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Blitzerfotos im Internet zulässig?

Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen OVG 12 S 23.14, Beschluss vom 29.04.2014


Blitzerfotos im Internet zulässig?

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Berlin-Brandenburg hat unter dem Aktenzeichen OVG 12 S 23.14 mit Beschluss vom 29.04.2014 entschieden, dass eine Bußgeldstelle die Möglichkeit eines Abrufs von Beweisfotos zu Ordnungswidrigkeiten im Internet schaffen darf. Abgerufen werden können die Bilder erst nach Eingabe individueller Zugangsdaten. Die pauschale Behauptung, dass Dritte sich eventuell unbefugten Zugang zu den Fotos verschaffen könnten, sei kein Beweis für eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen und rechtfertige keine einstweilige Verfügung. 

Damit wies das OVG die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss der Vorinstanz (Verwaltungsgericht Potsdam) zurück.

Zur Begründung führt das OVG aus, die Beschwerde sei zwar zulässig aber nicht begründet. Es handele sich beim Speichern von Lichtbildern zwar um so genannte sonstige Maßnahmen, die einer abdrängenden Sonderzuweisung an das Amtsgericht unterfallen (gemäß § 62 Abs. 2 OWiG) und den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausschließen. Doch sei das Gericht wegen § 17a Abs. 5 GVG an die Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) gebunden, welches den Rechtsweg als eröffnet gesehen und zur Sache entschieden hat.

Der Antragsteller sei bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung fotografiert worden und das Bild wurde im Internet in einem geschützten Bereich eingestellt. Hiergegen wehrt sich der Antragsteller ohne Erfolg.

Dass das Gericht der Vorinstanz den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt habe, erweise sich als rechtmäßig. Dem Antragsteller stehe nämlich kein Unterlassungs- oder Löschungsanspruch zu. Das Foto, welches den Antragsteller bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Bundesautobahn 11 zeige, sei inzwischen nicht mehr abrufbar, daher habe sich das Begehren insoweit erledigt.

Was eine zukünftige Abrufbarkeit von Bildern des Antragstellers anbelange, so sei es fraglich, ob es hier ein Rechtsschutzbedürfnis geben könne. Er und andere Nutzer seiner und anderer Fahrzeuge seien ja in der Lage, das Bereithalten entsprechender Lichtbilder schon durch vorschriftsmäßiges Verhalten zu vermeiden. In solchen Fällen würden nämlich keine Fotos angefertigt und gespeichert. Somit seien sie auch nicht abrufbar.

Aber auch wenn weitere Ordnungswidrigkeiten durch den Antragsteller begangen werden würden, sei nicht zu erkennen, dass dieser durch die Fotos in seinen Rechten verletzt werde. 

Maßgeblich sei es, dass die Fotos auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage gefertigt werden. Die Bilder seien Bestandteil der Akten gemäß § 110b OWiG und dürfen elektronisch geführt werden. Der Antragsteller verkenne, dass die Vorschrift die Akteneinsicht zwischen Behörde und Verteidiger regele, dies gelte nur für § 110d Abs. 2 Satz 3 OWiG, welcher hier nicht angewendet wird.

Nur wer über entsprechende Zugangsdaten verfüge, könne auf das Bild zugreifen. Damit werde der Zugang auf berechtigte Nutzer beschränkt. Es müsse auch nicht berücksichtigt werden, dass sich Unbefugte eventuell einen Zugriff verschaffen könnten. Der Antragsgegner habe nur dafür zu sorgen, dass seine Technik ausreichend sicher ist.

Dass diese Sicherheit nicht ausreichend sei, habe der Antragsteller nicht glaubhaft dargelegt. Er habe auch nicht vorgetragen, dass Unbefugte sich einen Zugang zu den Bildern verschafft hätten.

Damit wies das OVG den Antrag ab und legte dem Antragsteller die Kosten auf. Angewendet wurden die §§ 152, 154 VwGO. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen OVG 12 S 23.14, Beschluss vom 29.04.2014


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