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Datenspeicherung bei DSL-Anschluss

OLG Köln, Urteil v. 14.12.2015, Az. 12 U 16/13


Datenspeicherung bei DSL-Anschluss

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 14.12.2015 unter dem Az. 12 U 16/13 entschieden, dass die Speicherung von Daten eines Internetnutzers zur Gefahrenabwehr notwendig und daher berechtigt sei.

Der Kläger hatte mit der Beklagten im Jahre 2004 einen DSL-Vertrag zum Tarif „Doppel Flat 2 M DSL-ISDN“ abgeschlossen. Die IP-Adresse des Klägers wurde jeweils 4 Tage nach Ende der Verbindung gelöscht. Neben der IP-Adresse speichert die Beklagte auch den Nutzungszeitraum sowie die Kundennummer, eventuell auch den Namen des Kunden.
Anlässlich einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung im Jahre 2009 hat das Landgericht Köln ein einstweiliges Löschungsverbot verfügt und der Beklagten aufgegeben, den Inhaber einer bestimmten IP-Adresse bekanntzugeben. Auch die IP-Adresse des Klägers befand sich darunter. Nach Bekanntgabe der Daten wurde der Kläger abgemahnt. Die verlangte Unterlassungserklärung gab der Kläger auch ab.

Nach Aufforderung des Klägers gab die Beklagte dem Kläger die Auskunft, welche Daten sie über ihn gespeichert hat, welche Daten weitergegeben wurden und welche gelöscht wurden.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht zur Speicherung der Daten berechtigt gewesen. Dies ergebe sich aus den §§ 44, 97 TKG und Artikel 10 GG.
Die vom LG Köln erlassenen Beschlüsse seien rechtswidrig. Das ergebe sich auch aus dem Umstand, dass in den entsprechenden Anträgen das Herunterladen mehrerer Alben gerügt worden sei und im Abmahnverfahren nur von einem Song die Rede gewesen sei. Somit könne ein gewerbliches Ausmaß nicht angenommen werden. Auch könne die Speicherung nicht auf den § 100 TKG bezogen werden. Der Kläger verwies hierzu auch auf die Gefahr, dass durch Speicherung die Möglichkeit des Hackens von Daten geschaffen werde.

Die Beklagte ist der Ansicht, gemäß der §§ 96 und 100 TKG, sowie 101 UrhG und aufgrund der Genehmigung des Klägers zur Speicherung der Daten berechtigt gewesen zu sein. Die Auskunftsansprüche seien durch die vorgerichtlichen Schreiben an den Kläger erfüllt. Die Datenspeicherung sei zur Sicherstellung der Netzsicherheit und Bearbeitung von Missbrauchsbeschwerden nötig.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Datenübermittlung nicht zustehe. Die landgerichtlichen Beschlüsse seien rechtmäßig. Es habe auch eine Rechtsverletzung in gewerblichen Ausmaßen vorgelegen. Auf Löschung bestehe kein Anspruch, weil der Erlaubnistatbestand aus den §§ 44 und 100 TKG eingreife. Es seien auch Urheberrechtsverstöße als eine Störung der Telekommunikationsanlage zu bewerten. Eine Speicherung von Daten sei zur Abwehr erforderlich. Es bestehe nur ein geringer Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, weil die Daten getrennt gehalten würden und Mitarbeiter der Beklagten sie erst bei konkretem Verdacht zusammenführen könnten.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Jede Datenspeicherung berge die Gefahr eines unberechtigten Zugriffs Dritter. Die genannten rechtlichen Bestimmungen rechtfertigten die Speicherung jedoch nicht. Die Beklagte wäre bei korrektem Verhalten nicht in der Lage gewesen, etwaige Auskünfte zu erteilen. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers hätte sich das Landgericht nicht ausreichend beschäftigt.
Doch die Berufung hat keinen Erfolg. Es stünden dem Kläger unter keinem Aspekt die geltend gemachten Rechte zu. Die Datenspeicherung sei gerechtfertigt, weil sie nötig zur Abwehr von Störungen an der Telekommunikationsanlage sei. Zu einer solchen zähle auch eine Verletzung des Urheberrechts.
Eine Datenspeicherung sei ausreichend gerechtfertigt, da ohne Speicherung zu befürchten sei, dass andere Provider wegen Schadprogrammen, Spam-Mails usw. mangels Möglichkeit der Eingrenzung eines infizierten Rechners weite IP-Adressbereiche des jeweiligen Internetanbieters sperren müssen. Die Sperrung wäre dann eine Störung der Telekommunikationsanlage, denn diese wäre zum Teil nicht mehr nutzbar.
Ausreichend für die Speicherung sei bereits die abstrakte Gefahr.

OLG Köln, Urteil v. 14.12.2015, Az. 12 U 16/13


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