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Die Domain „bag.de“ steht dem Bundesarbeitsgericht zu

LG Köln, Urteil vom 26.08.2014, Az. 33 O 56/14


Die Domain „bag.de“ steht dem Bundesarbeitsgericht zu

Die Bundesrepublik hat einen Domainhändler vor dem Landgericht Köln erfolgreich auf Freigabe der Domain „bag.de“ verklagt. Die Klage stützte sich auf das Namensrecht an der Bezeichnung Bundesarbeitsgericht, deren gängige Abkürzung BAG ist. Das Urteil bestätigt erneut den Vorrang des Namensrechts (§ 12 BGB) vor dem kennzeichnungsrechtlichen Prioritätsprinzip.

Grundsätzlich gilt bei der Vergabe von Domainnamen das Prioritätsprinzip, also das Recht des Schnelleren: Wer zuerst kommt, dem gehört die Domain. Kommt es zu Streitigkeiten um Domainnamen unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“, wird dieses Prinzip vom deutschen Namensrecht durchbrochen. Die hierfür zuständigen deutschen Gerichte räumen bei der Vergabe von Domainnamen dem Recht am eigenen Namen einen Vorrang vor dem Prioritätsprinzip ein. So könnte etwa ein Herr Meier die Domain „meier.de“ gerichtlich erstreiten, wenn ein Herr Müller sie bereits reserviert hatte. Streiten sich hingegen zwei Inhaber desselben Namens, dann ist entscheidend, ob eine Seite ein „besseres Recht“ an diesem Namen für sich beanspruchen kann. Beispielsweise steht das Recht eines bekannten Unternehmens am eigenen, markenrechtlich geschützten Unternehmensnamen höher als das Recht einer unbekannten Privatperson am gleichlautenden Familiennamen. Höher als Unternehmensnamen werden die Namen von Städten und Gemeinden eingestuft, noch höher die Namen von Bundes- und Landesbehörden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Domainhändler die Domain „bag.de“ reserviert, geparkt und zum Verkauf angeboten. Die Bundesrepublik Deutschland machte ihr Namensrecht an der Bezeichnung Bundesarbeitsgericht und deren Abkürzung BAG geltend. Der Domainhändler berief sich unter anderem darauf, dass „bag“ verschiedene Bedeutungen habe. Das englische Wort für „Beutel, Tasche“ sei bereits in die deutsche Sprache eingegangen und werde mit dieser Bedeutung verstanden. Das Landgericht Köln entschied nun, dass der Bundesrepublik das Namensrecht am Kürzel BAG zusteht und verurteilte den Domainhändler zur Unterlassung und Freigabe der Domain.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln sorgt kaum für Überraschung, folgt sie doch der allgemeinen Linie deutscher Gerichte in Sachen Domainnamen. Auch im Hinblick auf die Verwendung einer Abkürzung folgt das Gericht der ständigen Rechtsprechung: Für Abkürzungen, die aus dem vollständigen Namen abgeleitet werden, gilt dasselbe Schutzrecht wie für den Namen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Abkürzung Unterscheidungskraft aufweist und „in den beteiligten Verkehrskreisen“ bekannt ist. Die Abkürzung BAG wird vom Bundesarbeitsgericht selbst seit 1955 gebraucht, sie ist bundesweit in juristischen und arbeitsrechtlich interessierten Kreisen bekannt. Für die Entscheidung unerheblich ist hingegen, ob die Abkürzung „in allen denkbaren Verkehrskreisen“ bekannt ist und ob andere Behörden, Unternehmen oder Vereine dieselbe Abkürzung benutzen.

Nicht viel Neues trägt das Urteil zur umstrittensten Frage im Themenkomplex bei, der Verwendung von generischen Begriffen als Domainnamen. In der Rechtsprechung herrscht keineswegs Einigkeit darüber, ob das Namensrecht auch dann Vorrang genießt, wenn der Domainname nicht nur ein bürgerlicher Name, Unternehmensname oder Behördenname, sondern zugleich ein Gattungsbegriff ist. Genau hierauf zielte im vorliegenden Fall die Argumentation des beklagten Domainhändlers ab: Der Domainname „bag.de“ sei in der englischen Bedeutung von „Tasche“, also als Gattungsbegriff gemeint. In dieser Bedeutung werde er vom angesprochenen Publikum verstanden. Dem hält das Gericht entgegen, dass das englische Wort „bag“ noch nicht so weit in die deutsche Sprache eingegangen ist, dass es generell und „losgelöst von seiner konkreten Verwendung als beschreibende Angabe“ im Sinn von „Tasche“ verstanden wird.

Für den Beklagten hat sich möglicherweise nachteilig ausgewirkt, dass die Domain „bag.de“ nur geparkt, also nicht mit Inhalten verknüpft war. Vielleicht wäre es ihm unter anderen Umständen gelungen, seinen Argumenten deutlicher Gehör zu verschaffen. Eine gründlichere Diskussion von generischen Domains wäre jedenfalls wünschenswert gewesen. In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung von Domainnamen und der nicht immer konsequenten Rechtsprechung sind hier noch zu viele Fragen offen.

LG Köln, Urteil vom 26.08.2014, Az. 33 O 56/14


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