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Bewertungsportale sind erlaubt

LG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2012, Az. 5 U 51/11


Bewertungsportale sind erlaubt

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 18. Januar 2012 unter dem Az. 5 U 51/11 entschieden, dass ein Bewertungsportal nicht verboten ist.

Die Klägerin will es der Beklagten verbieten lassen, in ihrem Hotelbewertungsportal Kommentare über ihr Hotel in Berlin am Bahnhof Zoo zu veröffentlichen. Hilfsweise möchte sie wertende Äußerungen verbieten lassen.

Die Klägerin betreibt in Berlin in der Nähe des Bahnhofs Zoologischer Garten ein Hotel sowie ein Hostel. Ihre Kundschaft setzt sich hauptsächlich aus Einzel- und Gruppenreisenden zusammen, die eine einfache und günstige Leistung suchen. Die Zimmer der Klägerin sind überwiegend vereinheitlicht und werden über das Internet angeboten. Buchungen können online vorgenommen werden.

Die Beklagte betreibt im Internet ein Hotelbewertungsportal. Dort können Reisende Kommentare über Dienstleistungen abgeben, die im Zusammenhang mit Reisen stehen.
Auch Urlaubsbilder, Videos und Tipps können eingestellt werden. Zugleich betreibt die Beklagte auf diesen Seiten ein Reiseforum und ein Reisebüro, bei dem Reisen gebucht werden können.
Die Bewertung einzelner Hotels auf der Webseite kann jeder vornehmen, der eine gültige E-Mail-Adresse eingibt, sowie einen Vornamen, das Heimatland, die Altersgruppe und den Wohnort. Die Bewertung wird dann mit Hilfe einer Software auf Risikoaspekte überprüft. Unzulässige Bewertungen und Eigenbewertungen von Hotels, rechtswidrige Inhalte und Beleidigungen sollen damit ausgeschlossen sein. Nach dieser Prüfung erfolgt eine manuelle Durchsicht und die Bewertung wird veröffentlicht. Ein Test ergab, dass die Mehrheit der manipulierten Bewertungen erkannt und entfernt wurde. Zudem können betroffene Hotels sich gegen eine Bewertung wehren. Möglich ist auch, dass die Hotels sich selbst darstellen. Hiervon machte die Klägerin auch Gebrauch. Sie ließ sodann die Beklagte erfolglos abmahnen, da die Beklagte ihrer Ansicht nach unzulässig in ihren ausgeübten Gewerbebetrieb eingreife. Das Verhalten sei zudem unlauter. Es bestehe zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis. Die Identität der Nutzer werde von der Beklagten nicht überprüft. Es bliebe im Dunkeln, ob diese das Hotel wirklich gesehen hätten.
Schon wenige negative Meinungsäußerungen könnten aufgrund der Art und Weise der Gestaltung des Portals dazu führen, dass das Gesamtbild negativ geprägt sei.
Die Beklagte stelle die Klägerin somit an den Pranger, ohne dass die Möglichkeit bestünde, sich gegen falsche Bewertungen effektiv zu wehren. Jeder Nutzer könne ohne Risiko alles veröffentlichen, was er wolle. Bereits mehrfach hätten Gäste beim Check-in einen Preisnachlass verlangt und mit negativen Bewertungen im Falle der Nichtgewährung gedroht. Die Beklagte werbe mit TÜV-Siegeln und „pseudowissenschaftlichen Diagrammen“, Durchschnittsnoten, etc. für ihre Seite.
Da es nicht zumutbar für ein Hotel sei, Personal einzustellen, das sich eigens mit der Kontrolle solcher Bewertungsportale beschäftigt, wende sie sich gegen das Modell der Beklagten insgesamt.
Das Landgericht entschied durch Teilurteil, wogegen sich die Klägerin mit ihrer Berufung wendet.
Doch das OLG sieht die Berufung als nicht begründet an. Das Landgericht habe fehlerfrei erkannt, dass der Unterlassungsantrag und die Folgeanträge auf Feststellung von Schadensersatzansprüchen und Auskunft nicht begründet sind.

Streitgegenstand des Unterlassungsantrages sei das Verbot, auf dem Hotel-Bewertungsportal in Bezug auf die Klägerin Urlaubermeinungen und Bewertungen, insbesondere mit Bewertungsdurchschnitt und Weiterempfehlungen zu verbreiten. Die Klägerin wende sich damit nicht gegen eine Veröffentlichung rechtsverletzender Äußerungen, sondern mit der Entfernung ihres Hotels aus der Bewertungsmöglichkeit insgesamt gegen das Geschäftsmodell, weil sie grundsätzlich mit der Struktur und Methode des Bewertungsportals als mehr oder weniger anonymes Portal nicht einverstanden ist.
Keine ihrer angeführten Interessen vermag jedoch die Grundlage für ein solches Verbot zu geben. Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb nach den §§ 823 I und 1004 BGB analog liege nicht vor.
Unwahren Tatsachenbehauptungen können einen solchen Eingriff darstellen. Der Schutz eines Gewerbebetriebes könne in solchen Fällen mit dem Recht zur freien Meinungsäußerung kollidieren. Damit werde eine Abwägung nötig. Das Recht der Meinungsfreiheit sei hier höher zu werten als die wirtschaftlichen Interessen des Hotels.

LG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2012, Az. 5 U 51/11


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