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OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az. 6 U 30/15


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Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 17.12.2015 unter dem Az. 6 U 30/15 über die Wirksamkeit einer im Rahmen eines Gewinnspiels erteilten Einwilligung in Telefonwerbung und über die Cookie-Nutzung entschieden.
Das Gericht stellte fest, dass eine solche Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung durch andere Firmen unwirksam ist, wenn die Einwilligungserklärung mit einer Liste von 59 Unternehmen verlinkt ist und der Verbraucher sich bezüglich jedes Einzelnen der Unternehmen entscheiden muss, ob er Telefonwerbung wünscht. Eine vorbereitete Einwilligungserklärung der oben bezeichneten Art ist eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung.

Die Einwilligung in die Cookie-Nutzung kann durch eine vorbereitete Erklärung erteilt werden, der der Nutzer durch einfaches Anklicken widersprechen kann ("opt-out"). Der Wirksamkeit einer Einwilligung steht nicht entgegen, wenn die erforderlichen Informationen über die Cookies nicht in der Erklärung selbst, aber in einem verlinkten Feld gegeben werden. Die Identität der Drittpersonen, die die Cookies nutzen können, gehört nicht zu den erforderlichen Informationen.

Damit hat das OLG auf Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. teilweise abgeändert und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen, sofern der Unterlassungsausspruch ergänzt wird mit:

"wenn diese Bestimmung verwendet wird in Verbindung mit einer Liste wie in Anlage K 1 zur Antragsschrift wiedergegeben".

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu einem Drittel.

Die Beklagte betreibt Gewinnspiele über das Internet. Dazu wurde der Nutzer beim Anklicken eines Links zu einer Liste mit "Partner und Sponsoren und deren Geschäftsbereich(e)" geleitet, die 59 Firmen enthielt. Der Nutzer konnte sich durch Anklicken bei jedem einzelnen Unternehmen "abmelden", wenn er von dort keine Werbung erhalten wollte. Die Beklagte kündigte an, selbst Firmen auszuwählen, wenn sich der Nutzer bei zu vielen Firmen abmelden würde.
Außerdem gelangte der Internetnutzer durch Klick auf eine Seite mit Informationen über Cookies.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, sieht darin jeweils unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen und verlangt unter Erweiterung seines erstinstanzlichen Vorbringens von der Beklagten Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten.

Nach Ansicht des OLG FFM steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch zu.
Die von der Beklagten verwendete Erklärung zur Einwilligung in eine telefonische Werbung stelle eine AGB im Sinne des § 305 BGB dar, so das OLG. Diese AGB seien nach § 307 BGB unwirksam. Der Teilnehmer an diesem Gewinnspiel werde bei Abgabe einer solchen Erklärung belästigenden Werbeanrufen ausgesetzt, die nach § 7 UWG unzumutbar seien. Die Einwilligungserklärung reiche nicht aus, um solche Anrufe zu rechtfertigen. Es liege darin für den Teilnehmer an einem Gewinnspiel eine unangemessene Benachteiligung. Nach Rechtsprechung des BGH sei eine Einwilligung in Werbung nur dann wirksam, wenn die Einwilligung mit Kenntnis der Sachlage erteilt werde. Im Vorliegenden Fall sei jedoch nicht klar, mit welchen Produkten und Firmen der Verbraucher konkret konfrontiert werde.
Im Hinblick auf die Cookies stehe dem Kläger jedoch kein Unterlassungsanspruch zu, weil die gebotenen Informationen diesbezüglich ausreichend seien.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az. 6 U 30/15


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