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Domain-Pfändung: DENIC als Drittschuldnerin

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.05.2011, Az. 2-01 S 309/10


Domain-Pfändung: DENIC als Drittschuldnerin

Bei Domainpfändungen haftet DENIC als Drittschuldnerin. Abgesehen von ihrer Auskunftspflicht darf sie die Domain des Schuldners weder löschen noch übertragen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 9. Mai 2011 (Az. 2-01 S 309/10) entschieden. Es wirft der Vergabestelle für ".de"-Domains, die eine gepfändete Domain löschte und neu vergab, Vollstreckungsvereitelung vor und verurteilt sie zu Schadensersatz.

Sachverhalt
Der Kläger kaufte auf der Webseite p…24.de, die der Web. S. AG gehörte, per Vorkasse einen Fernseher für 1.148,90 Euro. Als das Gerät nicht geliefert wurde, forderte er den Kaufpreis zurück. Da die Betreiberin der Webseite nicht reagierte, erwirkte er einen Vollstreckungsbescheid über 1.485 Euro und ließ die Internet-Domain p…24.de pfänden.

Der Pfändungsbeschluss wurde DENIC als Drittschuldnerin zugestellt. DENIC bestritt Drittschuldnerin zu sein und verweigerte die Abgabe der Drittschuldnererklärung. Bereits vor Zugang des Pfändungsbeschlusses hatte DENIC der Web. S. AG die Domain p…24.de fristlos gekündigt, weil die Unternehmung unter der registrierten Anschrift nicht zu erreichen war. Rund drei Wochen nachdem DENIC den Pfändungsbeschluss erhalten hatte, löschte sie die Domain. Diese wurde noch am selben Tag von einer Drittperson neu registriert. Dadurch wurde die Zwangsvollstreckung verunmöglicht.

Der Kläger forderte daraufhin von DENIC wegen Vollstreckungsvereitelung Schadensersatz in der Höhe von 1.706,30 Euro. Das Amtsgericht Frankfurt a. M. wies die Klage zurück. Es negierte die Drittschuldnereigenschaft der Beklagten. Da der Pfändungsbeschluss nur auf das Nutzungsrecht der Domain gerichtet sei und nicht auf die Inhaberschaft, bleibe der Schuldner Vertragspartner der Beklagten. Die Beklagte sei folglich von der Pfändung nicht betroffen. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger erfolgreich Berufung an das Landgericht Frankfurt a. M. Auf Verfassungsbeschwerde der Beklagten kassierte das Bundesverfassungsgericht das Urteil (dazu unten mehr).

Urteilsbegründung
Das Landgericht führt aus, die Pfändung umfasse alle schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber aus Vertrag mit der Beklagten zuständen. Dazu gehörten die Ansprüche auf Aufrechterhaltung der Registrierung und Änderung der Registrierdaten (wie die Anpassung der IP-Adresse) sowie sämtliche vertraglichen Nebenpflichten.

Drittschuldner sei jeder Dritte, der zur Ausübung des gepfändeten Rechts benötigt werde oder durch die Pfändung in seiner Rechtsstellung betroffen sei, was auf die Beklagte zutreffe.

Die Drittschuldnerstellung ergibt sich nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin auch aus § 829 Abs. 1 ZPO. Diese Bestimmung verbietet dem Drittschuldner, bei Pfändung von Geldforderungen an den Schuldner zu zahlen. Analog auf den Domain-Registrierungsvertrag angewendet, bedeute diese Regelung für den Drittschuldner ein Verfügungsverbot mit dem Ziel, den Verlust der gepfändeten Forderung zu verhindern. Deshalb spiele es keine Rolle, dass die Beklagte den Domainvertrag des Schuldners vor dem Zugang des Pfändungsbeschlusses gekündigt habe. Aufgrund des Verfügungsverbotes habe sie die Domain des Schuldners trotz Kündigung weder löschen noch übertragen dürfen.

Das Gericht entnimmt die Drittschuldnereigenschaft der Beklagten sodann dem Zweck der Auskunftspflicht für Drittschuldner nach § 840 Abs. 1 ZPO. Die Auskunft diene dem Gläubiger dazu, sich ein Bild über Bestehen und Wert der gepfändeten Forderung zu machen und die weitere Vorgehensweise darauf abzustimmen. Zwar könne der Kläger mit einer Whois-Abfrage ohne Mithilfe der Beklagten herausfinden, ob der Schuldner Inhaber der Domain sei. Dies lasse die Erklärungspflicht der Beklagten aber nicht entfallen. Außerdem könne bloß die Beklagte informieren, ob ein Dispute-Eintrag bestehe. DENIC nimmt einen solchen Eintrag vor, wenn ein Dritter glaubhaft das Recht eines Domain-Inhabers an der Domain bestreitet.

Aus diesen Gründen gesteht das Landgericht dem Kläger nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO den geforderten Schadensersatz für die vereitelte Vollstreckung und die erfolglosen Vollstreckungsversuche zu.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht übt scharfe Kritik am besprochenen Urteil (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014, Az. 2 BvR 2116/11). Es bejaht zwar die Drittschuldnereigenschaft von DENIC. Die Verfassungsrichter können allerdings nicht nachvollziehen, dass die Berufungsinstanz die Beklagte für den ganzen Schaden aus der vereitelten Vollstreckung und den erfolglosen Vollstreckungsversuchen haftbar macht. Es handle sich um eine krasse Fehlinterpretation von § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach dieser Bestimmung müsse der Drittschuldner nur den Schaden ersetzen, der auf Verletzung seiner Erklärungspflicht beruhe.

Falsch sei überdies, dass das Landgericht aus § 829 Abs. 1 ZPO ein Verfügungsverbot der Beklagten ableite. Das Verfügungsverbot betreffe ausschließlich den Schuldner. Der Drittschuldner sei gar nicht verfügungsberechtigt. Allenfalls dürfe der Drittschuldner nicht an einer verbotenen Verfügung des Schuldners, etwa einer Domainübertragung, mitwirken. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der fristlosen, vor der Pfändung erfolgten Kündigung habe der Schuldner nicht mehr über die Domain verfügen können.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.05.2011, Az. 2-01 S 309/10


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