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Die Haftung eines Domain-Registars

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2014, Az. 1 U 25/14


Die Haftung eines Domain-Registars

Der Domain-Registrar kann unter bestimmten Umständen für Urheberrechtsverletzungen haften. Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte das Urteil des Landgerichts Saarbrücken, in welchem es einen Registrar zur Sperrung einer Domain, auf der unter anderem urheberrechtswidrige inhaltlich zugänglich gemacht wurden, verurteilt hat.

Was ist vorgefallen?
Urheberrechtsverletzungen sind im Internet beinahe alltäglich. Über diverse Plattformen ist es für Nutzer möglich Filme, Musik, Spiele oder Software per Knopfdruck herunterzuladen, ohne dafür auch nur einen Cent zu bezahlen. Die Ahndung solcher Vergehen ist zumeist nicht ganz einfach und wird durch unterschiedlichste Hürden blockiert. Im vorliegenden Urteil ging es um die Domain h33t.com. Diese Seite gilt als eine der populärsten BitTorrent-Suchseiten der Welt. Über diese sog. Torrents lassen sich mit einem entsprechender Software problemlos Dateien herunterladen. Das hier eine Urheberrechtsverletzung begangen wird steht außer Frage, doch an wen muss sich der Beklagte wenden? Derjenige, der aktiv die Datei herunterlädt, begeht natürlich die Urheberrechtsverletzung und ist theoretisch über die IP-Adresse zu ermitteln. Diese Verfahren gibt allerdings nur Aufschluss darüber, auf welchen Namen der Internetanschluss betrieben wird. Was ist, wenn der Sohn die Datei heruntergeladen hat? Was ist im Falle einer Wohngemeinschaft? Es wird klar, dass sie hier verschiedenste Problematiken bezüglich der Haftung stellen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken beschäftigte sich vorliegend jedoch nicht mit dem ursprünglichen Urheberrechtsverletzer, sondern mit der Frage inwieweit der Registrar der Domain h33t.com für die Urheberrechtsverletzungen einstehen muss.

Die Struktur der Domain
Der Betreiber der Domain h33t.com besitzt die englische Rechtsform Limited und hat seinen Sitz auf den Seychellen. Sämtliche Inhalte, die sich auf der Website befinden, werden jedoch bei einem Anbieter in den Niederlanden gespeichert, einem sog. Reseller. Der wiederum hat die Domain über einen ICANN-akkreditierten Registrar, der seinen Sitz in Deutschland hat, registriert. Die Frage, mit der sich das Oberlandesgericht jetzt auseinandersetzen musste, war, ob dieser Registrar unter Umständen für die Inhalte, die auf der Domain zugänglich sind, haftbar ist.

Der Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Die Klägerin ist eine deutsche Tonträgerherstellerin, die ausschließliche Verwertungsrechte an einem bestimmten Musikalbum hat. Das Album konnte bereits vor Veröffentlichung über die Domain h33t.com heruntergeladen werden. Die Klägerin wies den Registrar in einem Schreiben unverzüglich auf diese Urheberrechtsverletzung hin. Der Registrar wiederum reichte das Schreiben an den niederländischen Anbieter weiter, mit der Bitte, diese Nachricht ebenfalls weiterzugeben, sodass der eigentliche Betreiber letztlich auch erreicht werden würde. Der zum Album führende Link auf der Website h33t.com wurde nicht innerhalb der von der Klägerin gesetzten Frist entfernt. Schließlich erwirkte die Klägerin vor dem Landgericht Saarbrücken eine einstweilige Verfügung gegen den Registrar. Laut Ansicht des Landesgerichts ist der Registrar Störer, da ein Registrar die Pflicht habe, eine so offenkundige Urheberrechtsverletzung unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls zu sperren. Die Tatsache, dass weder vom niederländischen Betreiber, noch vom Domain-Inhaber eine Reaktion erfolgte, hätten dem Registrar erkennen lassen müssen, dass in diesem Fall eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Aufgrund dessen, dass eine Sperrung auch im Rahmen des rechtlichen Könnens des Registrar liegt, sei eine Sperrung verpflichtend gewesen. Da dieser Pflicht nicht nachkommen wurde, hafte der Registrar als Störer. Ferner sei es unerheblich, dass die Urheberrechtsverletzung auch durch ein pflichtgemäßes Verhalten des Registrar nicht vollends aufgehoben werden könne, sondern der Link zum Download des Musikalbums nach wie vor direkt über die IP-Adresse abrufbar gewesen wäre.
Gegen dieses Urteil ging die Verfügungsbeklagte, mithin der Registar, vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken in Berufung. Das Oberlandesgericht bestätigte allerdings das Urteil. Damit liegt jetzt eine rechtskräftige Entscheidung vor, wonach auch Domain-Registrare haften, sofern sie in Kenntnis gesetzt worden bzw. die Urheberrechtsverletzungen offenkundig sind.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2014, Az. 1 U 25/14


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