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Buchung eines Mietwagens über Internetvergleichsportal

BGH, Urteil vom 23. November 2016, Az. IV ZR 50/16


Buchung eines Mietwagens über Internetvergleichsportal

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Urteil (Az. IV ZR 50/16) vom 23. November 2016, dass es sich um keinen Versicherungsvertrag in Sinne von § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG handelt, wenn sich ein Mietwagen-Vermittler zur Übernahme der Selbstbeteiligung des Kfz-Mieters verpflichtet, falls es zu einem Schaden kommt. Damit wurde die Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf (Az. 9 S 14/15) vom 4. Februar 2016 zurückgewiesen.

Der Kläger suchte im Februar 2013 über ein Vergleichsportal im Internet mit der Sucheingabe "ohne Selbstbeteiligung" einen Mietwagen-Anbieter. Darüber gelangte er zur beklagten Mietwagen-Vermittlung und buchte über diese Vermittlung bei der Firma H. für eine Reise einen Mietwagen zum Preis in Höhe von 303,68 Euro.

Nach Buchungsabschluss erhielt der Kläger von der Mietwagen-Vermittlung eine Bestätigung der Buchung. Auf der ersten Seite dieser Buchungsbestätigung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er das Mietfahrzeug mit einer Selbstbeteiligung von ca. 2.500 Euro inklusive Haftungsbeschränkung und Diebstahlschutz angemietet hat. Im Schadensfall erfolgt keine Erstattung der Selbstbeteiligung. Optional könne zur Reduzierung der Selbstbeteiligung gegen eine entsprechende Gebühr beim Vermieter vor Ort eine Versicherung abgeschlossen werden.

Unter "Vermittlungs-/Vermietungskonditionen" heißt es in der Buchungsbestätigung weiter, dass die Buchung des Mietwagens beim Autovermieter wie im Voucher angegeben vorgenommen und die Zahlung im Namen des Autovermieters abgebucht wird. Weiter wird erklärt, dass es sich bei der Voucher um keinen Mietvertrag handelt und die Mietwagen-Vermittlung selbst keine Fahrzeuge vermietet. Des Weiteren stelle die Autovermietung laut Mietvertrag die Versicherungsdeckung. Gegen eine zusätzliche Gebühr könne direkt beim Vermieter eine Versicherung abgeschlossen werden.

Im "Kleingedruckten" wird der Mieter in der Voucher davon in Kenntnis gesetzt, dass im Schadensfall oder bei Diebstahl des Mietwagens die Selbstbeteiligung, die an die Autovermietung gezahlt wurde, nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattet wird. Bei der Erstattung handelt es sich um keine Versicherung, sondern um eine Serviceleistung des Vermittlers.

Zu den Voraussetzungen gehört, dass die örtliche Polizei bei Unfall, Diebstahl oder neuen Schäden am Mietfahrzeug umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden darüber benachrichtigt und ein Polizeibericht erstellt werden muss. Wird nicht nach dieser Vorgehensweise gehandelt, kann die Erstattung der Selbstbeteiligung abgelehnt werden.

Der Kläger zahlte bei der beklagten Mietwagen-Vermittlung den Mietpreis und erhielt bei der Autovermietung nach Vorlage der Buchungsbestätigung sowie Zahlung der Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500 Euro einen Mietwagen.

Nachfolgend teilte der Kläger der Autovermietung sowie der Beklagten mit, dass er mit dem Mietwagen einen Verkehrsunfall hatte und am Fahrzeug ein Schaden von über 3.000 Euro dabei entstand. Eine polizeiliche Unfallaufnahme fand jedoch nicht statt. Darauf behielt die Autovermietung die hinterlegte Selbstbeteiligung von 2.500 Euro. Auch von der Mietwagen-Vermittlung wurde eine Rückerstattung abgelehnt.

Weder bei den Vorinstanzen (AG Langenfeld, Az. 32 C 87/14 / LG Düsseldorf, Az. 9 S 14/15) noch vom BGH bekam der Kläger Recht. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass lediglich die Vermittlung von Mietfahrzeugen vertraglich zwischen den Parteien vereinbart wurden und es sich um keinen Versicherungsvertrag handelt. Die Mietwagen-Vermittlung biete seinen Kunden nur den Service, unter bestimmten Voraussetzungen die Selbstbeteiligung zu erstatten. Diese Serviceleistung der beklagten Mietwagen-Vermittlung hat keine eigenständige Bedeutung, für die der Kunde wie bei einem Versicherungsvertrag eine Prämie zahlen würde. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) finden bei einem Vertragsverhältnis zwischen Kunden und einer gewerblichen Autovermietung keine Anwendung. Deshalb kann auch die Vermittlung von Mietfahrzeugen nicht als Versicherung gesehen werden. Als vertragliche Hauptleistung wird hier nur die Vermittlung eines Mietwagenvertrages von der Beklagten angeboten. Ein Versicherungsvertrag im Sinne von § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG liegt nicht vor.

BGH, Urteil vom 23. November 2016, Az. IV ZR 50/16


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