Domain-Namen-Verwalter haften als Störer bei Urheberrechtsverletzungen
Das Landgericht Saarbrücken urteilte am 15. Januar 2014, dass der Registrar einer Internetadresse, die zu einer Seite mit urheberrechtsverletzenden Inhalten führt, als Störer haftet und mittels einstweiliger Verfügung rechtmäßig zur Aufhebung der Registrierung veranlasst werden kann.
Geklagt hatte ein deutsches Unternehmen, das alleiniger Rechteverwalter für die Verbreitung und Verkauf eines Musikalbums eines internationalen Künstlers in Deutschland ist. Die Rechteverwalter fanden das besagte Album auf einer BitTorrent-Seite, deren Domain von den Beklagten verwaltet und bereitgestellt wird, illegal zum Download bereitgestellt. Die Kläger forderten den Registrar zunächst mit anwaltlichem Schreiben, später mit einer einstweiligen Verfügung auf, die illegale Vervielfältigung zu unterbinden. Dagegen legten die Beklagten Widerspruch ein. Die Rechteverwalter argumentierten, die Beklagten haben ihre Prüfpflichten verletzt, indem sie die Domain nach mehrfacher Aufforderung nicht "dekonnektiert" haben und ersuchten damit die Bestätigung der einstweiligen Verfügung.
Die Beklagten sahen sich nicht als Störer. Da das Unternehmen lediglich die Domain, also die Internetadresse der BitTorrent-Seite verwaltet und nicht deren Inhalt, hätte eine "Trennung" des Domainnamens nur dazu geführt, dass die Seite unter der Adresse nicht mehr erreichbar gewesen wäre. Die Funktion als BitTorrent-Dienst wäre uneingeschränkt geblieben und mittels IP-Adresse wäre die Seite auch noch aufrufbar gewesen. Die geforderte Prüfungspflicht sahen die Beklagten als nicht zumutbar an und beschränkten diese auf offensichtliche Rechtsverstöße. Nach Eingang des Schreibens der Kläger haben die Beklagten Informationen über beispielsweise die Serverbetreiber, die den eigentlichen Inhalt verwalten, an die Kläger weitergegeben, die darauf nicht weiter reagierten. Daher nahmen die Beklagten an, es ginge den Rechteverwaltern nicht um die Wahrung ihrer Verwertungsrechte, sondern darum, eine "nicht existierende Registrarhaftung zu konstruieren."
Das Landgericht gab den Klägern recht und bejahte eine Verletzung der Prüfungspflicht. Die Registrierung der Domain der BitTorrent-Seite macht den Registrar nach Auffassung der Richter zum Störer, der in "adäquat kausaler Weise" die Verletzung von Urheberrechten ermöglicht hat. Als Verwalter von Domainnamen, die für die Internetnutzung bedeutend sind und dementsprechend häufig nachgefragt werden, ist es den Beklagten zwar nicht zuzumuten, sämtliche Inhalte der bei ihnen registrierten Seiten auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Auch ist die Weiterleitung in Form der Internetadresse selbst noch keine Förderung illegaler Handlungen. Allerdings sahen die Richter den Hinweis auf die Urheberrechtsverletzung durch die Kläger als ausreichenden Grund, die Seite zu prüfen und entsprechend zu handeln, um weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Die unternommenen Schritte, wie Weiterleitung des Schreibens der Rechteverwalter an die Serverbetreiber und Herausgabe von Kontaktdaten an die Kläger, waren nicht ausreichend.
Die Kläger wiesen auf eine Entscheidung der britischen Judikative hin, die es Internetprovidern untersagte, ihren Kunden den Zugang zu der besagten BitTorrent-Seite zu ermöglichen. Dies nutzten die Richter als Indiz, dass die Internetseite massenhaft für Urheberrechtsverletzungen verwendet wird. Die Betreiber der Seite selbst sind in den Seychellen registriert, allem Anschein nach als Briefkastenfirma, weshalb ein Vorgehen gegen die Seitenbetreiber aussichtslos sein wird. Eine Aufhebung der Domainregistrierung wäre also berechtigt gewesen. Daher war auch das Vorgehen gegen den Registrar mit Sitz in Deutschland berechtigt, da eine Zusammenarbeit mit den Seitenbetreibern nicht zu erwarten war und das Unternehmen, das den Server bereitstellt, in den Niederlanden ansässig ist.
LG Saarbrücken, Urteil vom 15.01.2014, Az. 7 O 82/13