• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

BGH: Darf Ebay-Auktion vorzeitig beendet werden?

BGH, VIII ZR 90/14


BGH: Darf Ebay-Auktion vorzeitig beendet werden?

In seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen sich ein Anbieter gegenüber einem Höchstbietenden schadensersatzpflichtig macht, wenn er eine auf der Internetplattform eBay eingestellte Auktion, die zum Zeitpunkt der Beendigung noch länger als 12 Stunden gelaufen wäre, vorzeitig beendet, um die von ihm offerierte Sache auf andere Art und Weise zu veräußern. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 17. Mai 2012 stellte der Beklagte auf der Plattform von eBay ein Stromaggregat ein. Die Auktion sollte über einen Zeitraum von zehn Tagen Bestand haben. Außerdem setzte der Beklagte einen Startpreis in Höhe von 1 Euro an. Zwei Tage später brach der Beklagte nunmehr die von ihm ins Leben gerufene Auktion frühzeitig ab. Höchstbietender war zu diesem Zeitpunkt der Kläger, der den Startpreis in Höhe von 1 Euro akzeptiert hatte. Der Beklagte verkaufte das von ihm eingestellte Stromaggregat anderweitig, nachdem er die Auktion vorzeitig abgebrochen hatte. Daher klagte der Höchstbietende sodann auf Zahlung eines Schadensersatzes, wobei die Höhe dem Wert des Gerätes entsprechen sollte. Dieser war mit 8500 € bestimmt. Der Beklagte war der Ansicht, dass er im Hinblick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu dem frühzeitigen Abbruch berechtigt gewesen wäre, da die Auktion zu dem Zeitpunkt noch länger als 12 Stunden gelaufen wäre.

In § 9 Nr. 11 der allgemeinen Geschäftsbedingungen war zum damaligen Zeitpunkt geregelt, dass ein Anbieter ein von ihm eingestelltes wieder zurückziehen darf, wenn er in diesem Zusammenhang auf eine gesetzliche Regelung verweisen kann. In § 10 Nr. 1 Satz 5 wurde sodann ausgeführt, dass prinzipiell auch bei einer frühzeitigen Beendigung durch Angebotsrücknahme ein Vertrag zwischen dem Höchstbietenden sowie dem Anbieter zustande kommt, wenn der Anbieter nicht zur Rücknahme durch Gesetz berechtigt war.

Darüber hinaus wurde von Seiten des Unternehmens eBay auch darauf aufmerksam gemacht, dass eine Beendigung einer Auktion ohne jegliche Einschränkung möglich sei, wenn das entsprechende Angebot noch über einen Zeitraum von 12 Stunden bzw. länger läuft.

Insoweit zu dem Zeitpunkt der Beendigung schon ein Gebot für den Artikel abgegeben worden ist, werde der Anbieter gefragt, ob er dieses Kaufpreisangebot streichen wolle, oder ob er den Artikel sofort an den derzeit Höchstbietenden veräußern möchte. Während das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, gab die Berufungsinstanz dem Klägerbegehren statt. Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Schadensersatzsumme in Höhe der 8500 €. Dagegen legte der Beklagte vor dem BGH Revision ein, die im Ergebnis jedoch keinen Erfolg hatte.

Das oberste Bundesgericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass sich der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schadensersatzes statt der Leistung aus § 280 Abs. 1, 3, § 283 Satz 1 BGB ergebe. Auch hinsichtlich der von der Berufungsinstanz festgelegten Höhe der Schadensersatzsumme stimmte der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu. Nach Auffassung der Richter kam zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Kaufgegenstand war das Stromaggregat, das zu einem Kaufpreis von 1 Euro an den Kläger verkauft worden ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war dieser nicht zu der Rücknahme seines Angebotes berechtigt. Insbesondere aus dem Hinweis, der unter § 9 Nr. 11 der eBay-AGB abgerufen werden konnte, ergab sich gerade nicht, dass ein Angebot ohne jeglichen Grund zurückgenommen werden darf. Dieser Grundsatz müsse nach Meinung der Richter auch für Auktionen gelten, deren Laufzeit noch mehr als 12 Stunden beträgt.

Bei § 9 Nr. 11 der eBay-AGB handele es sich nicht um eine generelle Vollmacht, um Angebote nach Belieben zurücknehmen zu können. Vielmehr regle die Vorschrift lediglich die praktische Durchführung der Rücknahme, die jedoch keine Einschränkung des Geschäftsmodells von eBay bildet. Danach seien sowohl der Anbieter als auch der potentielle Käufer über die gesamte Dauer der Auktionen an das abgegebene Angebot gebunden.

BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az.VIII ZR 90/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland