und zur Verfügung stehen für den Domaininhaber war ausschlaggebend
Auch sei der richtige Sachverhalt für die gerichtlichen Überprüfung zugrunde gelegt worden, so das Gericht. Denn die Weiterleitung der Daten und die Tatsache, dass der Beklagte als Registrar bestimmte Handlungen gegenüber der Vergabeorganisation vorgenommen habe, seien Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gewesen. Dies ergebe sich ohne weiteres aus der Darstellung im Urteil der Vorinstanz. Der Klageantrag richte sich allein auf die Frage, ob er Prüfungs- oder Handlungspflichten verletzt habe. Hierbei spiele nicht die konkrete Verbindung zwischen dem Domainnamen und der numerischen IP-Adresse eine Rolle, sondern vielmehr die Weiterleitung der Daten sowie das Zurverfügungstehen des Beklagten für die Domaininhaber als Registrar.

Domainregistrierung als Tatbeitrag
Zudem liege in der vorgenommenen Registrierung der Tatbeitrag des Beklagten, entschied das Gericht. Denn im Grundsatz sei jeder Tatbeitrag ausreichend gewesen, der eine Störerhaftung begründe. Dieser Tatbeitrag wirke auch fort, da der Beklagte weiterhin als Registrar zur Verfügung stehe und daher noch Einfluss auf den Inhalt der Registrierung habe. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte den Domaininhabern gegenüber eine dauerhafte Leistung erbringe und die anfallenden Gebührenzahlungen weiterhin über ihn abgewickelt werden. Somit sei auch nicht entscheidend, dass der Beklagte die Daten nicht über eigene Server weiterleite und daher selbst auch keinen Zugriff auf sie habe.

Registrar muss als Störer haften
Das OLG entschied, dass der Beklagte als Störer zu haften habe. Denn für die Störerhaftung sei grundsätzlich jeder Tatbetrag ausreichend. Hier liege dieser in seiner Tätigkeit als Registrar und im Weiterleiten der Daten im Rahmen eines automatisierten Verfahrens. Zudem habe er notwendige Prüf- und Handlungspflichten verletzt. Auch hätte die Klägerin nicht andere Dritte vor dem Beklagten in Anspruch nehmen müssen. Denn für eine Reihenfolge der Inanspruchnahme seien Art und Umfang des Tatbeitrags ohne Bedeutung. Jeder Handelnde könne jederzeit allein oder neben anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Registrar hat weitergehende Prüfungspflichten als die Vergabeeinrichtung
Das Gericht entschied außerdem, dass dem Beklagten als Registrar jedenfalls weitergehende Prüfpflichten als der Vergabeeinrichtung zuzumuten seien. Denn er werde geschäftlich tätig und stehe in einer geschäftlichen Beziehung zu dem Domaininhaber. Somit handle er mit Gewinnerzielungsabsicht. Die Vergabeeinrichtung hingegen verfolge keine eigenen Zwecke, sie handle ohne Gewinnerzielungsabsicht und sie nehme ihre Aufgaben im Interesse sämtlicher Internetnutzer wahr. Dass der Beklagte letztlich eine rein technische Aufgabe mit der Weiterleitung und Aufforderung zur Registrierung und Konnektierung vorgenommen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis.


Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.08.2018, Az. 6 U 4/18


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